Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 465 (NJ DDR 1979, S. 465); Neue Justiz 10/79 465 Der jetzige Antragsteller verpflichtete sich damals, die Wohnung zu räumen, wenn ihm anderweitig Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Der Antragsteller hat beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm den ungehinderten Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen, da der Antragsteller das ihm zur vorübergehenden Nutzung überlassene Zimmer nur sehr selten genutzt habe. Sie benötige die frühere eheliche Wohnung für sich, die Kinder und ihren mit in der Wohnung lebenden künftigen Ehemann. Das Kreisgericht hat nach vorheriger mündlicher Verhandlung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgewiesen und dazu ausgeführt, daß der Antragsteller seit April 1978 wieder verheiratet und seiner Frau im August 1978 eine eigene Wohnung zugewiesen worden sei. Diese bestehe aus zwei Räumen. Der Antragsteller gelte nach § 100 Abs. 3 ZGB auch als Mieter dieser Wohnung, so daß er keinen weiteren Anspruch auf die Mitbenutzung der früheren Ehewohnung habe. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Bezirksgericht den Beschluß des Kreisgerichts aufgehoben und ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, dem Antragsteller den ungehinderten Zutritt zu der früheren gemeinschaftlichen Wohnung zu gestatten und ihn nicht an der Nutzung des ehemaligen Kinderzimmers und der Mitbenutzung der Küche sowie des Badezimmers zu hindern. Das Bezirksgericht ging auf Grund einiger ohne Beweisanordnung eingeholter telefonischer Auskünfte davon aus, daß der Antragsteller noch ein Mitbenutzungsrecht an der früheren Ehewohnung habe, weil die seiner jetzigen Ehefrau zugewiesene Wohnung zu klein, für die ganze Familie nicht geeignet und ohnehin für die Frau nur als eine vorübergehende Lösung gedacht sei. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Auffassung des Bezirksgerichts findet im bisherigen Verfahrensergebnis keine hinreichende Stütze. Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Regelung von Rechtskonflikten im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht ausreichend beachtet. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die sofortige Regelung eines geltend gemachten Anspruchs oder die Sicherung eines Rechts geboten und dringlich ist (§ 16 Abs. 1 ZPO). Fehlt es am Merkmal der Dringlichkeit, ist für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein Raum. Liegt Dringlichkeit vor, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß ohne vorherige mündliche Verhandlung nur dann zulässig, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist (§ 16 Abs. 4 ZPO). Wird die einstweilige Anordnung vor Einreichung einer Klage erlassen, ist im Beschluß eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf die einstweilige Anordnung ihre Wirksamkeit verliert, wenn bis dahin keine Klage eingereicht wird- (§ 17 Abs. 3 ZPO). Diese Kriterien wurden vom Bezirksgericht nicht berücksichtigt. Bei der Prüfung der materiellrechtlichen Grundlage des Anspruchs des Antragstellers und der Dringlichkeit seiner Durchsetzung war davon auszugehen, daß sein Recht auf Mitbenutzung der früheren ehelichen Wohnung nur vorübergehenden Charakter hat. Es endet im allgemeinen mit der Zuweisung anderen Wohnraums an den Nutzungsbe-rechtigien. Auf Grund des familienrechtlichen Charakters dieses vorübergehenden Mitbenutzungsrechts und der sich daraus ableitenden Besonderheiten kann jedoch sein Erlöschen nicht ausschließlich auf das Vorliegen der Zuweisung anderen Wohnraums beschränkt bleiben. Es endet z. B. auch dann, wenn dem Nutzungsberechtigten von dritter Seite auf Dauer oder als vertretbare Zwischenlösung bis zur endgültigen Klärung der Wohnverhältnisse Wohn- raum zur Verfügung gestellt wird (OG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - [NJ 1977, Heft 17, S. 612]). Das wird im allgemeinen der Fall sein, wenn der Nutzungsberechtigte wieder heiratet und mit in die bereits vorhandene Wohnung seines Ehegatten zieht oder wenn nach der erneuten Eheschließung einem der Ehegatten eine Wohnung zugewiesen wird, zumal nach § 100 Abs. 3 ZGB beide Ehegatten als deren Mieter gelten. Das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Mitbenutzung der Wohnung durch den Antragsteller nach seinen Behauptungen unmöglich machten, durfte vom Bezirksgerecht ohne Klärung in einer mündlichen Verhandlung nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr war im Zusammenwirken mit den Wohnraumlenkungsorganen zu - erörtern, weshalb einem Ehepaar mit Kind eine Wohnung zugewiesen wurde, die möglicherweise nicht von allen Familienmitgliedern genutzt werden kann. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmten Wohnraums (§ 1 Abs. 2 der 1. DB zur Wohnraumlenkungs-VO vom 24. Oktober 1967 [GBl. II Nr. 105 S. 739]). Sollte das Bezirksgericht nach der Prüfung der gesamten Umstände wiederum den Erlaß einer einstweiligen Anordnung für gerechtfertigt halten, ist eine Frist über die Dauer ihrer Wirksamkeit gemäß § 17 Abs. 3 ZPO festzusetzen. §§ 150 Abs. 1,157 Abs. 1 ZPO. Bevor eine Berufung als verspätet abgewiesen wird, ist jeder Zweifel darüber auszuschließen, daß sie verspätet eingelegt worden ist (hier: Nachprüfung des Zustellungstags des Urteils und des Eingangstages einer telegrafisch eingelegten Berufung). OG, Urteil vom 19. Juni 1979 - 3 OFK 22/79. Das Kreisgericht hat der Klage auf Herausgabe eines Pkw stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Prozeßvertreter des Verklagten telegrafisch Berufung eingelegt. In dem Telegramm, das den Eingangsstempel des Kreisgerichts vom 26. Februar 1979 trägt, wurde als Zustellungsdatum des Urteils der 9. Februar 1979 angegeben. Das Bezirksgericht ist von diesen Daten ausgegangen und hat die Berufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. c Aus der Begründung: Das Recht auf Berufung gibt den Prozeßparteien die Möglichkeit, die in erster Instanz ergangene Entscheidung einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Sein Verlust kann weitreichende Nachteile mit sich bringen. Deshalb ist, bevor eine Berufung wegen Fristablaufs als unzulässig abgewiesen wird, jeder Zweifel darüber auszuschließen, daß sie verspätet eingelegt worden ist (vgl. OG, Urteil vom 2. Mai 1978 - 3 OFK 13/78 - NJ 1978, Heft 11, S. 504). In Wahrnehmung dieser Prüfungspflicht wäre das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Verklagten über die Zustellung des Urteils, das sich noch nicht bei den Prozeßakten befand, heranzuziehen gewesen. Wäre dies geschehen, hätte festgestellt werden können, daß das Urteil nicht, wie in dem Telegramm vermerkt, am 9. Februar 1979, sondern am 12. Februar 1979 zugestellt worden ist. Die mit Ablauf dieses Tages (§ 470 Abs. 1 ZGB) begonnene Frist ist am 26. Februar abgelaufen, so daß die Berufung, ausgehend vom Poststempel des Kreisgerichts, rechtzeitig eingelegt worden ist. Sie hätte deshalb nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Wenn sich das Bezirksgericht jedoch mit Rücksicht auf die Erklärung des Verklagten über den Tag der Zustellung veranlaßt sah, von der Beiziehung des Empfangsbekenntnisses abzusehen, hätte es sorgfältig prüfen müssen, ob die Berufung tatsächlich erst am Montag, dem 26. Februar,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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