Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 508 (NJ DDR 1979, S. 508); 508 Neue Justiz 11/79 durch Klage ein gerichtliches Verfahren gegen die Verklagten einzuleiten. Der mit der Schlüssigkeitsprüfung eng verbundenen Feststellung der Sachlegitimation der Prozeßparteien durch das Bezirksgericht kann im gegebenen Verfahren nicht gefolgt werden. So setzt die Schlüssigkeit des Klagevorbringens voraus, daß das Forderungsrecht der Kläger aus dem Sparkontovertrag gegenüber der kontoführenden Sparkasse durch die Verklagten verletzt wurde und damit ein Rechtsverhältnis entstanden ist, das die Kläger berechtigt, die gestellten Anträge gegen die Verklagten zu richten. Das trifft aber nicht zu. Entsprechend der Ausgestaltung des Sparkontovertrags gemäß §§ 238 ff. ZGB und der SparverkehrsAO, die ihrem Charakter nach eine Allgemeine Bedingung nach § 46 ZGB ist, erlangt der Sparer mit der Einzahlung von Geld auf das vereinbarte Sparkonto ein Forderungsrecht, dessen Bestand und Umfang ihm durch das Sparbuch bescheinigt wird. Dieses ist als Urkunde zugleich Inhaberpapier und Wertpapier insoweit, als durch seine bloße Vorlage über die Spareinlage verfügt werden kann. Das ist nach den Vorschriften über den Sparkontoverfrag (§ 14 Abs. 2 und 3 SparverkehrsAO) aber nur unter drei Voraussetzungen möglich: 1. das Sparbuch ist dem kontoführenden Kreditinstitut vorzulegen; 2. dem Kreditinstitut ist die fehlende Verfügungsbefugnis des Inhabers nicht bekannt; 3. die Berechtigung des kontoführenden Kreditinstituts, mit schuldbefreiender Wirkung an jeden Inhaber zu leisten, wurde nicht durch eine im Sparbuch vermerkte Vereinbarung mit dem Sparer ausgeschlossen. Nur wenn diese Bedingungen für den Sparverkehr bei der Auszahlung beachtet werden, liegt eine Verfügung über das Sparkonto vor, die dem Sparer gegenüber rechtswirksam ist. Aus dem der Entscheidung des Bezirksgerichts Cottbus zugrunde liegenden Sachverhalt geht aber hervor, daß die Verklagten den Sparbetrag erhalten haben, obwohl sie lediglich behaupteten, anstelle der verstorbenen Kontoinhaber als deren gesetzliche Erben zur Verfügung über das Sparkonto berechtigt zu sein. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die kontoführende Sparkasse positiv wußte, daß die Vorleger der Sparbücher nicht diejenigen Personen sind, die nach dem Sparkontovertrag über das Sparkonto verfügen können. Ist dem kontoführenden Kreditinstitut aber die fehlende Verfügungsbefugnis bekannt, dann ist es nicht mehr berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Kontoinhaber die Spareinlage an jeden Vorleger des Sparbuchs auszuzahlen. Die in § 240 Abs. 1 Satz 3 ZGB und § 14 Abs. 2 Satz 2 SparverkehrsAO enthaltene Formulierung, daß das Kreditinstitut vom Inhaber des Sparbuchs den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis verlangen kann, bezieht sich dagegen nur auf vorhandene Zweifel. Im Zweifelsfall kann das Kreditinstitut im Interesse des Sparers den Nachweis der Verfügungsbefugnis fordern oder dennoch auszahlen. Bei positiver Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis ist es jedoch nicht mehr berechtigt, zu Lasten des Sparers an jeden Vorleger des Sparbuchs zu leisten. Eine vom Vorleger dennoch behauptete Verfügungsbefugnis muß nachgewiesen werden. Aus § 240 Abs. 3 ZGB und § 16 Abs. 2 SparverkehrsAO ergibt sich, daß dieser Nachweis nicht allein mit einer behaupteten Schenkung der Sparbücher geführt werden kann. Die kontoführende Sparkasse durfte in dem vom Bezirksgericht Cottbus entschiedenen Fall erst dann die Spareinlage auszahlen und eine Vereinbarung über die Beendigung des Sparkontovertrags treffen, nachdem sich die Inhaber der Sparbücher durch Vorlage eines Erbscheins als Erben legitimiert hatten (§ 413 Abs. 1 ZGB); denn der Inhalt des Erbscheins gilt zugunsten desjenigen als richtig, der an einen dadurch ausgewiesenen Erben auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung erbringt (§ 413 Abs. 2 ZGB). In Rechtsauskünften von Notaren, die in der