Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 480 (NJ DDR 1979, S. 480); 480 Neue Justiz 11/79 Sozialistische Gesetzlichkeit und Staatshaftung Dozent Dr. GÜNTHER DUCKWITZ, Sektion II der' Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Unabdingbare Grundlage der praktischen Tätigkeit jedes staatlichen Organs und jeder staatlichen Einrichtung ist die strikte Beachtung der Rechtsvorschriften der DDR. Das gilt insbesondere auch für die Bearbeitung aller staatlichen Angelegenheiten durch die Mitarbeiter und Beauftragten dieser Organe, soweit sie die persönlichen Rechte und berechtigten Interessen der Bürger berühren. Damit werden zugleich sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit in der Tätigkeit der staatlichen Organe und Einrichtungen strikt durchgesetzt. Jede Verletzung der Rechte und berechtigten Interessen der Bürger beeinträchtigt ihr Vertrauensverhältnis zum sozialistischen Staat, das gilt auch, wenn ihnen seihst oder ihrem persönlichen Eigentum dadurch Schaden zugefügt wurde. Es ist daher ein Erfordernis der sozialistischen Gesetzlichkeit, daß die Verantwortung der Organe und Einrichtungen für die volle Übereinstimmung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter und Beauftragten mit den Rechtsvorschriften auch die Haftung für Schäden einschließt, die Bürgern durch ungesetzliche Maßnahmen einzelner Mitarbeiter oder Beauftragter entstehen. Das findet seinen juristischen Ausdruck im Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR Staatshaftungsgesetz (StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. r Nr. 5 S. 34). Dieses Gesetz begründet die materielle Verantwortlichkeit staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen für Schäden, die Bürgern und ihrem persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter und Beauftragte dieser Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden. In der überwiegenden Mehrzahl halten die Mitarbeiter und Beauftragten staatlicher Organe und Einrichtungen in Ausübung staatlicher Tätigkeit das sozialistische Recht strikt ein und suchen Schäden zu verhüten. Deshalb sind Anträge der Bürger auf der Grundlage des StHG im Vergleich zu Eingaben und Rechtsmitteln der Bürger, deren sorgfältige Bearbeitung und Auswertung ebenfalls wesentlich zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Tätigkeit staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen beiträgt1, relativ selten. Trotzdem wirkt Sich aber jede einzelne Entscheidung mehr oder weniger nachhaltig auf die soziale Sicherheit des geschädigten Bürgers aus. Die Bürger erwarten daher, daß die bestehenden juristischen Garantien im Schadensfall voll wirksam werden, wenn der geschädigte Bürger seinen begründeten Schadenersatzanspruch bei dem Organ oder der Einrichtung beantragt, durch deren Mitarbeiter oder Beauftragte der Schaden verursacht wurde. Ein solcher Antrag verpflichtet den jeweiligen Leiter, ihn gewissenhaft zu prüfen, unbürokratisch zu bearbeiten und über Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs zu entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit des Leiters eines übergeordneten Organs für diese Entscheidung festgelegt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StHG). Voraussetzungen der Staatshaftung Die Entscheidung über Grund und Höhe der Staatshaftung ist das Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung derjenigen Voraussetzungen, die in § 1 StHG festgelegt sind. Danach ist ein Schadenersatzanspruch begründet, wenn der Schaden einem Bürger (z. B. an seiner Gesundheit) oder seinem persönlichen Eigentum zugefügt wurde; der Schadensverursacher Mitarbeiter oder Beauftragter eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung ist; der Schaden in Ausübung staatlicher Tätigkeit (in der Regel in Ausübung vollziehend-verfügender Tätigkeit) verursacht und der Schaden rechtswidrig zugefügt wurde. Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 StHG nach zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; er wird also in der Regel auf der Grundlage der §’§ 336 bis 342 ZGB zu berechnen sein. Die Prüfung der Voraussetzungen der Staatshaftung und die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch erfordern die Kenntnis der gesellschaftlichen Funktion und der politischen Zielstellung der Staatshaftung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Gesellschaftliche Funktion und Ziel der Staatshaftung Folgende Zusammenhänge sind zu beachten: Indem Bürgern derjenige Schaden ersetzt wird, der in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig verursacht wurde, dient die Staatshaftung der Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit der Durchsetzung eines Grundprinzips im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Obwohl derartige Schadenszufügungen dem Charakter der staatlichen Tätigkeit in der sozialistischen Gesellschaft wesensfremd sind, können sie noch nicht völlig ausgeschlossen werden. Sie beruhen auf objektiven und subjektiven Ursachen und Mängeln in der Tätigkeit einzelner Mitarbeiter oder Beauftragter der Organe oder Einrichtungen, so daß nach wie vor die Notwendigkeit besteht, den Schutz der Rechte der geschädigten Bürger und ihres persönlichen Eigentums auch insoweit zu garantieren; Diese Garantie des Schutzes der Rechte der Bürger trägt zugleich zur Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürger bei. Sie bewirkt, daß sich das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger festigt. Zugleich fördert diese Garantie die Bereitschaft der Bürger zur Verwirklichung der Hauptaufgabe. Dabei prägen keineswegs die Anzahl der Staatshaftungsfälle und die Höhe der jährlich anfallenden Schadenssumme die gesellschaftliche Bedeutung der Staatshaftung. Allein die Tatsache, daß diese gesetzlich geregelt ist, ist Ausdruck sozialer Sicherheitsgarantien für die Bürger. Der Schadenersatz gleicht denjenigen materiellen Nachteil finanziell aus, der einem Bürger durch eine Schädigung seiner Gesundheit, seiner Arbeitskraft oder seines persönlichen Eigentums entstanden ist. Damit wird für ihn die materielle Grundlage gesichert, die er zur Befriedigung seiner materiellen und kulturellen Bedürfnisse benötigt. Zugleich ist der Schadenersatz Ausdruck eines unduldsamen Verhaltens der staatlichen Organe und Einrichtungen gegenüber Rechtswidrigkeiten. Dadurch festigt sich beim Bürger die Gewißheit, daß Verletzungen seiner subjektiven Rechte in Ausübung staatlicher Tätigkeit gerecht geahndet werden. Gewährleistung der Grundrechte und der sozialen Sicherheit der Bürger Die Staatshaftung hilft, wesentliche Grundrechte der Bürger zu sichern und zu realisieren2; so z. B. den Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Arbeitskraft (Art. 35 der Verfassung), die Gewährleistung ihres persönlichen Eigentums (Art. 11), den Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Freiheit (Art. 30). Die Staatshaftung steht damit auch in einem unmittelbaren;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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