Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 481 (NJ DDR 1979, S. 481); Pflichten der Bürger zur Abwendung des Schadens Neue Justiz 11/79 481 Zusammenhang mit dem Grundrecht der Bürger auf Arbeit und auf ein Leben in der sozialistischen Gesellschaft nach dem in Art. 2 Abs. 3 der Verfassung verankerten sozialistischen Prinzip: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung.“ Die persönliche Arbeitsleistung ist in der sozialistischen Gesellschaft die wichtigste Quelle für das Entstehen des persönlichen Eigentums. Deshalb ist der Schutz dieses Eigentums ein spezifisches Anliegen auch der Staatshaftung. Nach dem StHG werden nicht schlechthin alle in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig verursachten Schäden ersetzt, sondern nur diejenigen materiellen Nachteile, die einem Bürger, seinem Leben und seiner Gesundheit sowie seinem persönlichen Eigentum zugefügt worden sind. Andere Eigentumsformen, z. B. das Eigentum von Bürgern an Mietshäusern, werden nicht geschützt. Diese spezifische Schutzfunktion der Staatshaftung entspricht der Tatsache, daß durch die Schädigung eines Bürgers und seines persönlichen Eigentums seine persönliche soziale Sicherheit gefährdet werden kann. Bei materiellen Nachteüen der Träger anderer Eigentumsformen (z. B. Betriebe, Genossenschaften) ist das in der Regel nicht der Fall. Aus dieser Sicht hat die Staatshaftung eine wichtige soziale Funktion zu erfüllen: Sie muß die persönliche Sicherheit des Bürgers gewährleisten.3 Der sozialen Funktion der Staatshaftung entsprechend steht die Wiedergutmachung des Schadens im Vordergrund. Dem entspricht es auch, daß ein Schadenersatzanspruch aus der Staatshaftung insoweit nicht besteht als der Schaden auf andere Weise ersetzt werden kann. Kann der geschädigte .Bürger z. B. seinen Anspruch ganz oder teilweise gegenüber der Staatlichen Versicherung geltend machen, dann sind Ersatzansprüche gegenüber dem zuständigen staatlichen Organ oder der Einrichtung nicht gegeben.4 Die persönliche soziale Sicherheit des Bürgers wird in diesen Fällen durch die Ersatzansprüche gegenüber der Staatlichen Versicherung gewährleistet. Die Wiedergutmachung des Schadens aus der Staatshaltung erfolgt gemäß § 1 StHG unabhängig vom Verschulden der handelnden Mitarbeiter oder Beauftragten der Organe oder Einrichtungen. Die entscheidende Voraussetzung für die Staatshaltung ist, daß der Bürger in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig geschädigt wurde. Es bedarf deshalb nicht der Feststellung der Schuldformen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Die Staatshaftung folgt dem Verursachungsprinzip, d. h. es bedarf lediglich der Kausalität zwischen der Verhaltensweise des Mitarbeiters oder Beauftragten des Organs bzw. der Einrichtung in Ausübung staatlicher Tätigkeit und dem eingetretenen Schaden. Das soziale Anliegen der Staatshaftung, eine rechtswidrige Schädigung des Bürgers auszugleichen oder zu mindern, unterscheidet sie von anderen Formen der materiellen Verantwortlichkeit, wie der zivilrechtlichen oder der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. Im Unterschied zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 334 ZGB) besteht nach dem Staatshaftungsgesetz die Schadenersatzpflicht unabhängig davon, ob das ersatzpflichtige Organ oder die Einrichtung die Umstände, die zum Schaden geführt haben, abwenden konnte oder nicht. Die Staatshaftung wird objektiv durch den in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügten Schaden begründet, und zwar ohne Rüdesicht auf die subjektive Seite des Verhaltens des Mitarbeiters oder Beauftragten des Organs oder der Einrichtung, das ursächlich für die Schädigung war. So wird der Rechtssicherheit des Bürgers am besten Rechnung getragen. Für ihn sind reale Garantien zur Wiedergutmachung eines eingetretenen Schadens gegeben, indem das StHG ausdrücklich die materielle Verantwortlichkeit der Organe und Einrichtungen für die rechtswidrigen schädigenden Folgen aus dem Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten begründet. Es geht bei der Staatshaftung