Bezirkspresse veröffentlicht worden sind, wird hin und wieder die Auffassung vertreten, daß über eine Spareinlage auch ohne Vorlage eines Erbscheins verfügt werden kann, wenn ein notarielles Testament errichtet wurde, das den Sparbuchinhaber zum Erben beruft. Werde dieser Sachverhalt dem kontoführenden Kreditinstitut mitgeteilt, so könne sich dieses die Verfügungsberechtigung durch Rückfrage beim Staatlichen Notariat bestätigen lassen. Eine solche zunächst rationell und unbürokratisch erscheinende Abwicklung von Nachlaßangelegenheiten läßt aber viele Lücken hinsichtlich des Nachweises darüber offen, ob eine Auskunft durch den sachlich zuständigen Notar gegeben wurde bzw. ob die Auskunft überhaupt erteilt worden ist. Eine solche Verfahrensweise ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz, das keinen anderen als den durch Erbschein geführten Nachweis anerkannt, indem es nur davon die Berechtigung zur Verfügung über das Sparkonto ableitet. Es ist deshalb empfehlenswert, bei Auflösung des Sparkontovertrags bzw. bei seiner Umschreibung auf die Erben eine Ausfertigung des Erbscheins als Nachweis zu den Unterlagen des Sparkontos zu nehmen; denn die strenge Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Sparkontovertrag ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß die Sicherheit der Spareinlagen der Bürger durch den sozialistischen Staat garantiert werden kann (§ 9 des Statuts der Sparkassen der DDR vom 23. Oktober 1975 [GBl. I Nr. 43 S. 703]). Bei dem großen Umfang der Spareinlagen der Bevölkerung der DDR hat die Gewißheit, daß die Sicherheit der Spareinlagen durch den sozialistischen Staat gewährleistet wird, grundlegende politische Bedeutung. Der Sparer muß darauf vertrauen können, daß er bei Verletzung der Vorschriften über den Sparvertrag durch die Sparkasse sein Forderungsrecht nicht gegenüber einem ihm vielleicht sogar unbekannten Dritten, an den die kontoführende Sparkasse unberechtigt geleistet hat, suchen und durchsetzen muß. Deshalb ist die kontoführende Sparkasse von ihrer Verpflichtung zur Leistung aus dem Sparvertrag an den Sparer oder dessen Erben nicht befreit, wenn ein behauptetes Verfügungsrecht nicht nachgewiesen oder eine Schenkung nicht durch Abtretung der Forderung gemäß § 16 Abs. 2 SparverkehrsAO erfolgt ist. Entgegenstehende Verfügungen über das Sparkonto bzw. über seine Auflösung durch die Sparkasse sind nichtig (§§ 48 Abs. 2, 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das bedeutet, daß in dem hier erörterten Fall das Forderungsrecht der Erben gegenüber der Sparkasse auf Auszahlung der Spareinlage fortbesteht. Da es nicht rechtswirksam an Dritte abgetreten wurde, sind die Erben nicht nur Eigentümer des Sparguthabens (§ 23 Abs. 1 ZGB), sondern auch des Sparbuchs (§ 16 SparverkehrsAO) geblieben und können deshalb von der kontoführenden Sparkasse die Herausgabe zum Nachweis des darin verbrieften Rechts verlangen (§33 Abs. 2 ZGB). Sollte das Sparbuch wegen der Löschung des Kontos bereits vernichtet sein, sind die Erben auf Grund des Sparkontovertrags berechtigt, nach § 11 Abs. 1 SparverkehrsAO von der Sparkasse zu fordern, daß ein auf ihren Namen lautendes neues Sparbuch ausgestellt wird, in das die Höhe der geerbten Spareinlage einzutragen ist. Alle Forderungen aus dem Sparkontovertrag waren deshalb von den Erben nicht gegen die Verklagten, sondern gegen die kontoführende Sparkasse zu richten. Diese ist darüber hinaus gemäß § 17 Abs. I SparverkehrsAO den Erben für alle Schäden materiell verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung der für sie geltenden Bestimmungen entstehen. Das betrifft z. B. auch die Verfahrenskosten und Auslagen eines erforderlichen Rechtsstreits. In dem vom Bezirksgericht entschiedenen Verfahren;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 508 (NJ DDR 1979, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 508 (NJ DDR 1979, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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