Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 476 (NJ DDR 1979, S. 476); 476 Neue Justiz 11/79 triebe für die planmäßige und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, die Pflicht zur Nutzung, zur Mehrung und zum Schutz des sozialistischen Eigentums, das Gebot verantwortungsbewußter Rechtsausübung, das das Verbot des Rechtsmißbrauchs einschließt, sind auf das Zivilrecht angewandte und in ihm sachbezogen ausgestaltete Verfassungsgrundsätze. Sozialistische Grundrechte und Grundpflichten bestimmen auch den Inhalt der vor einzelnen Kapiteln des ZGB stehenden Grundsatzvorschriften sowie spezieller Regelungen, z. B. über die Garantierechte beim Kauf und bei Dienstleistungen. Die modernen sozialistischen Bestimmungen über Rechte und Pflichten bei der Verhütung von Schäden und der Abwehr von Gefahren und die wirksame Ausgestaltung des Rechts auf Wiedergutmachung und Schadenersatz sind eine prinzipielle Konkretisierung von verfassungsmäßigen Grundrechten und Grundpflichten der Bürger und überschreiten den engen Horizont bürgerlichrechtlicher Deliktshaftung des BGB. Auch die Bestimmungen über das Recht der Bürger auf Schutz, Erwerb und Nutzung persönlichen Eigentums, über das Recht, Grundstücke und Gebäude zu Wohn- und Erholungszwecken zu nutzen, sowie über das Wohnungsmietrecht spiegeln Grundrechte und Grundpflichten der Bürger wider. Die Ausgestaltung der grundrechtlichen Stellung der Bürger durch den materiellrechtlichen Rechtsschutz im ZGB wird durch die ZPO vervollständigt, die den prozessualen Rechtsschutz im Sinne allseitiger Gewährleistung der Gesetzlichkeit regelt. Der Verwirklichung des internationale Geltung besitzenden Grundsatzes der Gleichheit vor Gesetz und Gericht entspricht es, wenn § 181 ZPO in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Konventionen auch Bürgern anderer Staaten den gleichen gerichtlichen Rechtsschutz und die gleiche prozessuale Stellung einräumt wie Staatsbürgern der DDR. Das Arbeitsrecht gestaltet die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte für die Werktätigen weiter aus, so das Recht auf Arbeit, auf Mitbestimmung und Mitgestal-tüng, auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit, auf Bildung, auf Freizeit und Erholung, auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft, auf Teilnahme am kulturellen Leben, auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität sowie auf materielle Sicherheit bei Krankheit und bei Unfällen. Umfassend sind auch die Rechte der Gewerkschaften geregelt. Das neue AGB widerspiegelt damit die Durchsetzung sozialistischer Grundrechte und Grundpflichten in der Verbindung von politischen und staatsbürgerlichen Rechten mit ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechten. Die sozialistischen Grundrechte, wie sie im AGB ihren Ausdruck finden, manifestieren die Errungenschaften der Arbeiterklasse und aller anderen Werktätigen, erweisen sich als Ergebnis ihres Fleißes und ihrer im revolutionären sozialistischen Umwälzungsprozeß freigesetzten Schöpferkraft.10 Auch das Strafrecht hat bei der Gewährleistung und beim Schutz sozialistischer Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundpflichten wichtige Aufgaben zu erfüllen. Es schützt mit seinen Tatbeständen die verfassungsmäßigen Grundrechte und Grundfreiheiten zuverlässig gegen Verletzungen. Das erste, grundlegende Menschenrecht ist das Recht auf ein Leben im Frieden. Folgerichtig stellt deshalb das sozialistische StGB an erster Stelle seines Besonderen Teils und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht verbrecherische Anschläge gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte durch exakte Tatbestände unter strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dem strafrechtlichen Schutz der Grundrechte dienen ferner Bestimmungen über Straftaten gegen die Persönlichkeit, das Leben und die Gesundheit der Menschen, gegen ihre Freiheit und Würde. Dazu gehört auch der strafrechtliche Schutz gegen Straftaten, die die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung verletzen, sowie gegen Straftaten gegen Jugend und Familie. Präzise Straftatbestände zum Schutze des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft sowie des persönlichen Eigentums dienen dazu, wichtige materielle Grundlagen für die Gewährleistung ökonomischer und sozialer Rechte der Bürger gegen