Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 459 (NJ DDR 1979, S. 459); Neue Justiz 10/79 459 weiter ausgeführt: „Dies darf jedoch nicht so weit gehen, daß er seiner Beaufsichtigungspflicht überhaupt nicht nach-kommen kann oder diese ein solches Maß an Aufmerksamkeit erfordert, das ihm bei einem Gaststättenaufenthalt, der auch seiner Erholung und Entspannung dienen soll, nicht zugemutet werden kann.“ Dieser Gesichtspunkt muß insbesondere bei solchen Gaststätten an Gewicht gewinnen, die nicht nur auch, sondern vor 'allem der Erholung und Entspannung dienen. Wie soll ein Gast in einer Tanzgaststätte die mit ihrem Besuch verbundene Zielsetzung verwirklichen, auf einer speziellen Tanzfläche zu tanzen und möglicherweise in einer Tanzpause auch eine etwa vorhandene besondere Barecke aufzusuchen, ohne zugleich seine Pflicht zur Beaufsichtigung seiner Garderobe zu verletzen und damit das Risiko ihres Verlusts einzugehen? In diesem Fall ist es m. E. nicht gerechtfertigt, allein die objektive Möglichkeit, seine Garderobe selbst zu beaufsichtigen, als Maßstab anzusehen, wie es das Bezirksgericht Erfurt in seiner Entscheidung getan hat. Die Pflichten, die Gaststätten gegenüber ihren Gästen haben, ergeben sich nicht zuletzt auch aus ihren spezifischen Versorgungsaufträgen (§■§ 10, 43 Abs. 2, 134 Abs. 1 ZGB). Sie haben daher solche Voraussetzungen zu schaffen, daß sich die Gäste auch der vorgesehenen Unterhaltung widmen können, ohne ständig um ihre Garderobe besorgt sein zu müssen. Deshalb sollten in solchen Gaststätten gesonderte Garderobeaufbewahrungen eingerichtet werden. Diese Forderung ist auch auf sonstige Gaststätten auszudehnen, soweit diese Tanzveranstaltungen durchführen, insbesondere wenn sie für diese speziellen Unterhaltungsleistungen ein Eintrittsgeld erheben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne weiteres davon auszugehen, daß die Gäste ihre Garderobe selbst beaufsichtigen können, wenn lediglich die allgemein an Gaststätten zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Garderobeablagen erfüllt wurden, denn hier sind spezielle Anforderungen zu stellen. Allein die objektive Möglichkeit, daß der Gast von seinem Platz aus seine Garderobe selbst beaufsichtigen kann vorausgesetzt, er verläßt ihn nicht , kann für Tanzgaststätten nicht zur Grundlage der Verhaltensanforderungen gemacht werden. Die an den Gast zu stellenden Anforderungen, seine Garderobe selbst zu beaufsichtigen, dürfen unter diesen Aspekten nicht überspitzt werden. Je nach den konkreten Umständen wird daher auch eine Verantwortlichkeit der betreffenden Gaststätte in Betracht kommen können, wenn der Verlust oder die Beschädigung von Garderobe letztlich dadurch ermöglicht wurde, daß die Gaststätte nicht für eine gesonderte Garderobeaufbewahrung gesorgt hat. Prof. Dr. habil. CLAUS J. KREUTZER, Leiter des Wissenschaftsbereichs Sozialistisches Recht an der Handelshochschule Leipzig Verwirklichung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Konsequenz und Beharrlichkeit müssen die Arbeit der Konfliktkommission prägen, wenn es darum geht, zum Schutz des sozialistischen Eigentums mit den Mitteln des sozialistischen Arbeitsrechts nachhaltigen Einfluß auf den betrieblichen Reproduktionsprozeß auszuüben. Es ist nicht zuletzt das Verdienst der Konfliktkommission der Konsumgenossenschaft des Kreises Schleiz, wenn dieser Betrieb seit Jahren gute Ergebnisse bei der Bekämpfung von Inventurdifferenzen verzeichnen kann. Das wurde erreicht, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verantwortungslos arbeitende Werktätige konsequent materiell zur Rechenschaft gezogen wurden, und weil zugleich die Verantwortung der Leiter erhöht und durchgesetzt wurde. An einem Beispiel soll das verdeutlicht werden: Am 14. November 1978 ging bei der Konfliktkommission