Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 509 (NJ DDR 1979, S. 509); Neue Justiz 11/79 509 waren die Verklagten dagegen weder passiv legitimiert, noch war der Klageantrag schlüssig begründet. Vielmehr hat die zur Zahlung an die Erben verpflichtete kontoführende Sparkasse Ansprüche gegen die Verklagten. Durch die unberechtigte Auszahlung an die vorgeblichen Erben ist der Sparkasse als volkseigenem Geld- und Kreditinstitut ein Nachteil entstanden, der sie verpflichtet, zum Schutze des Volkseigentums Rückforderungs- bzw. Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dabei muß sie sich allerdings hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung der Verklagten zum Ersatz des Schadens ihre durch die Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften über den Sparkontovertrag begründete Mitverantwortlichkeit gemäß § 341 ZGB anrechnen lassen. EKKEHARD ESP1G, wiss. Aspirant an der Sektion für Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Nochmals: Zur örtlichen Zuständigkeit in Zivi Rechtssachen In NJ 1979, Heft 7, S. 320 unterteilt H. Kellner die Zuständigkeitsregelung des §20 ZPO in eine allgemeine grundsätzliche Zuständigkeitsregel (Abs. 1) und in Ausnahmeregelungen (Abs. 2 und 4). Er behauptet, die Zuständigkeit des Abs. 1 sei die grundsätzliche, denn das Gesetz gehe „eindeutig davon aus, daß derjenige, der von einem anderen etwas verlangt, grundsätzlich die Lasten auf sich zu nehmen hat, die mit einer Rechtsverfolgung verbunden sind“. Dieser Auffassung vermag ich nicht zu folgen. Die Tatsache, daß der Kläger die Gerichtskosten des Verfahrens soweit er davon nicht befreit ist oder wird vorauszahlen und ggf. die Richtigkeit seiner Prozeßbehauptungen beweisen muß (vgl. §§ 168 bis 170, § 52 Abs. 1 ZPO), berechtigt m. E. nicht zu der Feststellung, daß den Kläger grundsätzlich alle Lasten der Rechtsverfolgung auch, die mit einer notwendigen Prozeßführung bei einem entfernten Gericht verbundenen treffen. Kellner vertritt weiter die Meinung, daß von den drei Ausnahmeregeln des § 20 Abs. 2 ZPO eigentlich nur die in Ziff. 2 eine echte Ausnahmeregel sei. Er übersieht dabei aber, daß für Zivilrechtssachen mehrere durchaus gleichwertige, dem Kläger durch § 20 Abs. 3 ZPO zur Wahl gestellte Zuständigkeiten bestehen, die dazu dienen, „dem Gläubiger die Rechtsverfolgung zu erleichtern“ (vgl. Zivilprozeßrecht, Grundriß, Berlin 1977, S. 82), und daß die in zwei getrennten Absätzen erfolgte Zuständigkeitsregelung lediglich darauf zurückzuführen ist, daß die allgemeine nicht aber grundsätzliche Regel des Abs. 1 außer für Zivilrechtssachen auch für die anderen den Kammern für Zivilrecht zur Entscheidung übertragenen Rechtsangelegenheiten gilt (z. B. für LPG-rechtliche Vermögensstreitigkeiten u. a. m.), während die in Abs. 2 enthaltenen Zuständigkeitsregeln nur Zivilrechtssachen betreffen. Daß die in Abs. 1 und Abs. 2 des § 20 ZPO enthaltenen Bestimmungen weder in eine Grundsatzregelung noch in Ausnahmebestimmungen unterteilt werden können, ergibt sich einerseits daraus, daß in Abs. 2 expressis verbis von ln Zivilrechtssachen „auch“ bestehenden Zuständigkeiten gesprochen wird, und andererseits daraus, daß in Abs. 3 dem Kläger die Auswahl unter mehreren zuständigen Gerichten auferlegt wird. Er m u ß unter mehreren gleichermaßen zuständigen Kreisgerichten dasjenige bestimmen, welches für das von ihm eingeleitete Zivilrechtsverfahren zuständig sein soll. So gesehen enthält tatsächlich nur § 20 Abs. 4 ZPO eine Ausnahmeregelüng, die im Fall der auch in den übertragenen anderen Rechtsangelegenheiten zulässigen Vereinbarung der Zuständigkeit eines bestimmten, an sich nicht zuständigen Kreisgerichts dessen Zuständigkeit be- I gründet und die Anrufung eines anderen nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Gerichts