also nicht um die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter oder Beauftragten staatlicher Organe oder Einrichtungen. Die soziale Funktion der Staatshaftung durch Wiedergutmachung des Schadens schließt die Verpflichtung des Bürgers ein, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden zu verhindern oder wenigstens zu mindern. Verletzt er diese Rechtspflicht schuldhaft, wird die Haftung des Organs oder der Einrichtung eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen. Es ist also auch Aufgabe des Bürgers selbst, seine persönliche soziale Sicherheit in diesen Fällen aktiv mitzugestalten. Das Verfahren zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch müssen die Leiter der zuständigen Organe oder Einrichtungen dazu nutzen, das Verantwortungsbewußtsein des Bürgers zur Abwendung von Schäden zu entwickeln, indem sie u. a. seine Möglichkeiten prüfen, ob er unter den gegebenen Umständen einen Schaden verhindern oder den Umfang des Schadens durch zumutbare Maßnahmen mindern konnte. Neben der Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Abwendung des Schadens voraus, daß der Bürger Kenntnis von der schädigenden rechtswidrigen Verhaltensweise des Organs oder der Einrichtung hatte, daß er weiß oder wissen mußte, ohne die von ihm erwarteten möglichen und zumutbaren Maßnahmen tritt ein Schaden ein oder der Schaden vergrößert sich. Auf Unkenntnis dieser Rechtspflicht kann sich der Bürger zu seiner Entlastung nicht berufen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung des Schadens unterläßt, muß damit rechnen, daß der zuständige Leiter dem gestellten Antrag auf Schadenersatz nicht oder nur teilweise entspricht. Den Beweis für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bürgers muß der zuständige Leiter erbringen. Festigung des Verantwortungsbewußtseins der Mitarbeiter Damit die Staatshaftung ihrer Funktion, die sozialistische Gesetzlichkeit zu gewährleisten und das Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger zu festigen, umfassend gerecht wird', muß sie auch in spezifischer geeigneter Weise zur Erhöhung des Verantwortungsbewußtseins und der Disziplin der Mitarbeiter und Beauftragten der staatlichen Organe und Einrichtungen beitragen. Das StHG schafft die dafür notwendigen Voraussetzungen. Da der Schadenersatz gemäß § 16 StHG aus den Haushaltsmitteln oder den finanziellen Fonds des Organs oder der Einrichtung zu leisten ist, deren Mitarbeiter oder Beauftragter den Schaden rechtswidrig verursacht hat, werden der Leiter und das gesamte Kollektiv von den Folgen der rechtswidrigen Schadenszufügung betroffen, die in der Regel nur von einem Mitglied des Kollektivs verursacht wurde. Die Verantwortung des Leiters und des Kollektivs für die effektive Verwendung der Haushaltsmittel und finanziellen Fonds macht es unerläßlich, sich mit dem Verursacher des rechtswidrig eingetretenen Schadens auseinanderzusetzen. Daraus sind Schlußfolgerungen für die Arbeit aller Leiter,. Mitarbeiter und Beauftragten der Organe und Einrichtungen zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zum Schutz der Rechte der Bürger zu ziehen. So bewirkt die Verpflichtung, für die rechtswidrig verursachten Schäden mit eigenen Haushaltsmitteln und Fonds einstehen zu müssen, daß das Verantwortungsbewußtsein und die Disziplin aller Mitglieder des Kollektivs der Mitarbeiter und Beauftragten erhöht und die richtige Einstellung gegenüber den Anliegen geschädigter Bürger gewonnen wind. Das führt zugleich zu einer Qualifizierung der staatlichen Tätigkeit. Diese muß sichern, daß bei berechtigten Ansprüchen aus der Staatshaftung der dem Bürger rechtswidrig zugefügte Schaden schnell und unbürokratisch in vollem Umfang ausgeglichen wird. Dabei obliegt es dem zuständigen Leiter, die Entscheidung über Grund und Höhe des Schadenersatzes unvoreingenommen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 481 (NJ DDR 1979, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 481 (NJ DDR 1979, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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