Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 510 (NJ DDR 1979, S. 510); 510 Neue Justiz 11/79 nutzungsrecht des Schuldners nicht mehr besteht. Die Behauptung des Gläubigers, der Schuldner sei anderweit mit Wohnraum versorgt und deshalb zur Räumung der Ehewohnung verpflichtet, ist vom Sekretär nachzuprüfen. Er kann dazu in analoger Anwendung des § 95 Abs. 1 und 3 ZPO den Schuldner über seine Versorgung mit Wohnraum vernehmen und ggf. Auskünfte von staatlichen Organen (z. B. von der Abt. Wohnungswirtschaft oder vom Bürgermeister) über die Situation in der Wohnung einholen, in der der Schuldner angeblich untergekommen sein soll. Der Sekretär kann auch zusammen mit den Beteiligten, d. h. mit dem Schuldner und dem Wohnungsinhaber aber nur mit dessen Einverständnis , diese andere Wohnung besichtigen. Eine solche Besichtigung sollte der Sekretär stets dann vornehmen, wenn sie der Schuldner selbst vorschlägt, um dadurch zu beweisen, daß er in der anderen Wohnung sein Recht auf Wohnung nicht verwirklichen kann. Hält der Sekretär nach Ausschöpfung der ihm insoweit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Räumungsantrag für gerechtfertigt, muß er den Räumungstermin bestimmet und dem Schuldner bekanntgeben. Gelangt er jedoch zu der Überzeugung, daß der Schuldner auf ein weiteres Verbleiben in der Ehewohnung angewiesen ist, dann muß er die Vollstreckung der Räumung ablehnen und das dem Gläubiger mit einer kurzen Begründung schriftlich mitteilen. Sowohl in der Mitteilung an den Schuldner über die bevorstehende Räumung als auch in der Mitteilung an den Gläubiger über die Ablehnung der Räumungsvollstreckung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen möglich und ggf. dem Sekretär vorzutragen sind. Der Sekretär muß gemäß § 135 Abs. 3 ZPO über diese Einwendungen durch Beschluß entscheiden. Die vom Schuldner gegen die beabsichtigte Räumung erhobenen Einwendungen sind in jedem Fall auch wenn sie sich gegen die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Ersatzwohnung richten gründlich zu prüfen. Der Sekretär sollte den Räumungstermin aufheben und die Vollstrek-kung gemäß § 131 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners vor- läufig einstellen, wenn diese Prüfung einen längeren Zeitraum erfordert. Dadurch erreicht er, daß die Vollstrek-kung auch dann eingestellt bleibt, wenn der Schuldner gegen den seine Einwendungen abweisenden Beschluß des Sekretärs Beschwerde einlegt. In einem solchen Fall ist dann eine nochmalige Einstellung der Vollstreckung durch das Bezirksgericht nicht erforderlich. Über eine Beschwerde des Schuldners muß das Bezirksgericht ggf. nach entsprechender Sachaufklärung entscheiden. Es kann die Beschwerde abweisen und damit der Vollstreckung der Räumung Fortgang geben oder den Beschluß des Sekretärs aufheben und gleichzeitig den Vollstrek-kungsantrag des Gläubigers wegen des Fehlens der in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO geforderten Voraussetzungen abweisen. Hält der Sekretär die vom Schuldner gegen die angekündigte Räumung erhobenen Einwendungen nach entsprechender Prüfung für gerechtfertigt, dann muß er durch Beschluß gemäß § 135 Abs. 3 ZPO den Räumungstermin aufheben. In diesem Beschluß kann er je nach Lage des Falles zugleich den Vollstreckungsantrag des Gläubigers abweisen, wenn er festgestellt hat, daß der Schuldner entgegen der Behauptung des Gläubigers nicht mit Wohnraum versorgt ist; die Vollstreckung gemäß § 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO vorläufig einstellen, wenn dem Schuldner die Räumung z. B. wegen des Zustandes der zugewiesenen Ersatzwohnung oder aus anderen Gründen zur Zeit nicht zugemutet werden kann. In einem solchen Fall würde die Räumung für den Schuldner eine unzumutbare Härte bedeuten. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 1 Für die Käumung auf Grund eines zivilrechtlichen Räumungs-urteils ist § 123 Abs. 3 ZGB zu beachten. 2 Die in § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist ist eine Mindest-frist. Die Räumung darf nicht durchgeführt werden, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde. Der Räumungstermin solte jedoch soweit hinausgeschoben werden, daß.mögliche Einwendungen des Schuldners innerhalb der vor dem Termin verbleibenden Zeit geprüft werden können. Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 § 56 Abs. 1 AGB; § 1 ASVO. 1. Die Festlegung, daß leitende Mitarbeiter einen Werktätigen nicht die Arbeit antreten bzw. fortsetzen lassen dürfen, wenn seine Arbeitsfähigkeit durch Genußmittel (z. B. Alkohol) offensichtlich eingeschränkt ist, bedeutet nicht, daß Alkoholgenuß des Werktätigen während der Arbeit und seiner Anwesenheit im Betrieb immer nur dann eine Pflichtverletzung darstellt, wenn die Arbeitsfähigkeit des Werktätigen eingeschränkt und dies offensichtlich ist. Eine Pflichtverletzung ist bereits dann gegeben, wenn der Alkoholgenuß in Rechtsvorschriften, in der Arbeitsordnung, in anderen betrieblichen Ordnungen oder durch Weisungen des Betriebsleiters oder leitender Mitarbeiter generell untersagt ist, der Werktätige aber trotzdem Alkohol trinkt. 2. Stützt der Betrieb eine fristlose Entlassung auf verbotenen Alkoholgenuß des Werktätigen während der Arbeitszeit, dann haben die Gerichte zur- Beurteilung der Voraussetzungen des § 56 AGB vor allem die Reaktion des Werktätigen auf vorangegangene erzieherische bzw. Disziplinarmaßnahmen sowie die objektiv möglichen Auswir- kungen des Alkoholgenusses auf den betrieblichen Arbeitsablauf zu prüfen. OG, Urteil vom 28. August 1979 OAK 16/79. Der Kläger war bei der Verklagten (einer Großhandelsgesellschaft) als Heizer beschäftigt. Wegen des Genusses von Alkohol während der Arbeitszeit und wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeit wurden mit ihm wiederholt erzieherische Aussprachen geführt. Am 18. Mai und am 25. Juli 1978 wurde ihm jeweils ein strenger Verweis ausgesprochen. Im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens wurde der Kläger mit Zustimmung der BGL am 20. November 1978 fristlos entlassen. Das wurde damit begründet, daß der Kläger an drei aufeinanderfolgenden Tagen während der Mittagspause jeweils zwei bis drei Glas Bier getrunken und auch noch während der Arbeitszeit Alkohol zu sich genommen habe. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klägers gegen die fristlose Entlassung als unbegründet zurück. Den gegen den Beschluß der Konfliktkommission eingelegten Einspruch wies das Kreisgericht als unbegründet ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts sowie den Beschluß der Konfliktkommission auf und erklärte die fristlose Entlassung für rechtsunwirksam. Dazu führte es aus: Entgegen der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß bei strikter Wahrung jeweiligen Verantwortung und im kameradschaftlichen Miteinander weitere Fortschritte beim Finden effektiver Lösungen erzielt wurden. Hauptinhalte der Unterstützung durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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