ausschließt. Auch den weiteren Ausführungen Kellners, die das materielle Zivilrecht behandeln, muß widersprochen werden. Durch § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO wird dasjenige Kreisgericht für zuständig erklärt, in dessen Bereich eine zivil-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Wenn nun §75 Abs. 3 ZGB ausdrücklich feststellt, daß die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung „mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers oder mit Eingang des Geldes beim Gläubiger“ eintritt, so ist mit dieser Regelung sowohl der Tatsache Rechnung getragen worden, daß Geldzahlungen weitgehend bargeldlos oder durch Postüberweisung erfolgen, als auch bestimmt, daß der Ort der Erfüllung derjenige ist, an dem der Gläubiger seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat oder an dem er sein Konto unterhält. Für die Bestimmung des nach § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zuständigen Kreisgerichts ist es daher unerheblich, wo der Schuldner einer Verpflichtung (der Verklagte) seine „Leistungshandlungen“ vorzunehmen pflegt; ausschlaggebend ist vielmehr allein der Ort, an dem die Erfüllung der Verpflichtung eintritt. § 72 Abs. 1 Satz 1 ZGB enthält ebenfalls keine Grundsätzregel, die durch die (Ausnahme-)Regel des § 75 ZGB ergänzt wird, sondern er bestimmt den Leistungs- und damit auch den Erfüllungsort für Leistungen, die nicht in einer Geldzahlung bestehen. Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gilt dagegen ausschließlich § 75 ZGB. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, von der bisherigen Auffassung zur Zuständigkeitsregelung in Zivilrechtssachen, die Wortlaut und Anliegen der ZPO gerecht wird, abzuweichen (vgl. Zivilprozeßrecht, Grundriß, a. a. O.; Fragen und Antworten, NJ 1977, Heft 10, S. 309; OG, Urteil vom 28. August 1979 OZK 26/79 in diesem Heft). GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Aufgaben des Sekretärs bei Bearbeitung eines Antrags auf Räumung der Ehewohnung Das Oberste Gericht setzt in seinem Urteil vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - (NJ 1979, Heft 7, S. 324) die Rechtsprechung zu dem bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - (NJ 1977, Heft 17, S. 612) aufgestellten Grundsatz über die Beendigung des Rechts des zur Räumung der ehemaligen Ehewohnung verpflichteten geschiedenen Ehegatten auf Mitbenutzung dieser Wohnung fort. Zugleich nimmt es zu den Aufgaben des Sekretärs des Kreisgerichts bei der Bearbeitung von Anträgen auf Räumung einer ehemaligen Ehewohnung Stellung. Insoweit kommt dem neuen Urteil im Hinblick auf die Anleitung der Sekretäre große Bedeutung zu. Das Oberste Gericht' stellt fest, daß die Räumung einer Ehewohnungl von dem geschiedenen Ehegatten, dem diese Wohnung zur weiteren Nutzung übertragen wurde (Gläubiger), beantragt werden kann und daß die Räumung vom Sekretär durchzuführen ist, wenn der zur Räumung verpflichtete geschiedene Ehegatte (Schuldner) nach Beendigung seines Mitbenutzungsrechts die Ehewohnung nicht freiwillig räumt Die Verpflichtung zur Räumung infolge des Wegfalls des Mitbenutzungsrechts tritt auf jeden Fall nach endgültiger Zuweisung anderen Wohnraums ein. Sie entsteht aber auch dann, wenn der Schuldner sein Recht auf Wohnraum auf andere Weise verwirklicht und deshalb auf die Mitbenutzung der ehemaligen Ehewohnung als Wohnraum nicht mehr angewiesen ist. Stellt der Gläubiger den Antrag, die Räumung gegen den Schuldner zu betreiben, dann muß er dem Sekretär entweder die Zuweisung von Ersatzwohnraum nachweisgn oder überzeugend darlegen, daß und weshalb ein Mitbe-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit - Geheime Verschlußsache mit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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