Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 512 (NJ DDR 1979, S. 512); 512 Neue Justiz 11/79 Pflicht fest, daß sie ihre Arbeitspflichten mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen haben. So ist jeder Werktätige insbesondere verpflichtet, das sozialistische Eigentum vor Verlust zu schützen und die Bestimmungen über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten. Besondere Pflichten ergeben sich dabei für Leiter. Der Verklagte hatte als Hauptabteilungsleiter gemäß § 21 AGB i. V. m. § 7 VEB-VO in seinem Verantwortungsbereich die Pflicht, Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu erhöhen, die Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit zu gewährleisten und Straftaten vorzubeugen. Nach Ziff. 10.1. der Arbeitsordnung des Betriebes war der Verklagte als Leiter verpflichtet, eigenverantwortlich die Sicherheit in seinem Bereich und den Schutz des sozialistischen Eigentums zu gewährleisten. Gegen diese Arbeitspflichten hat der Verklagte schuldhaft verstoßen, indem er den Schlüssel für den Panzerschrank unbeaufsichtigt ließ und ihn schließlich in einem Schreibtischschubfach verwahrte, zu dem andere Mitarbeiter Zugang hatten, und das in einem Zimmer, das für viele andere Personen gleichfalls zugänglich war. Der Verklagte hat fahrlässig gemäß § 252 Abs. 2 AGB gehandelt, indem er aus Leichtfertigkeit seine Arbeitspflichten verletzte. Er hat dadurch das sozialistische Eigentum geschädigt, obwohl er die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten hatte. Der Verklagte hätte den Schaden vermeiden können, wenn er den Panzerschrankschlüssel bei sich getragen bzw. während seines Urlaubs gegen Quittung einem Vertreter übergeben hätte. Nur durch den* sorglosen Umgang mit dem Panzerschrankschlüssel war der Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums möglich. Ohne die Arbeitspflichtverletzung seitens des Verklagten hätte das Geld nicht entwendet werden können. Es besteht deshalb ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Arbeitspflichten und dem eingetretenen Schaden. Gemäß § 260 AGB ist der Verklagte dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Angesichts der Höhe des dem sozialistischen Eigentum entstandenen Schadens und der Leichtfertigkeit beim Umgang mit sozialistischem Eigentum war eine weitere Differenzierung innerhalb des monatlichen Tariflohns nicht gerechtfertigt, so daß dem Antrag des Betriebes in voller Höhe stattzugeben war. Familienrecht § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. Der Wunsch älterer Rinder (hier: 12 unß 15 Jahre), nach Ehescheidung bei einem Elternteil zu leben, ist im Hinblick auf die zugrunde liegenden Beweggründe eingehend zu prüfen und, wenn er Ausdruck einer bewußten und dauerhaften Zuwendung ist, bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht in Verbindung mit allen weiteren erheblichen Umständen angemessen zu beachten. OG, Urteil vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 24/79. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die 12 und 15 Jahre alten Töchter K. und B., das jede Prozeßpartei für sich beantragt hatte, wurde in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe dem Verklagten übertragen. Die Klägerin hat gegen die Erziehungsrechtsentscheidung Berufung eingelegt und beantragt, ihr das Erziehungsrecht für beide Kinder zu übertragen. Das Bezirksgericht hat ihr unter Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils entgegen dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe das Erziehungsrecht für beide Kinder übertragen. Zur Begründung hat es dargelegt: Gegen die Auffassung des Kreisgerichts und des Referats Jugendhilfe, den Willen der 12- und 15jährigen Mädchen für die Erziehungsrechtsentscheidung ausschlaggebend sein zu lassen, bestünden Bedenken. Zwischen den Kindern und der Klägerin habe ein inniges und herzliches Verhältnis bestanden. Sie habe in der Vergangenheit den weitaus größeren Anteil bei der Erziehung und Betreuung der Kinder geleistet und den besseren Kontakt zu ihnen gehabt. Die Einflüsse der Ehekonfliktsituation auf die Mutter-Kind-Beziehungen dürften nicht überbewertet werden. Die Klägerin habe die Kinder dazu angehalten, Ordnung und Disziplin zu wahren. Der Verklagte habe mit ihnen über das Erziehungsrecht eine Aussprache geführt, ohne die Klägerin hinzuzuziehen. Es bestünde der Eindruck einer gewissen Beeinflussung der Kinder durch ihn. Unter Beachtung des bisherigen größeren Anteils der Klägerin bei der Erziehung und Betreuung der Kinder sei ihr das Erziehungsrecht zu übertragen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung entgegen der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, daß in Verbindung mit allen weiteren Umständen im vorliegenden Verfahren die Vorstellungen der 12- und 15jährigen Töchter, bei welchem Eltemteil sie leben wollen, gewissenhaft zu prüfen und für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren. Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere dem erzieherischen Einfluß der Eltern eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Das entspricht den Hinweisen in Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II Nr. 108 S. 847; NJ 1968, Heft 21, S. 651) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3), wonach dem erzieherischen Einfluß der Eltern für die Entscheidung in Verbindung mit allen weiteren im Einzelfall beachtlichen Umständen eine besondere Bedeutung zukommt. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Klägerin in der Vergangenheit bei der Erziehung und Betreuung der Kinder von kleinauf einen wesentlichen Anteil gehabt hat Zugleich hat es jedoch nicht hinreichend beachtet, daß der Anteil des Verklagten in Verbindung mit dem Leben der Kinder in der Schule zugenommen hat und für sie mehr in den Vordergrund getreten ist. Das Oberste Gericht hat bereits in der Richtlinie Nr. 25 (Ziff. 7) und in seiner Rechtsprechung (so im Urteil vom 30. Januar 1969 1 ZzF 28/68 NJ 1969, Heft 18, S. 574) darauf hingewiesen, daß sich die Erziehungsaufgaben der Eltern im Laufe der Entwicklung der Kinder inhaltlich ändern. Damit einhergehend verändert sich häufig auch die Aufgabenverteilung innerhalb der Familie. Nicht selten nimmt der Anteil eines Eltemteils zu, der in der Vergangenheit in der Familienerziehung weniger aktiv war. Auch insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Eltern innerhalb der Familie unter sich Absprachen treffen oder sich im Zusammenleben mit den Kindern Gewohnheiten entwickeln, die deren Wohl am besten entsprechen (vgl. OG, Urteil vom 6. März 1973 1 ZzF 2/73 - [NJ 1973, Heft 10, S.298]; OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 23/75 - [NJ 1976, Heft 2, S. 60]). Einhergehend mit der unterschiedlichen erzieherischen Einflußnahme kann sich auch die Verbundenheit der Kinder zu den Eltern verändern. In diesem Zusammenhang hätte das Bezirksgericht zu beachten gehabt, daß die Kinder mit 15 und 12 Jahren in einem Alter sind, in dem sie zu den Eltern eine bewußte eigene Haltung einnehmen. In Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 25 und in dem angeführten OG-Urteil vom 30. Januar 1969 wurde darauf hingewiesen, daß es, je älter und bewußter die Kinder sind, um so weniger möglich ist, nur;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der AbteilunJ Einige Grundsätze zum operativ-taktischen Verhalten der Angehörigen der Paßkontrolleinheit bei Prüfungshandlungen, Durchsuchungen und Festnahmen sowie zur Beweissicherung, Staatssicherheit Heg.

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