der Antrag ein, die Leiterin einer Gaststätte gemäß § 261 Abs. 2 AGB materiell zur Verantwortung zu ziehen, da sie durch Überlagerung von Bohnenkaffee einen Schaden von 290 M verursacht habe. Der Schaden war im August 1978 durch die Urlaubsvertretung festgestellt worden. An der Verantwortlichkeit der Gaststättenleiterin schien kein Zweifel zu bestehen. Während der Beratung stellte die Konfliktkommission jedoch fest, daß der zuständige Abteilungsleiter von der Überlagerung des Kaffees schon früher informiert gewesen sein mußte, denn sie war bereits während einer Inventur im Februar 1978 festgestellt worden, und der Abteilungsleiter hatte spätestens am 3. März 1978 davon Kenntnis. Da gemäß § 265 Abs. 1 AGB von diesem Tag an die Frist von drei Monaten lief, war die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit im November 1978 ausgeschlossen. Die Konfliktkommission wies also den Antrag zurück und gab zugleich dem Vorstand der Konsumgenossenschaft die Empfehlung, die materielle Verantwortlichkeit des für die Fristversäumnis Verantwortlichen geltend zu machen. Entgegen seinen ursprünglichen Vorstellungen, die Versäumung der Frist lediglich zu mißbilligen, stellte der Vorstand der Konsumgenossenschaft nunmehr den Antrag auf Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegen den zuständigen Abteilungsleiter, der entsprechend der betrieblichen Verteilung der Pflichten für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber der Gaststättenleiterin verantwortlich war. Ausgehend davon, daß von ihr mindestens 200 M Schadenersatz hätten gefordert werden können (eine solche Forderung war vom Vorstand erhoben worden), hatte der Vorstand den Antrag gestellt, den Abteilungsleiter in Höhe von 75 M materiell verantwortlich zu machen. Die Konfliktkommission hielt 50 M Schadenersatz für ausreichend, um den Abteilungsleiter künftig zu einer verantwortungsbewußteren Arbeit zu erziehen. Als Ursache der Pflichtverletzung dieses Leiters stellte sich in der Beratung der Konfliktkommission heraus, daß er sich gescheut hatte, sich nach Bekanntwerden des durch die Überlagerung des Kaffees entstandenen Schadens mit der Gaststättenleiterin auseinanderzusetzen, weil er befürchtete, diese als Arbeitskraft zu verlieren. Eine solche Einstellung fördert aber Unordnung und Ungesetzlichkeiten und stärkt keineswegs die Autorität eines Leiters. Im Interesse einer gründlichen Auswertung dieser Beratung der Konfliktkommission mit den leitenden Mitarbeitern hat der Vorsitzende der Konfliktkommission dem Vorstand der Konsumgenossenschaft vorgeschlagen, zu Fragen der materiellen Verantwortlichkeit und zu den Pflichten, die die Leiter im Zusammenhang mit ihrer konsequenten Durchsetzung haben, eine Schulung durchzuführen. Diesem Vorschlag wurde entsprochen. Im Betrieb hat die Beratung der Konfliktkommission viele Diskussionen ausgelöst. Solche Auffassungen, daß aus Gründen der Arbeitskräftesituation Zugeständnisse hinsichtlich der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zum Schutz des sozialistischen Eigentums unvermeidlich seien, konnten überwunden werden. Es ist wichtig, daß gerade die Leiter die Position der Konfliktkommission unterstützen, konsequent gegen alle Gesetzesverletzungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vorzugehen. Die Beratung hat sicher dazu beigetragen, in diesem Betrieb ein solches verantwortungsbewußtes Verhalten zu fördern. HANS PETER HOFMANN, Staatsanwalt des Kreises Schleiz EDWIN KLEIBER, Vorsitzender der Konfliktkommission der Konsumgenossenschaft Kreis Schleiz;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 459 (NJ DDR 1979, S. 459) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 459 (NJ DDR 1979, S. 459)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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