Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 491 (NJ DDR 1979, S. 491); Neue Justiz 11/79 491 Anforderungen an die Richter und Schöffen Die Familienrichter müssen sich neben hoher fachlicher Qualifikation durch dn großes Einfühlungsvermögen in alle Angelegenheiten, die Kinder und Minderjährige betreffen, sowie durch das Streben auszeichnen, der Familie bei der Verwirklichung ihrer erzieherischen und fürsorge-rischen Funktion zu helfen. Bei der Auswahl und Prüfung der Familienrichterkandidaten werden neben den charakterlichen Anforderungen folgende Kriterien berücksichtigt: das richtige Verständnis für die Politik von Partei und Staat bezüglich der Rolle und Funktion der Familie, ihrer Festigung und ihres Schutzes sowie für die Aufgaben bei der Erziehung der Jugend; gute Arbeitsergebnisse in der bisherigen Tätigkeit; ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie, Soziologie und Pädagogik; der Abschluß eines vom Ministerium der Justiz -in Abstimmung mit der Hochschule für spezielle Pädagogik durchgeführten postgradualen Studiums bzw. ähnlicher spezieller Studien oder die Bereitschaft zur Bewältigung solcher Studien; der Kandidat muß älter als 30 Jahre sein und mindestens fünf Jahre richterliche Erfahrung haben. Ähnliche Kriterien müssen die Schöffen für Familiensachen erfüllen. Sie erhalten ebenfalls eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Psychologie, Pädagogik und Familiensoziologie. Großes Gewicht wird im Familiengerichtswesen auf die prophylaktische, vermittelnde, fürsorgerische oder resozialisierende Tätigkeit gelegt. So widmet jeder Familienrichter ein Drittel bis zur Hälfte seiner Arbeitszeit der Rechtsprechung, und mindestens die Hälfte der Arbeitszeit verwendet er für die Vollstreckungsfragen, die prophylaktische Tätigkeit und das vorbereitende Verfahren. Er nutzt dabei nicht nur in Strafverfahren gegen Minderjährige und in Vormundschaftssachen, sondern auch in anderen Verfahren, z. B. in Ehescheidungsverfahren oder in Verfahren wegen der Genehmigungserteilung zur Eheschließung, in breitem Maße die erwähnten diagnostisch-konsultativen Einrichtungen der Justizorgane und, soweit dies erforderlich ist, auch die beratenden Einrichtungen anderer Organe. Es geht hauptsächlich darum, z. B. bei übereinstimmenden Scheidungsanträgen der Ehegatten auf der Grundlage des Berichts des Kurators für Minderjährige und des Gutachtens der diagnostischen Familienberatungsstelle eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, die das Wohl der minderjährigen Kinder und damit das Interesse der Gesellschaft ausreichend berücksichtigt. Zu den Auf gaben des Familienrichters gehört neben der Beaufsichtigung der Tätigkeit des Kuratorenstützpunktes für die Arbeit mit Jugendlichen auch, soweit dies erforderlich ist, die Unterbringung von Minderjährigen in anderen Familien. Hinzu kommt die angemessene Disziplinierung jener Eltern, die die Pflichten gegenüber ihren Kindern nicht gehörig erfüllen und die mit entsprechenden Kosten belastet werden müssen, insbesondere in den Fällen, in denen der Minderjährige infolge der Vernachlässigung in einer Besserungsanstalt oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung untergebracht wird. Zur Effektivität der Arbeit der Familiengerichte Die bisherige Tätigkeit der Familiengerichte in Polen zeigt, daß die neue Struktur des allgemeinen Gerichtswesens die komplexe Lösung der Fragen erleichtert, die aus den familiären Beziehungen entstehen und die insbesondere mit der Auflösung einer Ehe, mit der Gewährleistung der materiellen sowie wohnungsmäßigen Voraussetzungen und vor allem mit der Schaffung der Bedingungen für die ordnungsgemäße Erziehung der Kinder durch die Familie, die sich in einer schwierigen Situation befindet, verbunden sind. Verfahren, die die Familie betreffen, machen über 40 Pro- zent der Verfahren aus, die jährlich bei den Rayongerichten eingehen. Die Effektivität des Wirkens der Familiengerichte sowie ihres Hilfsapparates zur Festigung der Familie und zum Schutz von Kindern hängt aber nicht nur von der Richtigkeit und Sorgfalt des Vorgehens sowie von der Gerechtigkeit der Entscheidungen, sondern vor allem auch