Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 470 (NJ DDR 1979, S. 470); 470 Neue Justiz 10/79 zulässigkeitserklärung der Vollstreckung gemäß § 133 ZPO), das nicht notwendig war, so hat er die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. BG Suhl, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 BFR 40/78. Die Gläubigerin hat am 3. Februar 1978 beantragt, gegen den Schuldner wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhalts eine Pfändungsanordnung zu erlassen. Diesem Antrag hat der Sekretär des Kreisgerichts am 15. März 1978 stattgegeben. Am 27. März 1978 hat der Schuldner beantragt, die Vollstreckung gemäß § 133 ZPO für unzulässig zu erklären, weil er am 14. Februar 1978 einen Betrag gezahlt habe, mit dem der Unterhalt bis einschließlich März 1978 in Höhe von 52 M überzahlt worden sei. Das Kreisgericht hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben, die Kosten der Vollstreckung dem Schuldner aufzuerlegen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Schuldner durch seine säumige Unterhaltszahlung Anlaß zur Vollstreckung gegeben habe. Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die Gläubigerin zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen, das der Schuldner gemäß § 133 ZPO gegen die Vollstreckung beantragt hat. Die Gläubigerin hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Grundsätzlich ist dem Schuldner darin zuzustimmen, daß die Gläubigerin, nachdem sie die Zahlung vom 14. Februar 1978 erhalten hatte, das Kreisgericht darüber hätte informieren müssen, daß ein Unterhaltsrückstand nicht mehr besteht und der Antrag auf Pfändungsmaßnahmen zurückgezogen wird. Das ist erst mit Schreiben vom 11. April 1978 geschehen. Dennoch war der Antrag des Schuldners auf Einleitung eines Verfahrens wegen Unzulässigkeit der N Vollstreckung zu jenem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt bzw. nicht der prozeßökonomisch vertretbare Verfahrensweg. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich jede Prozeßpartei darauf zu achten, daß sie bei ihrer Rechtsverfolgung den finanziell billigsten Weg wählt. Im vorliegenden Verfahren war es bei der gegebenen Sachlage nicht angebracht, nachdem Zahlung geleistet worden war und die Pfändungsanordnung nicht zurückgenommen wurde, unverzüglich ein konstenintensives Verfahren auf Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 133 ZPO einzuleiten. Es wäre vielmehr richtig gewesen, entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Moral mit der Gläubigerin zusammenzüwirken (§85 Abs. 1 ZPO). Ihr ist durchaus zu glauben, daß sie angenommen hat, die Geldzahlung beruhe auf den eingeleiteten Pfändungsmaßnahmen. Unter den aufgezeigten Gesichtspunkten wäre es naheliegend gewesen, daß der Schuldner nach § 101 Abs. 3 ZPO die Aufhebung der Pfändungsanordnung und zugleich die vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO beantragt hätte. Erst wenn die Gläubigerin mit ihrer Stellungnahme gemäß § 101 Abs. 3 letzter Satz ZPO einer Aufhebung der Pfändungsanordnung nicht zugestimmt hätte, wäre die Einleitung eines Verfahrens nach § 133 ZPO gerechtfertigt gewesen. Ein solches Zusammenwirken, das bei der Abwicklung von Vollstreckungsverfahren gefordert werden muß, ist im vorliegenden Fall unterblieben. Der Schuldner hat deshalb selbst dafür einzustehen, wenn er einen kostenintensiveren Verfahrensweg gewählt hat, der wahrscheinlich nicht notwendig war. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Gläubigerin wie vom Schuldner behauptet wurde Anlaß zur Antragstellung gemäß § 133 ZPO gegeben hat und ihr deshalb nach § 175 Abs. 2 ZPO die Kosten aufzuerlegen waren. Vielmehr waren dem Schuldner in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rücknahme seines Antrags ist aus seiner Beschwerdeschrift zu entnehmen die Kosten des von ihm gemäß § 133 ZPO eingeleiteten Verfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerde des Schuldners war daher unbegründet und nach § 159 Abs. 3 i. V. m. § 156 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Demzufolge waren dem Schuldner gemäß § 174 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung setzt sich im Zusammenhang mit der Frage nach den Kosten und der Kostenlast eines Verfahrens auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung (§133 ZPO) auch mit den sich für die Prozeßparteien aus § 85 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflichten auseinander. Dabei bleibt unbestritten, daß