Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 485 (NJ DDR 1979, S. 485); Neue Justiz 11/79 485 Rechtliche Beurteilung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum JOST MINX und JOSEF PASLER, Richter am Obersten Gericht Im Bericht des Präsidiums an die 12. Plenartagung des Obersten Gerichts der DDR wurde die hohe Verantwortung der Gerichte für den Schutz des sozialistischen Eigentums gekennzeichnet.1 Die Gerichte wurden darauf orientiert, ausgehend von den konkreten Erscheinungsformen der Eigentumskriminaiität die politischen und ökonomischen Zusammenhänge und Auswirkungen der Straftaten sorgfältig aufzuklären und festzustellen. Das ist auch für die exakte rechtliche Beurteilung der Handlungen, die Strafzumessung und Maßnahmen zur Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen dieser Gesetzesverletzungen wichtig und trägt dazu bei, die gesellschaft-' liehe Wirksamkeit des sozialistischen Rechts und der Rechtsprechung zu erhöhen. Die Überzeugungskraft und Wirkung der gerichtlichen Entscheidungen werden wesentlich durch die richtige Gesetzesanwendung mitbestimmt. Im folgenden sollen daher einige Erfahrungen zu Problemen der rechtlichen Beurteilung von Eigentumsstraftaten vermittelt werden. Außerdem erfolgen einige Hinweise zur Auslegung einzelner durch das 3. StÄG geänderter gesetzlicher Bestimmungen. Zwm Tatbestand der Untreue (§ 161 a StGB) Wie die Analyse der Praxis zeigt, erkennen die Gerichte im allgemeinen richtig, daß der Tatbestand der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums eine spezifische Form von Angriffen eines bestimmten Personenkreises auf das sozialistische Eigentum erfaßt.2 Im Unterschied zu den anderen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, die ebenfalls mit dem Ziel der Bereicherung begangen werden (§§ 158, 159 StGB), erlangt der Täter die Vorteile für sich oder andere durch den Mißbrauch eingeräumter Befugnisse. Deshalb ist stets -zu prüfen, welche konkreten, durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag eingeräumten Befugnisse in welcher konkreten Art und Weise mißbraucht wurddn. Zwischen dem Befugnismißbrauch und der Erlangung der Vermögensvorteile muß ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.3 Es ist daher fehlerhaft, den Tatbestand der Untreue als allgemeinen Tatbestand für alle strafbaren Bereicherungshandlungen des von § 161 a StGB erfaßten Täterkreises anzusehen. Löst z. B. der Leiter einer Abteilung Finanzökonomie einen vereinnahmten Scheck zu seinen Gunsten ein, so begeht er Diebstahl. Ein Mißbrauch seiner Befugnisse liegt dagegen vor, wenn er z. B. vorsätzlich ungerechtfertigte oder überhöhte Zahlungen an andere anweist oder die Anweisung bewußt zuläßt. Zuweilen wird auch ein Befugnismißbrauch bejaht, wenn ein Täter nach § 161 a StGB seine Funktion dazu ausnutzt, vqn ihm getätigte Geldentnahmen zu verschleiern (z. B. ein Verkaufsstellenleiter, der Gelder aus der Kasse entnommen hat und der den Fehlbetrag durch fingierte Belege verschleiert). Das ist fehlerhaft, weil der Schaden durch die Wegnahme entstand. Die Verschleierungshandlung selbst stellt keinen Befugnismißbrauch dar. Ihr Grad und Ausmaß ist allerdings für die Bewertung der Tatschwere der als Diebstahl bzw. Betrug zu beurteilenden Handlung bedeutsam. Unter „Mißbrauch eingeräumter Befugnisse“ ist also allgemein ein bewußtes Handeln entgegen den obliegenden Rechtspflichten zu verstehen, d. h. es wird zum Zwecke der Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile auf Kosten des sozialistischen Eigentums von eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht bzw. bewußt kein Gebrauch gemacht Untreue kann also auch durch Unterlassen begangen werden (Z. B. wenn ein