von der von ihnen ausgehenden prophylaktischen und vollstreckenden Tätigkeit ab. Diese ist sowohl mit der frühen Aufdek-kung von Gefährdungen der Interessen von Kindern als auch mit der Zusammenarbeit der Gerichte mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen verknüpft. Die Effektivität der Arbeit der Familiengerichte steht auch im Zusammenhang mit der Stärkung der Mitverantworung der Bürger für die Entwicklung ihrer Familien sowie mit der Herausbildung von Verhaltensweisen, die der sozialistischen Moral entsprechen. Darauf haben die Familiengerichte im Verlaufe eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens sowie mit einer überzeugend begründeten Entscheidung Einfluß. Die Frage der Effektivität hängt schließlich auch eng mit der weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Gesellschaft zusammen. Dieser Prozeß wird insbesondere durch die breite Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an der Tätigkeit der Familiengerichte gefördert. Das bewirken z. B. auch die mehreren hunderttausend Schöffen und gesellschaftlichen Kuratoren für Minderjährige. Originalbeitrag für „Neue Justiz“; Übersetzung aus dem Polnischen von Dr. Helmut Keil Kuratoren sind beruflich oder ehrenamtlich arbeitende Helfer des Famlliengerichts. Zu den Pflichten des Berufskurators gehört es, Feststellungen über die Familien- und' sonstigen Erziehungsverhältnisse eines Minderjährigen sowie über andere Einflüsse auf die Gestaltung seiner Persönlichkeit zu treffen sowie die Arbeit der gesellschaftlichen Kuratoren mit aufsichtsbedürftigen Minderjährigen zu organisieren und zu beaufsichtigen. Als Berufskuratoren werden Absolventen einer Spezialschule für Pädagogik berufen. (Fortsetzung von S. 487) Fällen vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1974 - 2 Zst 20/74 - (NJ 1974, Heft 15, S. 471). 8 Zur Berechnung der Höhe des Schadenersatzes ln diesen Fällen vgl. BG Cottbus, Urteil vom 14. Dezember 1978 002 BSB 325/78 - (NJ 1979, Heft 6, S. 282). 9 Vgl. dazu OG, Urteil vom 3. Juni 1976 - 2 b OSK 8/76 - (NJ 1976, Heft 16, S. 498). 10 Vgl. dazu OG, Urteil vom 17. April 1975 - 2 b Zst 9/75 - (NJ 1975, Heft 17, S. 518); OG, Urteil vom 6. April 1977 - 2 a OSK 5/77 -i (NJ 1977, Heft 12, S. 378); BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 30. Januar 1976 2 BSB 14/76 mit erl. Anm. von R. BeCkert (NJ 1976, Heft 19, S. 594). 11 Vgl. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 2. Februar 1978 104 BSB 8/78 mit erl. Anm. von R. BeCkert (NJ 1978, Heft 8, S. 365). 12 Vgl. OG, Urteil vom 17. Juni 1976 - 2 b OSK 13/76 - mit erl. Anm. von H. Pompoes (NJ 1976, Heft 17, S. 526) unter Beachtung der Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB. 13 Zur außergewöhnlichen Strafmilderung bei Eigentumsstraftaten Rückfälliger vgl. OG, Urteil vom 21. Juni 1973 - 2 Zst 6/73 - (NJ 1973, Heft 15, S. 455); OG, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 2 Zst 28/73 - (NJ 1974, Heft 2, S. 56); OG, Urteil vom 5. Dezember 1973 - 2 Zst 38/73 - (NJ 1974, Heft 7, S. 211) ; OG, Urteil vom 15. Juli 1976 - 2 b OSK 18/76 - (NJ 1976, Heft 17, S. 528); OG, Urteil vom 10. Juni 1976 - 2 a OSK 10/76 - (NJ 1976, Heft 17, S. 529). * 1 2 3 * 5 Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Rechtsfragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit UdSSR - DDR 176 S.; EVP (DDR): 12 M Die vom Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR he.rausgegebene Arbeit, deren Autoren drei Rechtswissenschaftler aus der DDR und' ein sowjetischer Rechtswissenschaftler sind, gliedert sich in fünf Kapitel: 1. Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der UdSSR und der DDR und die Rolle des Rechts bei der Regelung dieser Zusammenarbeit 2. Der rechtliche Mechanismus der WTZ zwischen der UdSSR und der DDR 3. Die Rechtsformen der Zusammenarbeit bei der Durchführung wissenschaftlicher sind technischer Forschungsarbeiten 4; Die rechtliche Regelung der Übergabe und Nutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse 5. Der Rechtsschutz wissenschaftlich-technischer Ergebnisse;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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