Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 461 (NJ DDR 1979, S. 461); Neue Justiz 10/79 461 Änderung des Lehrvertrags anzubieten, durch den die Fortsetzung des Lehrverhältnisses im eigenen Betrieb (z. B. durch Änderung des Ausbildungsberufs oder der Spezialisierungsrichtung) ermöglicht wird. Kommt ein solcher Änderungsvertrag nicht zustande, muß der Betrieb dem Lehrling mit Unterstützung des zuständigen örtlichen Staatsorgans bei der Aufnahme einer anderen beruflichen Ausbildung in einem anderen Betrieb behilflich sein. Hier gelten die inhaltlichen Anforderungen des Überleitungsvertrags (§§ 51 ff. AGB) entsprechend, jedoch mit der Modifizierung, daß sie auch dann zu erfüllen sind, wenn die Auflösung des Lehrvertrags auf die Initiative des Lehrlings zurückgeht. Erst wenn Änderungsvertrag und Überleitung in ein anderes Lehrverhältnis in einem anderen Betrieb nicht zustande kommen, kann der Betrieb dem Lehrling den Abschluß eines Arbeitsvertrags Vorschlägen. Der Betrieb hat zunächst selbst einen Arbeitsvertrag anzubieten, bevor er die Überleitung in einen anderen Betrieb veranlassen darf. Dabei sind die Rechtsgrundsätze des Überleitungsvertrags maßgebend. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, dann kann das Lehrverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder bei Vorliegen entsprechender Gründe durch Kündigung seitens des Betriebes aufgelöst werden (§ 141 Abs. 2 und 3 AGB). Die genannten Pflichten des Betriebes sind Rechtswirksamkeitsvoraussetzungen sowohl für den Aufhebungsvertrag als auch für die Kündigung durch den Betrieb. Ihre, Erfüllung ist zwingend. Wird eine dieser Pflichten durch den Betrieb nicht eingehalten lind erhebt der Lehrling gegen den somit fehlerhaft zustande gekommenen Aufhebungsvertrag oder gegen die Kündigung Einspruch, so sind diese durch das zuständige Rechtspflegeorgan aufzuheben. Das Lehrverhältnis besteht mit allen Rechten und Pflichten bis zu seiner ordnungsgemäßen Aufhebung weiter. ' Dr. P. S. Wie wird der Gebührenwert berechnet, wenn mit einer Klage auf Wiederkehr ende Leistungen zugleich rückständige Leistungen geltend gemacht werden? Welche Besonderheiten gibt es für die Gebührenwertberechnung in Unterhaltsverfahren ? Nach § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist der Gebührenwert für Verfahren, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, nach dem Wert der einjährigen Verpflichtung oder falls der Zeitraum, für den die Leistung verlangt wird, kürzer ist nach dem geforderten Gesamtbetrag zu errechnen. Werden mit einer derartigen Klage zugleich Rüdestände verlangt, ist hierfür der Gebührenwert nach § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO (Wert sonstiger Geldforderungen, Ansprüche oder Rechte) zu bestimmen. Beide Gebührenwerte sind gemäß § 173 Abs. 3 ZPO zusammenzurechnen. Praktische Bedeutung hat diese Regelung insbesondere für Klagen auf künftigen und rückständigen Mietpreis. In gleicher Weise wird der Gebührenwert bei Streitigkeiten über das Bestehen, die Dauer oder die Aufhebung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Rechtsverhältnisses berechnet. Diese Verfahren werden ebenfalls von § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO erfaßt. Auch hier führt die Geltendmachung von Rückständen zu einer entsprechenden Erhöhung des Gebührenwerts' Anders ist die Rechtslage jedoch bei Unterhaltsverfähren, die wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Beteiligten kostenmäßig privilegiert werden. Solche Verfahren zählt § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nicht zu Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen, sondern regelt sie gesondert als Streitigkeiten über Unterhalt. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift gehören dazu nicht nur Verfahren, die künftigen Unterhalt zum Gegenstand haben, sondern auch diejenigen, in denen sowohl künftiger als auch rück- ständiger Unterhalt oder Unterhaltsrückstand allein geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, daß in Unterhaltsverfahren niemals ein höherer Gebührenwert als der Jahresbetrag des Unterhalts in Betracht kommen kann. § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die alleinige Grundlage für die Gebührenwertberechnung in Unterhaltssachen. § 172 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 3 ZPO kommen dafür nicht zur Anwendung. Ein geforderter Unterhaltsrückstand hat in Verfahren, mit denen auch künftiger Unterhalt verlangt wird, nur dann Bedeutung, wenn der künftige Unterhalt für eine kürzere Zeit als ein Jahr gefordert wird. In diesem Fall wird der Gebührenwert nach dem Gesamtbetrag des künftigen Unterhalts und dem Unterhaltsrückstand bemessen, wobei als Obergrenze wiederum der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts gilt. Dr. W. H. Ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 64 Abs. 4 StGB möglich, wenn der Täter sowohl vor als auch nach einer früheren Verurteilung Straftaten begangen hat? Isfaeh § 64 Abs. 4 StGB ist eine einheitliche Strafe nur dann ■ zu bilden, wenn die verhängte Strafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist, die Straftat eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe erfordert und die bereits ausgesprochene Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ebenfalls eine Freiheitsstrafe war, die Straftat vor einer früheren Verurteilung begangen wurde. Diesen Voraussetzungen entsprechend ist es also gesetzlich nicht zulässig, in die Bildung einer Gesamtstrafe auch ' Handlungen einzubeziehen, die nach einer früheren Verurteilung begangen wurden. Hat der Täter sowohl vor als auch nach einer früheren Verurteilung weitere strafbare Handlungen begangen, ist nur für diejenigen Handlungen, die vor der letzten Verurteilung begangen wurden, gemäß § 64 Abs. 4 StGB eine Gesamtstrafe auszusprechen, sofern dafür die obengenannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Für Handlungen, die nach der früheren Verurteilung begangen wurden, ist soweit sie eine Freiheitsstrafe erfordern eine solche selbständig (ggf. unter Anwendung der Rückfallbestimmung) auszusprechen. Damit wird die einheitliche Anwendung des Gesetzes und insbesondere auch die konsequente Bestrafung von Rückfalltätern gewährleistet. Die Täter, die im vorangegangenen Strafverfahren nicht voll geständig waren und bei denen deshalb ein Teil ihrer Straftaten erst im Zusammenhang mit den nach der früheren Verurteilung erneut begangenen strafbaren Handlungen aufgeklärt werden konnte, sollen auf diese Weise nicht besser gestellt werden als diejenigen, die voll geständig waren, deren Straftaten deshalb in die frühere Verurteilung einbezogen wurden und die nach der letzten Verurteilung erneut straffällig wurden. Um dem Bedürfnis der Praxis nach Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens gerecht zu werden, ist es in diesen Fällen möglich, in einer Hauptverhandlung und in einer Entscheidung zwei getrennte Strafen auszusprechen : 1. wegen der Handlungen vor der letzten Verurteilung unter Einbeziehung dieses Urteils als Gesamtstrafe nach § 64 Abs. 4 StGB und 2. wegen der Handlungen nach der früheren Verurteilung, ggf. unter Anwendung der strafverschärfenden Rückfallbestimmung. E. Sch.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 461 (NJ DDR 1979, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 461 (NJ DDR 1979, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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