Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 512 (NJ DDR 1979, S. 512); 512 Neue Justiz 11/79 Pflicht fest, daß sie ihre Arbeitspflichten mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen haben. So ist jeder Werktätige insbesondere verpflichtet, das sozialistische Eigentum vor Verlust zu schützen und die Bestimmungen über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten. Besondere Pflichten ergeben sich dabei für Leiter. Der Verklagte hatte als Hauptabteilungsleiter gemäß § 21 AGB i. V. m. § 7 VEB-VO in seinem Verantwortungsbereich die Pflicht, Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu erhöhen, die Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit zu gewährleisten und Straftaten vorzubeugen. Nach Ziff. 10.1. der Arbeitsordnung des Betriebes war der Verklagte als Leiter verpflichtet, eigenverantwortlich die Sicherheit in seinem Bereich und den Schutz des sozialistischen Eigentums zu gewährleisten. Gegen diese Arbeitspflichten hat der Verklagte schuldhaft verstoßen, indem er den Schlüssel für den Panzerschrank unbeaufsichtigt ließ und ihn schließlich in einem Schreibtischschubfach verwahrte, zu dem andere Mitarbeiter Zugang hatten, und das in einem Zimmer, das für viele andere Personen gleichfalls zugänglich war. Der Verklagte hat fahrlässig gemäß § 252 Abs. 2 AGB gehandelt, indem er aus Leichtfertigkeit seine Arbeitspflichten verletzte. Er hat dadurch das sozialistische Eigentum geschädigt, obwohl er die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten hatte. Der Verklagte hätte den Schaden vermeiden können, wenn er den Panzerschrankschlüssel bei sich getragen bzw. während seines Urlaubs gegen Quittung einem Vertreter übergeben hätte. Nur durch den* sorglosen Umgang mit dem Panzerschrankschlüssel war der Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums möglich. Ohne die Arbeitspflichtverletzung seitens des Verklagten hätte das Geld nicht entwendet werden können. Es besteht deshalb ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Arbeitspflichten und dem eingetretenen Schaden. Gemäß § 260 AGB ist der Verklagte dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Angesichts der Höhe des dem sozialistischen Eigentum entstandenen Schadens und der Leichtfertigkeit beim Umgang mit sozialistischem Eigentum war eine weitere Differenzierung innerhalb des monatlichen Tariflohns nicht gerechtfertigt, so daß dem Antrag des Betriebes in voller Höhe stattzugeben war. Familienrecht § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. Der Wunsch älterer Rinder (hier: 12 unß 15 Jahre), nach Ehescheidung bei einem Elternteil zu leben, ist im Hinblick auf die zugrunde liegenden Beweggründe eingehend zu prüfen und, wenn er Ausdruck einer bewußten und dauerhaften Zuwendung ist, bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht in Verbindung mit allen weiteren erheblichen Umständen angemessen zu beachten. OG, Urteil vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 24/79. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die 12 und 15 Jahre alten Töchter K. und B., das jede Prozeßpartei für sich beantragt hatte, wurde in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe dem Verklagten übertragen. Die Klägerin hat gegen die Erziehungsrechtsentscheidung Berufung eingelegt und beantragt, ihr das Erziehungsrecht für beide Kinder zu übertragen. Das Bezirksgericht hat ihr unter Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils entgegen dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe das Erziehungsrecht für beide Kinder übertragen. Zur Begründung hat es dargelegt: Gegen die Auffassung des Kreisgerichts und des Referats Jugendhilfe, den Willen der 12- und 15jährigen Mädchen für die Erziehungsrechtsentscheidung ausschlaggebend sein zu lassen, bestünden Bedenken. Zwischen den Kindern und der Klägerin habe ein inniges und herzliches Verhältnis bestanden. Sie habe in der Vergangenheit den weitaus größeren Anteil bei der Erziehung und Betreuung der Kinder geleistet und den besseren Kontakt zu ihnen gehabt. Die Einflüsse der Ehekonfliktsituation auf die Mutter-Kind-Beziehungen dürften nicht überbewertet werden. Die Klägerin habe die Kinder dazu angehalten, Ordnung und Disziplin zu wahren. Der Verklagte habe mit ihnen über das Erziehungsrecht eine Aussprache geführt, ohne die Klägerin hinzuzuziehen. Es bestünde der Eindruck einer gewissen Beeinflussung der Kinder durch ihn. Unter Beachtung des bisherigen größeren Anteils der Klägerin bei der Erziehung und Betreuung der Kinder sei ihr das Erziehungsrecht zu übertragen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung entgegen der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, daß in Verbindung mit allen weiteren Umständen im vorliegenden Verfahren die Vorstellungen der 12- und 15jährigen Töchter, bei welchem Eltemteil sie leben wollen, gewissenhaft zu prüfen und für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren. Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere dem erzieherischen Einfluß der Eltern eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Das entspricht den Hinweisen in Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II Nr. 108 S. 847; NJ 1968, Heft 21, S. 651) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3), wonach dem erzieherischen Einfluß der Eltern für die Entscheidung in Verbindung mit allen weiteren im Einzelfall beachtlichen Umständen eine besondere Bedeutung zukommt. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Klägerin in der Vergangenheit bei der Erziehung und Betreuung der Kinder von kleinauf einen wesentlichen Anteil gehabt hat Zugleich hat es jedoch nicht hinreichend beachtet, daß der Anteil des Verklagten in Verbindung mit dem Leben der Kinder in der Schule zugenommen hat und für sie mehr in den Vordergrund getreten ist. Das Oberste Gericht hat bereits in der Richtlinie Nr. 25 (Ziff. 7) und in seiner Rechtsprechung (so im Urteil vom 30. Januar 1969 1 ZzF 28/68 NJ 1969, Heft 18, S. 574) darauf hingewiesen, daß sich die Erziehungsaufgaben der Eltern im Laufe der Entwicklung der Kinder inhaltlich ändern. Damit einhergehend verändert sich häufig auch die Aufgabenverteilung innerhalb der Familie. Nicht selten nimmt der Anteil eines Eltemteils zu, der in der Vergangenheit in der Familienerziehung weniger aktiv war. Auch insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Eltern innerhalb der Familie unter sich Absprachen treffen oder sich im Zusammenleben mit den Kindern Gewohnheiten entwickeln, die deren Wohl am besten entsprechen (vgl. OG, Urteil vom 6. März 1973 1 ZzF 2/73 - [NJ 1973, Heft 10, S.298]; OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 23/75 - [NJ 1976, Heft 2, S. 60]). Einhergehend mit der unterschiedlichen erzieherischen Einflußnahme kann sich auch die Verbundenheit der Kinder zu den Eltern verändern. In diesem Zusammenhang hätte das Bezirksgericht zu beachten gehabt, daß die Kinder mit 15 und 12 Jahren in einem Alter sind, in dem sie zu den Eltern eine bewußte eigene Haltung einnehmen. In Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 25 und in dem angeführten OG-Urteil vom 30. Januar 1969 wurde darauf hingewiesen, daß es, je älter und bewußter die Kinder sind, um so weniger möglich ist, nur;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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