Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 464 (NJ DDR 1979, S. 464); 464 Neue Justiz 10/79 das Anliegen der Klägerin, einen vollstreckungsfähigen Schuldtitel über 95 M Unterhalt nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes zu erlangen. Dieses Begehren war unabhängig von der festzusetzenden Unterhaltshöhe aus nachstehenden Erwägungen berechtigt. Im Rahmen des § 22 FGB ist es möglich, Urteile oder gerichtliche Einigungen durch außergerichtliche Vereinbarungen abzuändern (FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 2.1. zu §22 [S. 101]). Eine solche Regelung ist erstrebenswert. Sie entspricht einem wesentlichen Anliegen der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305). In einem späteren Konfliktfall haben die Gerichte dafür Sorge zu tragen, daß weder dem Berechtigten noch dem Verpflichteten deshalb Nachteile entstehen, weil sie zur Klärung ihrer Rechtsverhältnisse kein Gerichtsverfahren eingeleitet haben (OG, Urteil vom 15. Mai 1973 1 ZzF 7/75 - NJ 1973, Heft 16, S. 492). Den Prozeßparteien ist es für die Jahre 1974 bis 1977 wiederholt gelungen, eine außergerichtliche Regelung für die Unterhaltsbemessung des Kindes zu finden, nachdem sich die für die gerichtliche Einigung vom 4. Juli 1973 maßgeblichen Verhältnisse auf seiten des Schuldners wesentlich geändert hatten. Wäre ihnen eine außergerichtliche Vereinbarung nicht möglich gewesen, hätte die Einigung durch gerichtliche Entscheidung abgeändert werden müssen. Sie hätte in der ursprünglichen Form nicht mehr als Vollstreckungsgrundlage dienen können. Entsprechendes gilt auch, wenn die Einigung durch außergerichtliche Vereinbarungen abgeändert worden ist. Es war deshalb nicht gerechtfertigt, über den Antrag der Klägerin keine Entscheidung in der Sache zu treffen und sie auf die Vollstreckung aus einem Schuldtitel zu verweisen, der zwischenzeitlich inhaltlich geändert worden war. Auch war es bei dieser Sachlage unzulässig, es auf eine Klage nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ankommen zu lassen. Für den gestellten Antrag Erhöhung des Unterhalts von 85 M auf 95 M kam nur eine Klage nach § 22 FGB in Betracht. (Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Abänderungsklage gemäß § 22 FGB und für einen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung vgl. OG, Urteil vom 19. Februar 1974 1 ZzF 1/74 - [NJ 1974, Heft 11, S. 340]). Genauso wie nach § 22 FGB ein Schuldtitel ohne gerichtliches Verfahren durch außergerichtliche Vereinbarung abgeändert werden kann, ist es auch zulässig, die Abänderung einer außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung bei Gericht zu beantragen, wenn hierüber eine Einigung zwischen Berechtigten und Verpflichteten nicht erzielt werden kann. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 22 FGB. Der von der Rechtsantragstelle formulierte Klageantrag wurde den gegebenen Umständen nicht gerecht. Er hätte so gestellt werden müssen, daß die außergerichtliche Vereinbarung über monatlich 85 M Unterhalt dahingehend abgeändert wird, daß der Verklagte ab 14. November 1977 monatlich 95 M Unterhalt für das Kind zu zahlen hat. Es wäre Aufgabe der Gerichte gewesen, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (§§ 2 Abs. 3, 45 Abs.’ 1 ZPO). Wenn sie der Auffassung waren, daß eine Erhöhung des Unterhalts nicht gerechtfertigt sei, hätten sie der Klägerin zumindest nicht den Anspruch auf einen der Sach-und Rechtslage entsprechenden Schuldtitel bei den in dieser Sache gegebenen Umständen versagen dürfen. Die Klage wäre mit der Maßgabe abzuweisen gewesen, daß der Verklagte verpflichtet ist, weiterhin 85 M Unterhalt an das Kind zu zahlen. Auf diese M%ise wären klare Rechtsverhältnisse für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen worden. Zumindest insoweit hätte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts korrigieren müssen. Überdies war es auch prozeßökonomisch nicht vertretbar, das