für das gerichtliche Verfahren nach § 133 ZPO keine besondere Gerichtsgebühr entsteht, weil es Bestandteil der Vollstreckung ist, für die insgesamt die in § 166 Abs. 5 ZPO bestimmte Gebühr erhoben wird. Diese Gebühr gilt die gesamte gerichtliche Tätigkeit in der Vollstreckung von der Antragstellung (vgl. §§ 86 Abs. 1, 91 ZPO) bis zur vollständigen Erfüllung des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. §86 Abs. 3 ZPO) ab. Dagegen können sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner im Verfahren rach § 133 ZPO außergerichtliche Kosten z. B. für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Kammer des Kreisgerichts, für die Mitwirkung prozeßbevollmächtigter Rechtsanwälte und für andere im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende Auslagen entstehen. Da nach § 176 Abs. 3 ZPO an sich der Schuldner die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat, ist die Frage berechtigt, ob das auch für die Kosten zutrifft, die durch die Abwehr nicht notwendiger bzw. unzulässiger Vollstreckungsmaßnahmen notwendig entstehen. ln der vorstehenden Sache haben sowohl das Kreisgericht als auch das Bezirksgericht wenn auch nicht ausdrücklich die Anwendung des § 176 Abs. 3 ZPO verneint und das Verfahren nach § 133 ZPO in kostenrechtlicher Sicht einem durch Klage eingeleiteten Verfahren gleichgestellt. Unter Berücksichtigung dessen, daß das Verfahren nach § 133 ZPO einem durch Klage eingeleiteten Verfahren ähnlich ist, dürften insoweit gegen die Anwendung der §§ 174,175 ZPO keine Bedenken bestehen. Bedenken bestehen jedoch gegen die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung über die Notwendigkeit des vom Schuldner gestellten Antrags auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung. Das Bezirksgericht geht davon aus, daß dieser Antrag nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zwar zulässig, aber nicht notwendig gewesen sei. Die sich aus § 86 Abs. 1 ZPO für die Prozeßparteien ergebende Verpflichtung, bei der Vollstreckung nach den Grundsätzen der sozialistischen Moral zusammenzuwirken, fordere vom Schuldner, den finanziell billigsten Weg zu wählen. Diesen Weg sieht das Bezirksgericht in einem Antrag des Schuldners auf Aufhebung der Pfändungsanordnung nach §101 Abs. 3 ZPO. Um eine Pfändungswirkung bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag auszuschließen, hält das Bezirksgericht einen Antrag des Schuldners auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 131 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO für angebracht. ln der Entscheidung wird nichts darüber gesagt, ob die Voraussetzungen für den Aufhebungsantrag, nämlich die Gewähr für die künftige regelmäßige und pünktliche Zahlung der Unterhaltsbeträge, überhaupt gegeben waren bzw. vom Schuldner im Hinblick auf die von ihm in der Vergangenheit gezeigte Zahlungsmoral mit Fug und Recht behauptet werden konnten. Unbeantwortet bleibt auch die Frage, welche Lösung den Interessen der Gläubigerin entsprechen würde. Eine Entscheidung nach § 133 ZPO würde lediglich die Aufhebung der Pfändungsanordnung hinsichtlich des zwischenzeitlich gezahlten Betrags herbeifüh-ren, die Pfändung wegen der künftig fällig werdenden Beträge jedoch aufrechterhalten. Die Aufhebung der Pfändungsanordnung nach § 101 Abs. 3 ZPO beendet die Pfändung völlig und hat zur Folge, daß die Gläubigerin vorerst wieder auf die Einhaltung der Zahlungsversprechungen durch den Schuldner angewiesen ist. Die Gegenüberstellung der Auswirkungen der vom Bezirksgericht für möglich gehaltenen Entscheidungen zeigt, daß der billigste Weg nicht immer auch derjenige sein muß, der den Interessen der Prozeßparteien entspricht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 470 (NJ DDR 1979, S. 470) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 470 (NJ DDR 1979, S. 470)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und ihre sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren leistet, sondern daß es eine ihrer wesentlichen darüber hinaus gehenden Aufgaben ist, zur ständigen Erweiterung des Informationspotentials über die Pläne und Absichten des Feindes, Angriffsrichtungen, Zielgruppen, Mittel und Methoden der Banden; Ansatzpunkte zur Qualifizierung der Bandenbekämpfung sowie Kräfte und Möglichkeiten, die auf der Grundlage der Widerspräche und Differenzierungsprozesse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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