Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 471 (NJ DDR 1979, S. 471); Neue Justiz 10/79 471 Der Antrag auf Aufhebung einer Pfändungsanordnung, durch, die die Arbeitseinkünfte des Schuldners für wiederkehrende Leistungen gepfändet werden, setzt voraus, daß die bereits seit einiger Zeit wirksame Pfändung zur Tilgung ursprünglich bestehender Rückstände geführt hat und daß der Schuldner nunmehr die Gewähr für eine künftig regelmäßige und pünktliche freiwillige Zahlung der laufenden Beträge bietet (vgl. §101 Abs. 3 ZPO). Daraus ergibt sich, daß ein solcher Antrag weder dafür vorgesehen noch dazu geeignet ist, eine unzulässige Vollstreckung aufzuhalten bzw. aus der Welt zu schaffen. Der Hinweis des Bezirksgerichts, der Schuldner hätte gestützt auf § 131 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die vorläufige Einstellung der Vollstreckung durch den Sekretär beantragen können, ist nicht zutreffend. Nach dieser Bestimmung, die ausdrücklich auf § 135 Abs. 3 ZPO Bezug nimmt, ist die vorläufige Einstellung der Vollstreckung nur dann zulässig, wenn der Schuldner nach § 135 Abs. 3 ZPO Einwendungen erhebt, die sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Vollstreckung durch den Sekretär richtet, ln einem solchen Fall kann es erforderlich sein, eine laufende Vollstreckungsmaßnahme bis zur Entscheidung des Sekretärs über die Einwendungen anzuhalten; hierzu ist der Sekretär gemäß § 131 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ermächtigt. Der Schuldner wendet sich aber im vorstehenden Fall nicht gegen die Tätigkeit des Sekretärs, sondern gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch bzw. gegen dessen Höhe. Das Bezirksgericht wertet in seiner Entscheidung die sich aus § 85 Abs. 1 ZPO ergebende allgemeine Anforderung an das Verhalten der Prozeßparteien höher als die in den §§ 86 Abs. 2 Satz 2 und 91 Abs. 2 ZPO enthaltenen speziellen Anforderungen an das Tätigwerden des Gläubigers bei der Vollstreckung seiner Ansprüche. Diese speziellen Regelungen, die in diesem Fall die Gläubigerin zur Korrektur ihres Vollstreckungsantrags verpflichteten, sowie die Verpflichtung des Schuldners aus § 86 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellen jedoch die Konkretisierung der in § 85 Abs. 1 ZPO enthaltenen allgemeinen Verhaltensnorm dar und stehen demzufolge untereinander im gleichen Verhältnis wie das Allgemeine zum Besonderen. Das zeigt, daß das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung von einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes ausgegangen ist, wenn es der allgemeinen Regelung den Vorzug vor der Spezialnorm gab. Der auf § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gestützte Antrag des Schuldners ist der vom Gesetz für solche Fälle vorgesehene; es kann dem Schuldner daher kein Vorwurf gemacht werden, weil er diesen Weg beschritten hat. Daneben hätte der Schuldner um eine vorläufige Einstellung der Pfändung bis zur Entscheidung über seinen Antrag herbeizuführen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung beantragen können (§§ 16, 17 Abs. 1 ZPO). Über diesen Antrag hätte die Kammer des Kreisgerichts entscheiden müssen, die für das Verfahren nach § 133 ZPO zuständig war. Dem Sekretär steht in einem solchen Fall keine gesetzliche Grundlage für eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung zur Seite. Aus den dargelegten Erwägungen bleibt es durchaus zweifelhaft, ob dem Schuldner im vorstehenden Fall die Kosten des Verfahrens nach § 133 ZPO hätten auf erlegt werden müssen. Sicher kann ihm einerseits vorgehalten werden, daß er vor Stellung seines Antrags auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung im Interesse der Streit-und Kostenvermeidung die Gläubigerin zur Rücknahme bzw. Einschränkung ihres Vollstreckungsantrags hätte auffordern sollen. Andererseits läßt sich aus dem dargestellten Sachverhalt entnehmen, daß das Kreisgericht über den Antrag entscheiden mußte, weil die Gläubigerin auch nach der Kenntnis des Antrags des Schuldners eine Einschränkung der Pfändung nicht veranlaßte. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Berichtigung Wir bitten unsere Leser, lm Beitrag von K.