Straftaten zu sichern. Das sozialistische Strafrecht verwirklicht ferner die auch in völkerrechtlichen Konventionen verankerten klassischen Grundrechtsprinzipien, wie „nullum crimen sine lege“, „nulla poena sine lege“, „nulla poena sine culpa“, die Gleichheit; vor dem Gesetz und das Verbot der Rückwirkung von Straftatbeständen.11 Das Strafprozeßrecht sichert die Grundsätze „ne bis in idem“ und „in dubio pro reo“, die Beachtung strenger, objektiver Kriterien und gesetzlicher Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft, die über die Merkmale des dringenden Tatverdachts, des Fluchtverdachts und der Verdunklungsgefahr hinaus noch an die Voraussetzung ihrer Unumgänglichkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gebunden ist. Die StPO enthält ferner Bestimmungen, die der Fürsorge für die Familie sowie dem Schutz des Vermögens und der Wohnung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten dienen. Das Verfahrensrecht sichert die Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit gerichtlicher Entscheidungen durch ein umfassendes Rechtsmittelrecht. Durch das Gerichtsverfassungsrecht werden das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor Gesetz und Gericht unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, ihrer sozialen Herkunft und Stellung, das Recht auf Verteidigung, das Prinzip der Unabhängigkeit der Richter, der Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsverhandlung sowie der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme konkretisiert. Hierzu zählt ferner das Recht auf Benutzung der Muttersprache und der Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers. Zu den grundrechtlichen Garantien im Gerichtsverfahren gehören insbesondere das Recht der Bürger auf umfassende Mitwirkung in der Strafrechtspflege, die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit, die Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sowie die Mitwirkung ehrenamtlicher gesellschaftlicher Kräfte an der Rechtspflege. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1 Vgl. hierzu Interview mit W. Terebilow, „Zum Schutz der Menschenrechte“, Probleme des Friedens und des Sozialismus 1979, Heft 7, S. 985. 2 Vgl. dazu E. Poppe/H. Beil, „Demokratie und Menschenrechte in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR“, NJ 1979, Heft 5, Beilage, und die dort angegebene Literatur. 3 Programm der SED, Berlin 1976, S. 41. 4 ND vom 24. November 1978. Vgl. hierzu auch T. Riemann, „Die Große Sozialistische Oktoberrevolution Geburtsstunde der sozialistischen Menschenrechte“, NJ 1977, Heft 16, S. 526 ff. 5 Vgl. E. Poppe, „Die Bedeutung der Grundrechte und Grund-pfliChten des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft“, NJ 1978, Heft 8, S. 326 ff. Vgl. ferner W. WeiChelt, „Bemerkungen zum Begriff der Menschenrechte“, und B. Graefrath, „Die sozialistischen Staaten und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte“, in: Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1979, Heft 2, S. 3 ff. und S. 40 ff. 6 Vgl. Völkerrrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1973, S. 325 ff. Die beiden Internationalen Konventionen wurden von der DDR am 14. Januar 1974 ratifiziert (GBl. n Nr. 6 S. 57 und Nr. 7 S. 105). 7 Vgl. hierzu H. Kröger, „Zum Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlicher Rechtsordnung“, in: 30 Jahre Lehre und Forschung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR im Dienste der sozialistischen Staatspraxis, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 200, Potsdam-Babelsberg 1979, S. 137 ff.; H. Kröger u. a„ Sozialistische Staatengemeinschaft und Völkerrecht, Berlin 1979, S. 63 ff. Vgl. ferner H. Heilborn/E. Poppe, „Die sozialistischen Menschenrechte und ihre Verwirklichung in Gesetzgebung und Rechtspflege der DDR“, in: Recht im Dienst des Volkes, Berlin 1979, S. 90 ff. 8 Vgl. W. WeiChelt, a. a. O., S. 10; ferner W. Terebilow, a. a. O., S. 986. 9 Vgl. E. Poppe, „Die politischen und persönlichen Rechte und Freiheiten im System der sozialistischen Grundrechte“, Staat und Recht 1979, Heft 9, S. 809. 10 Vgl. H. Tisch, „Das neue AGB ein Gesetz der sozialen Sicherheit und Menschenwürde“, NJ 1977, Heft 13, S. 382 ff. 11 Vgl. hierzu H. Heilborn/E. Poppe, a. a. O., S. 102.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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