Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 485 (NJ DDR 1979, S. 485); Neue Justiz 11/79 485 Rechtliche Beurteilung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum JOST MINX und JOSEF PASLER, Richter am Obersten Gericht Im Bericht des Präsidiums an die 12. Plenartagung des Obersten Gerichts der DDR wurde die hohe Verantwortung der Gerichte für den Schutz des sozialistischen Eigentums gekennzeichnet.1 Die Gerichte wurden darauf orientiert, ausgehend von den konkreten Erscheinungsformen der Eigentumskriminaiität die politischen und ökonomischen Zusammenhänge und Auswirkungen der Straftaten sorgfältig aufzuklären und festzustellen. Das ist auch für die exakte rechtliche Beurteilung der Handlungen, die Strafzumessung und Maßnahmen zur Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen dieser Gesetzesverletzungen wichtig und trägt dazu bei, die gesellschaft-' liehe Wirksamkeit des sozialistischen Rechts und der Rechtsprechung zu erhöhen. Die Überzeugungskraft und Wirkung der gerichtlichen Entscheidungen werden wesentlich durch die richtige Gesetzesanwendung mitbestimmt. Im folgenden sollen daher einige Erfahrungen zu Problemen der rechtlichen Beurteilung von Eigentumsstraftaten vermittelt werden. Außerdem erfolgen einige Hinweise zur Auslegung einzelner durch das 3. StÄG geänderter gesetzlicher Bestimmungen. Zwm Tatbestand der Untreue (§ 161 a StGB) Wie die Analyse der Praxis zeigt, erkennen die Gerichte im allgemeinen richtig, daß der Tatbestand der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums eine spezifische Form von Angriffen eines bestimmten Personenkreises auf das sozialistische Eigentum erfaßt.2 Im Unterschied zu den anderen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, die ebenfalls mit dem Ziel der Bereicherung begangen werden (§§ 158, 159 StGB), erlangt der Täter die Vorteile für sich oder andere durch den Mißbrauch eingeräumter Befugnisse. Deshalb ist stets -zu prüfen, welche konkreten, durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag eingeräumten Befugnisse in welcher konkreten Art und Weise mißbraucht wurddn. Zwischen dem Befugnismißbrauch und der Erlangung der Vermögensvorteile muß ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.3 Es ist daher fehlerhaft, den Tatbestand der Untreue als allgemeinen Tatbestand für alle strafbaren Bereicherungshandlungen des von § 161 a StGB erfaßten Täterkreises anzusehen. Löst z. B. der Leiter einer Abteilung Finanzökonomie einen vereinnahmten Scheck zu seinen Gunsten ein, so begeht er Diebstahl. Ein Mißbrauch seiner Befugnisse liegt dagegen vor, wenn er z. B. vorsätzlich ungerechtfertigte oder überhöhte Zahlungen an andere anweist oder die Anweisung bewußt zuläßt. Zuweilen wird auch ein Befugnismißbrauch bejaht, wenn ein Täter nach § 161 a StGB seine Funktion dazu ausnutzt, vqn ihm getätigte Geldentnahmen zu verschleiern (z. B. ein Verkaufsstellenleiter, der Gelder aus der Kasse entnommen hat und der den Fehlbetrag durch fingierte Belege verschleiert). Das ist fehlerhaft, weil der Schaden durch die Wegnahme entstand. Die Verschleierungshandlung selbst stellt keinen Befugnismißbrauch dar. Ihr Grad und Ausmaß ist allerdings für die Bewertung der Tatschwere der als Diebstahl bzw. Betrug zu beurteilenden Handlung bedeutsam. Unter „Mißbrauch eingeräumter Befugnisse“ ist also allgemein ein bewußtes Handeln entgegen den obliegenden Rechtspflichten zu verstehen, d. h. es wird zum Zwecke der Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile auf Kosten des sozialistischen Eigentums von eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht bzw. bewußt kein Gebrauch gemacht Untreue kann also auch durch Unterlassen begangen werden (Z. B. wenn ein Betriebsleiter zuläßt, daß Betriebsangehörige Materialien ohne Bezahlung entnehmen). Aus