Rechtsschutzinteresse für die eingeleitete Abänderungsklage zu versagen und die Prozeßparteien auf ein anderes, ungeeignetes Verfahren zu verweisen. Der Klägerin ging es wie bereits dargelegt darum, zu klären, in welcher Höhe dem Kind nach Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhalt zusteht. Sie wurde ohne rechtsverbindliche Klärung dieser Frage auf Vollstreckungsmaßnahmen verwiesen, die nach den vorangegangenen Erfahrungen sowie dem bisherigen Verhalten der Prozeßparteien u. U. nicht gewollt und erforderlich waren. Nach den im Kassationsverfahren getroffenen Feststellungen hat die Klägerin die unzutreffenden Hinweise des Berufungssenats befolgt und vollstreckt nunmehr in voller Höhe aus der überholten Einigung vom 4. Juli 1973, wodurch sich neue Komplikationen ergeben haben. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung von § 22 FGB sowie §§ 2 Abs. 3, 154 Abs. 1, 77 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzu verweisen. Entsprechend den gegebenen Hinweisen hat der Senat nunmehr darüber zu befinden, ob der Antrag auf Unterhaltserhöhung begründet ist. In dem aufgehobenen Urteil wurde hierzu zusätzlich Stellung genommen, weil vermutlich erkannt worden war, daß die Klageabweisung wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses das eigentlich strittige Problem offen ließ. Dessenungeachtet wird insbesondere nochmals zu prüfen sein, ob die Ehefrau des Verklagten bei ihrem festgestellten Einkommen zusätzlich einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann. Ferner sind möglicherweise neue beachtliche Umstände zu berücksichtigen, die bisher nicht vorgetragen wurden oder die sich nach . Verkündung des aufgehobenen Urteils zusätzlich ergeben haben. Sollte sich eine Gebührenwertfestsetzung wegen der außergerichtlichen Kosten der Prozeßparteien erforderlich machen, würde nach der bisherigen Antragstellung insoweit ein solcher von 120 M in Betracht kommen (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; OG, Urteil vom 30. Januar 1969 1 ZzF 27/68 - [NJ 1969, Heft 10, S. 319]). §§ 16,17 ZPO; § 100 Abs. 3 ZGB. 1. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die sofortige Regelung eines geltend gemachten Anspruchs oder die Sicherung eines Rechts geboten und dringlich ist (§ 16 Abs. 1 ZPO). Fehlt es am Merkmal der Dringlichkeit, ist für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein Raum. Liegt Dringlichkeit vor, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung nur dann zulässig, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist (§ 16 Abs. 4 ZPO). Wird die einstweilige Anordnung vor Einreichung einer Klage erlassen, ist im Beschluß eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf sie ihre Wirksamkeit verliert, wenn bis dahin keine Klage eingereicht wird (§ 17 Abs. 3 ZPO). 2. Das Recht des anderen Ehegatten auf Mitbenutzung der früheren Ehewohnung nach Scheidung hat vorübergehenden Charakter. Es endet im allgemeinen mit der Zuweisung anderen Wohnraums an den Nutzungsberechtigten. Auf Grund des familienrechtlichen Charakters dieses zeitweiligen Mitbenutzungsrechts und der sich daraus ableitenden Besonderheiten endet es auch dann, wenn dem Nutzungsberechtigten von dritter Seite auf Dauer oder als vertretbare Zwischenlösung bis zur endgültigen Klärung der Wohnverhältnisse Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Das wird im allgemeinen auch dann der Fall sein, wenn der Nutzungsberechtigte wieder heiratet und mit in die bereits vorhandene Wohnung seines Ehegatten zieht oder wenn nach der erneuten Eheschließung einem der Ehegatten eine Wohnung zugewiesen wird, zumal nach § 100 Abs. 3 ZGB beide Ehegatten als deren Mieter gelten. OG, Urteil vom 20. Februar 1979 3 OFK 1/79. Die Rechte an der ehelichen Wohnung wurden nach Scheidung der Ehe der jetzigen Antragsgegnerin übertragen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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