Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 486 (NJ DDR 1979, S. 486); 486 Neue Justiz 11/79 indem diese Befugnis gewissermaßen als Oberbegriff gegenüber den beiden anderen Alternativen angesehen wird. Tätern nach dieser Alternative obliegen in aller Regel gegenüber dem sozialistischen Eigentum keine Verfügungsoder Verwaltungsbefugnisse. Sie wirken jedoch durch ihre spezifische Tätigkeit indirekt auf das sozialistische Eigentum ein, wobei sie dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen haben (z. B. Gutachter im Zusammenhang mit der Vorbereitung wirtschaftlicher Entscheidungen, Leiter von Importausschüssen bzw. Verhandlungskollektiven im Außenhandel). In Betracht kommen aber auch solche Funktionen wie Revisoren. Bei Untreuehandlungen im Bereich der Volkswirtschaft ist stets zu prüfen, ob negative Auswirkungen auf den Ablauf ökonomischer Prozesse bzw. andere negative wirtschaftliche Folgen eingetreten sind. So wird Untreue in Tateinheit mit Vertrauensmißbrauch dann vorliegen, wenn der Angriff auf das sozialistische Eigentum gleichzeitig auf die Herbeiführung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens gerichtet war bzw. wenn sich der Täter mit einem solchen Schaden bewußt abgefunden hatte. Es ist allerdings zu beachten, daß ein bloßer Substanzverlust am sozialistischen Eigentum in einer bestimmten Höhe nicht in jedem Fall ein bedeutender wirtschafticher Schaden zu sein braucht. Die wirtschaftlich negativen Auswirkungen der Schädigung des finanziellen Fonds müssen im Einzelfall aufgeklärt und festgestellt werden.6 Tateinheit zwischen Untreue und anderen Eigentumsdelikten (§§ 158, 159, 163, 164 StGB) kann dann gegeben sein, wenn Charakter und Schwere des strafbaren Handelns durch die alleinige Anwendung des Tatbestands der Untreue nicht erfaßt werden können. Tateinheit liegt zwischen Untreue und Betrug vor, wenn der Täter zur Realisierung einer Entscheidung zur persönlichen Bereicherung noch andere Entscheidungsbefugte täuscht (z. B., wenn ein entscheidungsbefugter leitender Mitarbeiter eines VEB den ungerechtfertigten Verzicht auf die Durchsetzung einer Schadenersatzforderung gegen einen im Betrieb beschäftigten, mit ihm befreundeten Mitarbeiter verfügt und sich dazu durch eine unwahre Darstellung der Gründe und Zusammenhänge die Zustimmung des Betriebsleiters erschleicht). Zu den Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums Die Gerichte gehen richtig davon aus, daß eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vorliegt, wenn durch eine oder mehrere Diebstahls-, Betrugs- oder Untreuehandlungen eine beachtliche Störung der Eigentumsverhältnisse und Schmälerung der Eigentumssubstanz verursacht wurde. Sie sehen die schwere Schädigung als gegeben an, wenn der durch die Straftaten herbeigeführte Schaden etwa 10 000 M beträgt.7 Diese Orientierungsgröße entspricht nach wie vor den gesellschaftlichen Notwendigkeiten und trägt § 1 Abs. 3 StGB Rechnung, wonach Verbrechen gesellschaftsgefährliche Straftaten sind, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen. Mitunter wird jedoch nicht beachtet, daß zusätzliche Schäden, die z. B. durch Gewaltanwendung bei einem Diebstahl oder durch Ausfall von Umsatz infolge erforderlicher zeitweiser Schließung von Verkaufseinrichtungen entstanden sind, bei der Beurteilung der schweren Schädigung nicht mit in Ansatz gebracht werden dürfen, denn diese Schäden wurden nicht durch die Eigentumsstraftat selbst herbeigeführt.8 Ebenso ist die Addition des von einem Täter verursachten Schadens am sozialistischen und persönlichen Eigentum nicht zulässig, weil die Einschätzung als eine schwere Schädigung für die Angriffe auf die jeweilige Eigentumsform gesondert vorgenommen werden muß. Eine beabsichtigte zeitweilige Schädigung des sozialistischen Eigentums unterscheidet sich qualitativ von solchen Handlungen, bei denen es dem Täter um die endgültige Veränderung der Vermögensverhältnisse geht. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände kann daher in solchen Fällen trotz einer vorübergehenden Schadenssumme von über 10 000 M die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB möglich sein. Die Praxis zeigt, daß die Gerichte dem Nachweis der Schuld der Täter große Bedeutung beimessen. Sie lassen sich davon leiten, daß der Vorsatz die schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums umfassen muß. Der Vorsatz wird dabei nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sich der Täter den konkreten Umfang der schweren Schädigung sowohl bei einmaliger Handlung als auch bei mehrfachen Handlungen nicht im Sinne einer ziffernmäßigen Berechnung bewußt macht. Entwendete z. B. der Täter aus einem Museum Ausstellungsstücke im Werte von' über 10 000 M, deren Wert er nicht exakt zu beziffern vermochte, wird unter Berücksichtigung insbesondere des Umstands, daß sich in einem Museum Gegenstände von kulturhistorischer Bedeutung befinden, davon ausgegangen werden können, daß sich der Täter mit einem solchen hohen Scha-, den bewußt abfand. Wurde durch eine unbestimmte Vielzahl von Handlungen mit unterschiedlichen Schäden ein Vermögensschaden von über 10 000 M verursacht, wird unter Beachtung des Umstands, daß sich der Täter maßlos bereichern wollte, auch davon ausgegangen werden können, daß der Täter einen schweren Schaden beabsichtigte. Sind im Einzelfall im Ergebnis der Tat zugleich weitere über die Schädigung durch Diebstahl, Betrug oder Untreue hinausgehende negative materielle Auswirkungen verursacht worden, die für die Charakterisierung des strafbaren Verhaltens und für die Strafzumessung von Bedeutung sind, ist die tateinheitliche Anwendung der Bestimmungen über die vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums (§§163, 164 StGB), den Vertrauensmißbrauch (§ 165 StGB) und die Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) zu prüfen. Die Gerichte beachten, daß unter Berücksichtigung der Erscheinungsformen der Eigentumskriminalität und der Notwendigkeit ihrer wirksamen Bekämpfung der Anwendung des §162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wachsende Bedeutung zukommt. Dieser Tatbestand setzt voraus, daß die im Gesetz genannten Gründe für den Zusammenschluß, die Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit oder das Ziel, wiederholt Straftaten gegen das Eigentum zu begehen, sich in wenigstens einer Tat objektiviert. Soweit es die Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit betrifft, wird nicht immer ausreichend begründet, daß die Täter übereinkamen, zwischen ihnen in der täglichen Arbeit bestehende berufsbedingte Beziehungen oder wenigstens einem Täter eingeräumte Befugnisse auszunutzen, um die Tat zu realisieren, oder berufliche Kenntnisse zumindest eines Mitwirkenden für das kriminelle Handeln einzusetzen. Zuweilen wird auch übersehen, daß die wiederholte Begehung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum gegeben ist, wenn zunächst nur eine Tat beabsichtigt war, nach ihrer erfolgreichen Durchführung aber weitere begangen werden sollten. Der verbrecherische Zusammenschluß i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfordert schließlich bestimmte Merkmale der Organisiertheit wie ausdrückliche oder stillschweigende Verständigung über die Ziele des Handelns, eine gewisse Planung hinsichtlich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Begehung, Aufgabenverteilung und ähnliche Merkmale der Handlung, die das Gesellschaftsgefährliche des Angriffs auf das sozialistische Eigentum deutlich machen. Das so bewußt aufeinander abgestimmte Tun mehrerer unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit bzw. zur wiederholten Tatbegehung, das sich in den Teilnahmeformen des § 22 StGB vollzieht, qualifiziert das strafrechtlich relevante Handeln jedes Teilnehmers so, daß jeder Mitwirkende als Täter zur Verantwortung zu ziehen ist. Unabhängig davon sind in den Urteilsgründen für jeden Täter die Teilnahmeformen zu begründen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 486 (NJ DDR 1979, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 486 (NJ DDR 1979, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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