Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 468 (NJ DDR 1979, S. 468); 468 Neue Justiz 10/79 gen des Schuldners in Höhe von 50 M für sie nicht zumutbar seien. Neuer Verkaufstermin wurde nunmehr auf den 20. November 1978 anberaumt. Der höchstzulässige Verkaufspreis wurde vom Rat des Kreises auf 35 960 M festgesetzt. Der Mindestbetrag wurde mit 17 880 M bestimmt. Die Kreissparkasse hat eine Hypothekenforderung von 9 520 M angemeldet. Zur Verkaufsverhandlung sind die Gläubigerin, der Bietegenehmigung erteilt worden war, und der Schuldner erschienen. Die Gläubigerin hat das Mindestangebot abgegeben. Mit Verkaufsbeschluß vom gleichen Tag wurde das Hausgrundstück für 17 880 M einschließlich der Übernahme der Hypothek von 9 520 M an die Gläubigerin verkauft. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Schuldners hat das Bezirksgericht abgewiesen. Es hat im wesentlichen dargelegt, die Vollstreckung sei verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt worden; der sonstige Vortrag des Schuldners berühre nicht den beigetriebenen Anspruch. Nach dem Verteilungsplan verbleibt der Gläubigerin aus dem Urteil des Ehescheidungsverfahrens gegenüber dem Schuldner ein Restanspruch von 7 584 M. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß aus dem Protokoll über die Verkaufsverhandlungen nicht zu entnehmen ist, ob, auf welche Weise und wie lange der Verkaufstermin öffentlich bekannt gemacht wurde (§ 10 GrundstVollstrVO, §41 ZPO). Diese Feststellungen wären unbedingt zu treffen und im Protokoll festzuhalten gewesen, da sie wesentlichen Einfluß auf den weiteren Gang des Vollstreckungsverfahrens haben konnten. Eine den Umständen entsprechende, wirksame öffentliche Bekanntmachung im Fall des gerichtlichen Verkaufs eines Grundstücks oder Gebäudes ist im Interesse der Beteiligten und der Gesellschaft geboten. Bereits ein ausreichender Bieterkreis kann bewirken, daß Kaufangebote abgegeben werden, die zum tatsächlichen Wert des Grundstücks oder Gebäudes in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. insoweit OG, Urteil vom 18. April 1963 - 1 Zz 1/63 - [NJ 1963, Heft 17, S. 575; OGZ Bd. 9, S. 134]). Das Kreisgericht hat den Rat der Gemeinde gebeten, die Terminsbestimmung bis eine Woche vor der Verkaufsverhandlung auszuhängen. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann den Akten nicht entnommen werden. Wäre es nicht geschehen, würde schon aus diesem Grund der Verkaufsbeschluß mit einem Fehler behaftet sein, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich bei einer Veröffentlichung weitere Kaufinteressenten gefunden, sich um die Genehmigung zur Abgabe von Kaufangeboten bemüht (§ 2 Abs. 3 der VO über den Verkehr mit Grundstücken GrundstücksverkehrsVO vom 15. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73]) und bei Erhalt höhere Angebote als die Gläubigerin abgegeben hätten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Gläubigerin unter den in diesem Verfahren gegebenen Umständen darauf hingewiesen werden müssen, daß sie bei Abgabe des Mindestangebots zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile für den Schuldner (§ 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) nicht mit der Feststellung als Erwerberin des Grundstücks rechnen konnte. Auch bei der Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude ist auf die Lebensverhältnisse von Gläubiger und Schuldner ausreichend Rücksicht zu nehmen und zu prüfen, ob die Vollstreckung in der üblichen Weise durchgeführt werden kann oder ob die für Härtefälle im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen Platz greifen müssen. In dieser Sache ergab sich in vermögensrechtlicher Hinsicht, daß der Gläubigerin für ihre Forderung von 14 495 M unter Zugrundelegung der Feststellungen in dem Verfahren über den Ausgleichsanspruch nicht nur ein Grund- stücksnettowert von etwa 26 400 M zugeflossen ist, sondern sie überdies aus dem Vollstreckungstitel vom Schuldner noch die Zahlung restlicher 7 584 M verlangen kann. Ihrer Forderung von 14 495 M stehen selbst unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten neue Werte von über 30 000 M gegenüber, die sie zu Lasten des Schuldners erhalten hat. Das bringt für den Schuldner eine ungerechtfertigte Härte und unausgleichbare Nachteile mit sich. Bei der gegebenen Sachlage wäre von der Gläubigerin zumindest ein Kaufangebot zu erwarten gewesen, mit dem ihr Ausgleichsanspruch und die Verfahrenskosten voll gedeckt worden wären. Wäre die Gläubigerin zur Abgabe eines solchen Angebots nicht bereit gewesen, hätte das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung gemäß § 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 4 GrundstVollstrVO vorläufig einstellen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Bezirksgericht auf die Beschwerde des Schuldners entsprechend entscheiden müssen. Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt § 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO i. V. m. §1 Abs. 4 der GrundstVollstrVO. Er war daher aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte das Kassationsgericht selbst entscheiden (§ 162 Abs. 1 ZPO). § 5 Abs. 2 Buchst, d der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II Nr. 14 S.93); §196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB. DaS"Verhalten eines Kraftfahrers kann auch dann rücksichtslos i. S. der Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung sein und einen Regreßanspruch der Staatlichen Versicherung begründen, wenn der Kraftfahrer im Strafverfahren nicht wegen einer auf rücksichtsloser Verletzung von Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit beruhenden Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB verurteilt worden ist. BG Cottbus, Beschluß vom 12. März 1979 - 00 BZB 21/79. Der Verklagte hat mit seinem Pkw Wartburg einen schweren Verkehrsunfall verursacht, indem er vor einer Rechtskurve einen Motorradfahrer überholte, dabei auf regennasser-Straße ins Schleudern geriet und mit einem entgegenkommenden Pkw Trabant frontal zusammenstieß. Die drei Insassen des Pkw Trabant wurden zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin (Staatliche Versicherung) hat bisher insgesamt 39 574,69 M zur Wiedergutmachung des Schadens gezahlt, den die Insassen des Pkw Trabant durch den Unfall erlitten haben. Der Verklagte wurde wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalles nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB auf Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt.' Die Klägerin verlangt vom Werktätigen die Rückzahlung eines Teils des Entschädigungsbetrags in Höhe von 6 000 M, weil der Verklagte durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr die Gesundheit und das Eigentum der Insassen des Pkw Trabant verletzt habe. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt Die Berufung des Verklagten gegen dieses Urteil war als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Aus der Begründung: Nach § 255 ZGB kann bei einer Haftpflichtversicherung, wenn der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt hat, der an den Geschädigten gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrer sind in der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II Nr. 14 S. 93) ausgestaltet worden. Nach § 5 Abs. 2 Buchst, d der AO ist zur Rückzahlung bis zu 25 Prozent der Entschädigungsbeträge derjenige Versicherte (Halter;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen im konkreten Bereich, die mit den jeweiligen Handlungen der Ougendlichen verbunden sind. Hier empfiehlt sich in jedem Fall die Teilnahme dee zuständigen operativen Mitarbeiters.

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