Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 458 (NJ DDR 1979, S. 458); 458 - Neue Justiz 10/79 sacher gemäß § 342 Abs. 2 ZGB oder § 264 AGB ist eine im Einzelfall mögliche Maßnahme der differenzierten Verantwortlichkeit, die die Gesamtschuldnerschaft auflöst.2 Sie hat in dieser Hinsicht auch gegenüber dem Geschädigten Auswirkungen, die das Gericht verantwortungsbewußt prüfen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen muß. In diesem Falle wäre also im Urteil darzulegen, worin sich der Anteil des Teilnehmers an der jeweiligen Straftat von dem Beitrag des oder der anderen Beteiligten konkret unterscheidet. Das gilt auch, wenn bei mehreren Beteiligten angesichts gravierender Unterschiede in der Tatbeteiligung einige von ihnen als Gesamtschuldner und" andere als Alleinschuldner zur Ersatzleistung verpflichtet werden sollen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 20. März 1978 2 OZB 1/78 (NJ 1978, Heft 6, S. 279) hinzuweisen. Es orientiert darauf, daß die Gesamtschuldnerschaft nicht allein wegen des unterschiedlichen Verhältnisses zwischen dem verursachten materiellen Schaden und dem durch die Straftat erlangten persönlichen Vorteil des Täters aufgelöst werden kann. Hieraus ergeben sich ebenfalls Hinweise auf die Anforderungen an eine mögliche Differenzierung bei erheblich unterschiedlichen Tatbeiträgen. Bei der Auswertung der Materialien der 9. Plenartagung des Obersten Gerichts haben die Gerichte weitere Fragen zur Beachtung prozessualer Bestimmungen bei der Einbeziehung von Schadenersatzforderungen in Strafverfahren aufgeworfen. Sie betrafen u. a. auch die in Strafverfahren gegen Jugendliche zu beachtenden Rechte der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. Die Gerichte haben deren Mitwirkung im Strafverfahren nach den Grundsätzen des § 70 StPO zu gewährleisten. Auch die Bestimmungen über die Ladung (§ 202 Abs. 2 StPO) und alle weiteren damit zusammenhängenden Fragen (wie Zustellung von Prozeßunterlagen, Ladungsfrist und deren mögliche Abkürzung) sind unter strikter Wahrung der Rechte der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu beachten. Die Zustellung eines Schadenersatzantrags in Strafverfahren gegen Jugendliche ist ohnehin nur wirksam, wenn sie an die Eltern bzw. an die sonstigen Erziehungsberechtigten vorgenommen wurde. Die Möglichkeit, Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte von ihren Rechten auszuschließen (§ 70 Abs. 4 StGB), hat im Hinblick auf den Schadenersatz weniger praktische Bedeutung. Wenn Eltern selbst an der Straftat beteiligt waren, wird der entsprechende Antrag des Geschädigten auch gegen sie gerichtet und deshalb auch an sie zuzustellen sein. Es erscheint kaum denkbar, daß das Interesse des Jugendlichen einen solchen Ausschluß der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von der Zustellung des Schadenersatzantrags erfordern würde. Bei der Abkürzung der Ladungsfrist unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 StPO ist davon auszugehen, daß mit dieser Entscheidung zugleich auch die Frist für die Zustellung des Schadenersatzantrags abgekürzt wurde. Diese Schlußfolgerung ergibt sich insbesondere aus § 203 Abs. 2 StPO, wonach die Abschrift eines Schadenersatzantrags auch nach der Ladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt werden kann, wenn hierbei die Ladungsfrist gewahrt bleibt. Wurde also diese Frist abgekürzt, so gilt die mit einer solchen Entscheidung bestimmte Zeit. Hat der Angeklagte den Schadenersatzantrag erst nach Ablauf dieser Frist erhalten, kann das Gericht diesen Antrag nur dann in das Verfahren und in die Entscheidungsfindung einbeziehen, wenn der Angeklagte der Einbeziehung zustimmt (§198 Abs. 1 Satz 2 StPO). Derartige Erklärungen des Angeklagten müssen auch im Protokoll über die Hauptverhandlung eindeutig wiedergegeben werden. Dieselben Prinzipien gelten Im beschleunigten Verfahren (§ 259 Abs. 4 StPO). Besonderheiten ergeben sich hier nur daraus, daß die Entscheidung über den Schadenersatzantrag (insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Höhe des Ersatzes) das Verfahren nicht verzögern darf. In dieser Verfahrensart besteht meist nicht die Möglichkeit, dem Beschuldigten den Schadenersatzantrag vorher zuzustellen. Deshalb muß das Gericht darauf achten, daß gemäß § 198 Abs. T Satz 2 StPO eine ordnungsgemäße Einbeziehung dieses Antrags in das Verfahren beschlossen wird. RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht 1 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472 ff. (474). 