-H. Eberhardt ln NJ 1979, Heft 8, S. 350 ln der 3. Zelle des letzten Absatzes vor der Zwischenüberschrift der rechten Spalte das Wort „Familienrechts“ durch „Zivil rechts“ zu ersetzen. . D. Red. Buchumschau Prof. Dr. habil. Hermann Klenner: Freiheit, Gleichheit und so weiter Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 10 Staatsverlag der DDR, Berlin 1978 144 Seiten; EVP (DDR): 2,25 M Die Klennersche Arbeit zielt unmittelbar ins Zentrum der aktuellen Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus. Sie demonstriert, wie verlogen, wie heuchlerisch die ganze Menschenrechtskampagne der Feinde des Fortschritts ist, die gegen die sozialistische Staatengemeinschaft gestartet wurde, um von der eigenen Misere, Inhumanität und Aggressivität abzulenken. Der Autor konkretisiert sein Anliegen im Untertitel: „Dreizehn Streiflichter über die Menschenrechte“. Damit ist angedeutet, daß ein so komplexes Thema in einer für einen breiten Leserkreis bestimmten populärwissenschaftlichen Broschüre auch nicht annähernd erschöpft werden kann. Als wohltuend sei gleichzeitig vermerkt, daß der Verfasser einräumt, kein Meister Allwissend zu sein, daß er bekennt, nicht auf alle Fragen eine Antwort parat zu haben. Emotional ansprechend, interessant in den Beispielen, Theorie und Praxis verknüpfend, sachlich überzeugend, relativ locker aneinandergefügt, dennoch miteinander zusammenhängend, werden Kernfragen der Grundrechte und Freiheiten im Klassenkampf so abgehandelt, daß jeder Abschnitt für sich genommen voll verständlich ist. Theoretischer Gehalt wie sprachlicher Stil bestechen in der vorliegenden Broschüre ebenso wie in Klenners hervorragenden, bisher noch nicht genügend gewürdigten jüngsten Arbeiten „Rechtsphilosophie in der Krise“ (Berlin 1976) und „Mommsen als Jurist“ (in J. Kuczynskis Porträt des Gelehrten Theodor Mommsen) sowie im Hobbes-Essay. Mit ähnlicher Sorgfalt und Gründlichkeit wird auch in dieser populären Darstellung zu Werke gegangen, der Devise folgend, gerade an solche Arbeiten hohe Anforderungen zu stellen, die für die werktätigen Massen geschrieben werden. Unter geschickter Benutzung des Konfrontationsprinzips läßt Klenner dem Leser die historische Überlegenheit der sozialistischen Gesellschaftsordnung über die kapitalistische erlebbar werden. Er argumentiert nicht plakativ und verschweigt nicht die Widersprüche, die auf dem Wege immer weiter weg von der Ausbeutergesellschaft hin zu den Höhen des Kommunismus in jeweils neuen Formen der Lösung harren. Es ist das Verdienst Klenners, anhand der Menschenrechtsproblematik die Prozeßhaftigkeit des Übergangs von der Wolfswelt die hierzulande zwar schon das Gestern verkörpert, aber trotzdem noch nah und gefährlich bleibt zur Welt wirklicher Brüderlichkeit beeindruckend skizziert zu haben. Der revolutionäre. Optimismus beherrscht die Szene. Die Grundwelle des Geschichtsverlaufs wird wahrnehmbar. Dazu trägt die Gliederung der Broschüre wesentlich bei. Eingangs wird sogleich die „Freiheit statt Sozialismus“ -Losung der BRD-Reaktion aufs Korn genommen und nachgewiesen, daß „Freiheit“, „Gleichheit“, „Brüderlichkeit“, „Gerechtigkeit“, „Eigentum“ usw. keine zeitlos gültigen Grundwerte der Menschheit sind. System- und gesellschaftsneutrale Freiheits- und Gleichheitsrechte gibt es nicht, Menschenrechte sind Klassenrechte dieser rote Faden zieht sich durch die gesamte Arbeit hindurch. Es wird Front gemacht gegen die isolierte bürgerlich-individualistische Sicht der Rechte des einzelnen und der Zusammenhang der Freiheitsrechte mit dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes als Menschenrecht Nr. 1 unterstrichen. Der Abschnitt „Frühgeschichtliches' zu den Freiheitsrechten“ zeigt, wie das Aufkommen des Kapitalismus im Kampf gegen feudale Machtstrukturen mit der Proklamation von Menschen- und Bürgerrechten motiviert wurde. Daß diese fortschrittsfördemd waren, haben wie im folgenden Teil nachgewiesen wird die Klassiker des Marxismus-Leninismus nicht in Abrede gestellt. Sie haben jedoch unablässig den Widerspruch zwischen den auf dem Papier stehenden Verheißungen und den häßlichen Herrschaftsverhältnissen betont, die Kluft zwischen juristischer;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 471 (NJ DDR 1979, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 471 (NJ DDR 1979, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie der geltenden dienstlichen. Bestimmungen und eisungen relativ selbständig und räumlich entfernt von der und dem Leiter der Diensteinheit.

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