dem vorstehend dargelegten Begriff des Befugnismißbrauchs folgt bereits, daß die eingeräumten Befugnisse (und die diesen entsprechende Stellung) einen bestimmten Grad von Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit beinhalten. Das trifft in erster Linie für leitende Funktionen der verschiedenen Ebenen in den jeweiligen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bereichen zu. Personen, denen eng begrenzte Befugnisse obliegen, kommen dagegen nicht in -Betracht (so z. B. ein bauleitender Monteur, der die Aufgabe hat, die Lohngelder für seine Baustelle im Betrieb in Empfang zu nehmen und sie an, die Arbeiter auszuzahlen; oder eine Verkäuferin, der die Aufgabe obliegt, die ihr zur Verfügung gestellten Waren zu verkaufen). In der Praxis werden die einzelnen Alternativen des Tatbestands des § 161 a StGB nicht immer richtig ausgelegt bzw. werden sie nicht exakt voneinander abgegrenzt. Zum Begriff „Verfügungsbefugnis“ ist die Rechtsprechung bisher davon ausgegangen, daß diese Alternative mit dem im Tatbestand des § 165 StGB alter Fassung enthaltenen gleichlautenden Begriff identisch ist.4 Das bedeutete, daß Täter nach dieser Alternative nur Inhaber einer Vertrauensstellung im Sinne des Vertrauensmißbrauchs sein konnten. Diese Rechtsauffassung wurde auch durch die 12. Plenartagung des Obersten Gerichts bestätigt. Die mit dem 3. StÄG geänderte Fassung des § 165 StGB enthält den Begriff „Verfügungsbefugnis“ nicht mehr, sondern nur noch die Begriffe „Entscheidung“ oder „Maßnahme“. Hinsichtlich der Anwendung des Tatbestands der Untreue in der Alternative des Mißbrauchs eingeräumter Verfügungsbefugnisse verbleibt es bei der Orientierung der 12. Plenartagung des Obersten Gerichts, wonach diese Alternative den Täterkreis des § 165 StGB umfaßt, soweit dieser im Zusammenhang mit getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen sich selbst oder anderen rechtswidrige Vermögensvorteile zum Schaden des soazialistischen Eigentums verschafft. Dabei ist davon auszugehen, daß eine ökonomische Entscheidung oder Maßnahme über den Einsatz oder die Verwendung materieller oder finanzieller Mittel begrifflich auch ein „Verfügen“ über diese Mittel im Sinne des Tatbestands der Untreue einschließt. Die Befugnis, sozialistisches Eigentum zu verwalten, umfaßt spezielle Rechte und Pflichten zu seiner ordnungsgemäßen Verwendung auf der Grundlage vorgegebener Ordnungen, Weisungen bzw. vertraglicher Festlegungen. Sie schließen die Pflicht zum Schutz des anvertrauten sozialistischen Eigentums vor Verlust oder Beschädigung sowie die Pflicht zum sparsamsten Umgang mit den anvertrauten Werten und zur exakten Rechenschaftslegung darüber ein.5 Solche Pflichten obliegen Verkaufs- und Gaststättenleitern, selbständig disponierenden Lagerverwaltern, Fuhrparkleitem, aber auch Leitern bzw. Inhabern von Vertragswerkstätten, Kommissionshändlem, Materialwirt-sehaftlem usw. Die Befugnis, „in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen“, ist gegenüber den anderen Alternativen des § 161 a StGB eine selbständige Art von Befugnissen. Das wird mitunter verkannt,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Offizialisierung des Verdachts des dringenden Verdachts dieser Straftat dienen soll; die Verdachtsgründe, die zum Anlegen des operativen Materials führten, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei sowie den anderen staatlichen Institv tionen und gesellschaftlichen Organisationen. Die Linie hat unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Linien eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Organen des die politisch-operative Arbeit mit dem Ziel zu organisieren,. den erzieherischen Einfluß auf die Insassen den Erfordernissen entsprechend zu verstärken,.

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