Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 504 (NJ DDR 1979, S. 504); 504 i Neue Justiz 11/70 Fragen und Antworten Bedeutet die gesetzliche Formulierung, daß für Leistungseinschätzungen die Bestimmungen des AGB über die Beurteilung sinngemäß gelten, eine modifizierte Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte im Vergleich zu Beurteilungen? Die Ordnung über die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen (Beschluß des Sekretariats 0 des Bundesvorstandes des FGDB vom 21. Juni 1978, in: Informationsblatt des FDGB Nr. 6/1978) gibt hier eine eindeutige Antwort: In Abschn. X Ziff. 4 heißt es, daß die gewerkschaftliche Mitwirkung bei der Erarbeitung von Leistungseinschätzungen wie bei Beurteilungen erfolgt. Der Betrieb hat also stets die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung über den Zeitpunkt und den Ort der vorgesehenen Beratung der Leistungseinschätzung zu verständigen. Damit wird vor allem gesichert, daß Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen (der BGL, der AGL), aber auch der Vertrauensmann oder ein anderer Gruppenfunktionär ihr Recht gemäß § 68 Abs. 3 AGB wahrnehmen können, an der Beratung teilzunehmen und ihre Auffassung zur Leistungseinschätzung darzulegen. Der gewerkschaftliche Einfluß erstreckt sich sowohl darauf, daß die Leistungseinschätzung in Anwesenheit des betreffenden Werktätigen beraten wird, als auch auf inhaltliche Fragen. So ist darauf zu achten, daß die Einschätzung wahrheitsgemäß und frei von Widersprüchen, Ungenauigkeiten oder anderen Mängeln ist. Erforderlichenfalls ist vom Vertreter der Gewerkschaft auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken. Der Werktätige ist auf sein Recht hinzuweisen, daß er die Aushändigung der Leistungseinschätzung verlangen (§ 67 Abs. 2 AGB) bzw. Einspruch gegen die Leistungseinschätzung gemäß § 69 AGB bei der Konfliktkommission einlegen kann. Eine Sitzung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ist dann durchzuführen, wenn das Gewerkschaftsmitglied die Behandlung seiner Leistungseinschätzung in der Leitung ausdrücklich beantragt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, legt die Gewerkschaftsleitung ihren Standpunkt vor der Konfliktkommission dar bzw. wirkt gemäß § 5 ZPO im arbeitsrechtlichen Verfahren mit. Es gibt also hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gewerkschaftlichen Rechte und ihrer Ausübung keine Unterschiede- zwischen Beurteilungen und Leistungseinschätzungen. W. R. Sind einem Werktätigen, der entgegen einer Weisung des Betriebes bei einer Dienstreise nicht das vorgeschriebene Fahrzeug, sondern den eigenen Pkw benutzt, Fahrkosten zu erstatten? Eine Dienstreise wird vom zuständigen Leiter angewiesen (§ 82 AGB), soweit nicht andere Vereinbarungen oder Festlegungen getroffen worden sind. Der Werktätige hat die Dienstreise mit Umsicht und Initiative auszuführen (§ 83 Abs. 1 AGB). Dazu gehört auch der niedrigste Kostenaufwand (§ 3 Abs. 1 der AO Nr. 1 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung ReisekostenAO vom 20. März 1956 [GBl. I Nr. 35 S. 299] i. d. F. der AO Nr. 4 vom 30. Juni 1960 [GBl. I Nr. 39 S. 410] und der AO Nr. 5 vom 21. Juli 1962 [GBl. II Nr. 58 S. 503]). Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel für den zweckmäßigsten und kürzesten Reiseweg zu benutzen; nur die dabei entstandenen Fahrkosten werden erstattet (§ 4 Abs. 1 ReisekostenAO). Da das Prinzip der strengsten Sparsamkeit gilt, dürfen nur solche Reisekosten erstattet werden, die unvermeidbar und notwendig waren. Aus dieser Regelung folgt, daß der Betrieb dem Werktätigen im Dienstreiseauftrag die Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels (z. B. der Eisenbahn) vorschreiben kann. An diese Weisung ist der Werktätige gebunden. Verletzt er seine sich daraus ergebenden Arbeitspflichten, z. B. durch die Benutzung seines eigenen Pkw, dann ist dies eine vorsätzliche Arbeitspflichtverletzung (§ 252 Abs. 4 AGB), und er kann dafür disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden (§254 i. V. m. §253 AGB). Reisekosten werden dem Werktätigen entsprechend dem Dienstreiseauftrag nur in der notwendigen Höhe erstattet. Mehrkosten, die durch sein pflichtwidriges Verhalten entstanden sind, hat er selbst zu tragen. Auch dadurch wird erzieherisch auf die Einhaltung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit eingewirkt. Nach § 1 Abs. 2 der AO Nr. 8 über Reisekostenvergütung vom 10. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 40 S. 680) wird z. B. kein Kilometergeld erstattet, wenn die Dienstreise weisungswidrig mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt wurde. Da gemäß § 1 Abs. 1 dieser Bestimmung Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel nur erstattet werden, wenn deren Benutzung tatsächlich erfolgte und die Fahrkosten nachgewiesen worden sind, erhält der seine Pflichten verletzende Kfz-Benut-zer auch keine anderweite Fahrkostenerstattung. Dr. G. Ki. Ist die Teilnahme an der Fahrschule Lehrgängen zur politischen und fachlichen Weiterbildung gemäß § 182 Abs. 2 AGB gleichzustellen? Das AGB oder andere Rechtsvorschriften sehen für die Teilnahme an einer Fahrschule keine Freistellung vor. Die Regelung des §182 Abs. 2 Buchst, d AGB kann, dafür nicht herangezogen werden; die Betriebe sind also nicht berechtigt, den Werktätigen für die Teilnahme an der Fahrschule eine bezahlte Freistellung zu gewähren. Ist es nicht möglich, die Fahrschule außerhalb der Arbeitszeit zu besuchen, können nur die Bestimmungen über eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit angewendet werden, nach denen die Werktätigen in Ausnahmefällen aus dringenden familiären oder anderen gerechtfertigten Gründen stunden- oder tageweise unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden können (§ 188 AGB). s „ Können auch bei Gebrauchtwaren Mängel bis zwei Wochen nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht werden? Die in § 159 Abs. 2 ZGB zum Ausdruck kommenden spezifischen Festlegungen über die Garantie für Gebrauchtwaren berücksichtigen, daß solche Waren bereits benutzt worden sind und dadurch Wertminderungen erfahren haben, die früher als bei einer neuen Ware zu Mängeln führen können. Bei der Garantie für Gebrauchtwaren handelt es sich deshalb nicht um eine Gebrauchswertgarantie, wie dies bei neuen Waren der Fall ist. Es wird nicht die Gewährleistung der Gebrauchsfähigkeit durch Beseitigung der während der Garantiezeit auftretenden Mängel zugesichert, was die bei der Übergabe vorhandenen und die während der Garantiezeit entstehenden Mängel einschließen würde. Vielmehr wird garantiert, daß die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel hat, die ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert erheblich mindern. Aus diesem Inhalt der Garantie ergibt sich auch eine \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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