Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 46 (NJ DDR 1979, S. 46); 46 Neue Justiz 1/79 Benutzung der Badewanne nicht mehr gestatten und hätten auch die Befestigung für eine Stange, mit deren Hilfe der Kläger vom Rollstuhl in die Wanne gelangen konnte, entfernt. Außerdem hätten sie eine im Waschhaus vorhanden gewesene Abflußmöglichkeit beseitigt. . Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß sie berechtigt sind, die im Waschhaus befindliche Badewanne mitzubenutzen, sowie die Verklagten zu verurteilen, die bisher im Waschhaus befindliche Halterung für eine Stange wieder anzubringen und die dort vorhanden gewesene Abflußmöglichkeit für Wasser aus dem Kessel und der Waschmaschine wiederherzustellen. Die Verklagten haben keine Anträge gestellt. Sie haben ausgeführt, daß sie nach dem Kauf des Grundstücks umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchführen mußten, die sich auch auf die Waschküche mit dem Bad erstreckten. Dadurch seien für die Kläger vorübergehende Einschränkungen notwendig geworden. Die Waschküche gehöre nicht zum Mietbereich der Kläger. Dennoch verwehrten die Kläger den Verklagten den ungehinderten Zugang zur Waschküche, indem sie die Korridortür verschlossen hielten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht, bei der beide Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht anwesend, jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, haben die Prozeßparteien folgende Einigung geschlossen: „1. Die Verklagten verpflichten sich, das Waschhaus bis zum 29. September 1977 fertigzustellen. 2. Beide Parteien sind sich darüber einig, daß den Klägern das Waschhaus montags und mittwochs einer jeden Woche zum Waschen zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig gestatten die Verklagten den Klägern, daß sie einmal in der Woche an den Tagen der Nutzung das in der Waschküche eingebaute Bad benutzen können. 3. Die Kläger verpflichten sich, keine schmutzige Wäsche in der Waschküche zu lagern und dort kein Abwässer auszugießen. 4. Die Kläger verpflichten sich, die Tür zum Hausflur ständig offenzuhalten, so daß die Verklagten jederzeit Zugang zum Bad haben.“ Die Einigung wurde vom Kreisgericht für verbindlich erklärt. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Alts der Begründung: Nach § 46 ZPO darf das Gericht eine Einigung nur bestätigen, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Dabei sind die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat das Kreisgericht nicht erfüllt. Weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem Wortlaut der protokollierten Einigung selbst ergeben sich Anhaltspunkte hinsichtlich der Umstände, die trotz der besonderen Interessenlage des Klägers wegen seiner Gesundheitsschädigung (Querschnittslähmung) die Einigung als mit den Grundsätzen des Rechts im Einklang stehend erkennen lassen. Dabei kommt hinzu, daß Anträge der Kläger vom Gegenstand her teilweise unberücksichtigt geblieben und andererseits neue .Ansprüche der Verklagten Gegenstand der Einigung (Punkt 4) geworden sind. Bei dieser Sachlage mußte das Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die nicht anwesend gewesenen Kläger unverständlich bleiben und berechtigte Zweifel darüber aufkommen lassen, ob die mit den Klageanträgen angestrebte Sicherung ihrer Rechte durch die Beilegung des Rechtsstreits ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. Ob die Einigung im Einklang mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts steht, kann mithin nicht ausreichend beurteilt werden. Diese Arbeitsweise verletzt die Erfordernisse des § 46 ZPO. Die Einigung ist daher entsprechend dem Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß § 160 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 162 Abs. 1 ZPO zur Fortsetzung des Verfahrens an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Das Kreisgericht wird in der erneuten Verhandlung unter Beachtung der sich aus § 2 ZPO ergebenden Verpflichtung aufzuklären und zu prüfen haben, welche besonderen Umstände angesichts der erschwerten Lebenssituation des Klägers und der damit verbundenen Belastungen auch für die Klägerin konkret vorliegen und bei der Beurteilung der Rechtslage zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls sind die erforderlichen Beweise (ärztliche Stellungnahme und Ortsbesichtigung) zu erheben. Dabei wird es unumgänglich sein, zumindest die persönliche Teilnahme der Klägerin anzuordnen bzw. auch Beweismöglichkeiten nach § 54 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Für den Fall, daß danach eine Einigung bestätigt wird, sind die dafür maßgeblichen Umstände exakt in das Protokoll aufzunehmen. § 34 FGB; §§ 15 Abs. 2, 128 ZGB. Ist ein zur Räumung der Ehewohnung Verpflichteter noch zur teilweisen Nutzung der Ehewohnung berechtigt, dann entsteht insoweit zwischen den früheren Ehegatten ein dem Untermietverhältnis ähnliches zeitweiliges Nutzungsverhältnis. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß der zur Räumung Verpflichtete auch wie ein Untermieter Besuche empfangen darf. Die Wahrnehmung dieses Rechts ist keine mißbräuchliche Rechtsausübung. BG Suhl, Urteil vom 25. August 1978 3 BZB 45/78. Die Prozeßparteien sind geschiedene Ehegatten, die noch gemeinsam die der Verklagten zugesprochene Ehewohnung bewohnen. Die Verklagte hat dem Kläger untersagt, in der Wohnung Besuch zu empfangen. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, für ihn bestimmte Besuche zu dulden. * Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger zwar grundsätzlich berechtigt sei, Besuche von beliebigen Personen zu empfangen, jedoch der Besuch der Zeugin J., deren Beziehungen zum Kläger im Ehekonflikt eine entscheidende Rolle gespielt hatten, das Recht der Verklagten auf ungestörtes Wohnen beeinträchtige. Soweit im Klageantrag die Duldung des uneingeschränkten Besuchs gefordert werde, sei dies mißbräuchliche Rechtsausübung i. S. von § 15 Abs. 2 ZGB. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, daß im Empfang von Besuchen nach rechtskräftiger Scheidung keine mißbräuchliche Rechtsausübung zu sehen sei. Obwohl bisher Besuche der Zeugin J. in dem ihm zur Verfügung stehenden Zimmer der Ehewohnung vermieden worden seien, könne aber doch die Notwendigkeit hierfür entstehen, so z. B. im Krankheitsfall. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung abzuweisen und vorgetragen, daß die Aufteilung der Wohnung durch gerichtliche Einigung erfolgt sei. Sie sei grundsätzlich nicht dagegen, daß der Kläger Besuch empfange, wende sich jedoch entschieden gegen Besuche der Zeugin J. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt richtig festgestellt. Nicht zugestimmt werden kann jedoch seiner Rechtsauffassung, daß es sich bei dem Begehren des Klägers auf Duldung der Besuche der Zeugin J., die im Ehekonflikt eine Rolle gespielt hat, um eine mißbräuchliche Rechtsausübung gemäß § 15 Abs. 2 ZGB handele. Auszugehen ist von der zutreffenden Rechtsauffassung, daß nach der Ehescheidung an dem Teil der Ehewohnung, der von dem zur Räumung Verpflichteten genutzt wird, zwischen den Prozeßparteien ein dem Untermietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis entsteht (vgl. dazu H. L a t k a , „Die Entscheidung über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren“, NJ 1973, Heft 19, S. 567 ff., insb. S. 569 f.). Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß dem Kläger auch die gleichen Rechte zustehen wie einem Untermieter. Zu diesen Rechten gehört auch der Empfang von Besuchen ohne jegliche Einschränkung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 46 (NJ DDR 1979, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 46 (NJ DDR 1979, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X