Betriebsleiter zuläßt, daß Betriebsangehörige Materialien ohne Bezahlung entnehmen). Aus dem vorstehend dargelegten Begriff des Befugnismißbrauchs folgt bereits, daß die eingeräumten Befugnisse (und die diesen entsprechende Stellung) einen bestimmten Grad von Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit beinhalten. Das trifft in erster Linie für leitende Funktionen der verschiedenen Ebenen in den jeweiligen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bereichen zu. Personen, denen eng begrenzte Befugnisse obliegen, kommen dagegen nicht in -Betracht (so z. B. ein bauleitender Monteur, der die Aufgabe hat, die Lohngelder für seine Baustelle im Betrieb in Empfang zu nehmen und sie an, die Arbeiter auszuzahlen; oder eine Verkäuferin, der die Aufgabe obliegt, die ihr zur Verfügung gestellten Waren zu verkaufen). In der Praxis werden die einzelnen Alternativen des Tatbestands des § 161 a StGB nicht immer richtig ausgelegt bzw. werden sie nicht exakt voneinander abgegrenzt. Zum Begriff „Verfügungsbefugnis“ ist die Rechtsprechung bisher davon ausgegangen, daß diese Alternative mit dem im Tatbestand des § 165 StGB alter Fassung enthaltenen gleichlautenden Begriff identisch ist.4 Das bedeutete, daß Täter nach dieser Alternative nur Inhaber einer Vertrauensstellung im Sinne des Vertrauensmißbrauchs sein konnten. Diese Rechtsauffassung wurde auch durch die 12. Plenartagung des Obersten Gerichts bestätigt. Die mit dem 3. StÄG geänderte Fassung des § 165 StGB enthält den Begriff „Verfügungsbefugnis“ nicht mehr, sondern nur noch die Begriffe „Entscheidung“ oder „Maßnahme“. Hinsichtlich der Anwendung des Tatbestands der Untreue in der Alternative des Mißbrauchs eingeräumter Verfügungsbefugnisse verbleibt es bei der Orientierung der 12. Plenartagung des Obersten Gerichts, wonach diese Alternative den Täterkreis des § 165 StGB umfaßt, soweit dieser im Zusammenhang mit getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen sich selbst oder anderen rechtswidrige Vermögensvorteile zum Schaden des soazialistischen Eigentums verschafft. Dabei ist davon auszugehen, daß eine ökonomische Entscheidung oder Maßnahme über den Einsatz oder die Verwendung materieller oder finanzieller Mittel begrifflich auch ein „Verfügen“ über diese Mittel im Sinne des Tatbestands der Untreue einschließt. Die Befugnis, sozialistisches Eigentum zu verwalten, umfaßt spezielle Rechte und Pflichten zu seiner ordnungsgemäßen Verwendung auf der Grundlage vorgegebener Ordnungen, Weisungen bzw. vertraglicher Festlegungen. Sie schließen die Pflicht zum Schutz des anvertrauten sozialistischen Eigentums vor Verlust oder Beschädigung sowie die Pflicht zum sparsamsten Umgang mit den anvertrauten Werten und zur exakten Rechenschaftslegung darüber ein.5 Solche Pflichten obliegen Verkaufs- und Gaststättenleitern, selbständig disponierenden Lagerverwaltern, Fuhrparkleitem, aber auch Leitern bzw. Inhabern von Vertragswerkstätten, Kommissionshändlem, Materialwirt-sehaftlem usw. Die Befugnis, „in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen“, ist gegenüber den anderen Alternativen des § 161 a StGB eine selbständige Art von Befugnissen. Das wird mitunter verkannt,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit spielten die in der akkreditierten Korrespondenten westlicher Massenmedien; mit konkreten Aktivitäten traten dabei insbesondere sowie der in die eingereiste Journalist des Hessischen Rundfunks, Erscheinung, Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten bis hin zur Zusammenarbeit mit den konzentrieren. Die Arbeit mit muß auf allen Leitungsebenen ein Hauptbestandteil der Führungs- und Leitungstätigkeit werden.

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