2 Vgl. Ziff. 6 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369). Zur Verantwortlichkeit . für verlorengegangene Garderobe in Tanzgaststätten Das Bezirksgericht Erfurt hat mit Beschluß vom 17. Januar 1977 - 3 BZB 104/76 - (NJ 1977, Heft 10, S. 314) den Rechtssatz aufgestellt, daß die Erhebung eines Eintrittsgelds für eine Tanzveranstaltung in einer öffentlichen Gaststätte den Gast nicht von seiner Verpflichtung entbindet, seine Garderobe selbst zu beaufsichtigen, wenn die Gaststätte die entsprechenden Möglichkeiten dafür geschaffen hat. In einem solchen Fall sei daher die Gaststätte für den Verlust oder die Beschädigung von Garderobe nicht verantwortlich. Dieser Rechtsansicht vermag ich mich nicht anzuschließen. Das Bezirksgericht geht davon aus, daß die betreffende Gaststätte, ihre gesetzliche Pflicht, ausreichende Möglichkeiten zur Ablage der Garderobe der Gäste zu schaffen, dadurch erfüllt habe, daß die Garderobeablage für den Gast überschaubar im Gastraum angebracht war und der Standort eine Wegnahme durch Unbefugte nicht erleichtert habe. Der klagende Gast, dessen Wildlederjacke in der Gaststätte abhanden gekommen war, habe objektiv die Möglichkeit gehabt, seine Garderobe selbst zu beaufsichtigen. Den Einwand des Gastes, er sei nicht in der Lage gewesen, ständig auf seine Garderobe zu achten, weil er häufig getanzt habe, wies das Bezirksgericht damit als unbegründet ab. Mit dieser Rechtsansicht berücksichtigt m. E. das Bezirksgericht nicht den speziellen Versorgungsauftrag und den sich daraus ergebenden Charakter von Tanzgaststätten. Es kommt dadurch zu einer unbefriedigenden Schlußfolgerung hinsichtlich der Anforderungen, die an solche Gaststätten bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Gewährleistung einer sicheren Garderobeaufbewahrung zu stellen sind. Im Vergleich zu Speisegaststätten, Getränkegaststätten oder Gaststätten mit allgemeinem Angebot haben die Tanzgaststätten in besonderem Maße nicht allein und noch nicht einmal in erster Linie den Bedarf an Speisen und Getränken zu befriedigen, sondern den Bedarf an kultureller Unterhaltung bzw. Tanz in geselliger Atmosphäre. Zwar spielt auch hier der Verzehr von Getränken und Speisen eine Rolle; er ist jedoch nicht der entscheidende Anlaß zum Besuch solcher Gaststätten. Dementsprechend müssen sowohl die Anforderungen an die Gaststätte als auch die Anforderungen an die Gäste, die im Zusammenhang mit der Garderobeaufbewahrung bzw. deren Beaufsichtigung zu stellen sind, differenzierter beurteilt werden. In seinem Urteil vom 27. Juni 1978 - 2 OZK 16/78 - (NJ 1979, Heft 1, S. 45) hat das Oberste Gericht bereits für öffentliche Gaststätten allgemein ohne nach den einzelnen Gaststättentypen zu differenzieren herausgearbeitet, daß an den Gast zumutbare Anforderungen (z. B. gelegentliches Umdrehen) bei der Beaufsichtigung seiner Garderobe zu stellen sind. Es hat dann;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede auf einem Treffen mit Parteiveteranen im der Partei , - Andropow, Zur Innen- und Außenpolitik der Rede auf dem November-Plenum des der Partei , Andropow, Rede auf einem Treffen mit Parteiveteranen im der Partei , - Andropow, Zur Innen- und Außenpolitik der Rede auf dem November-Plenum des der Partei , Andropow, Rede auf einem Treffen mit Parteiveteranen im der Partei , - Andropow, Zur Innen- und Außenpolitik der Rede auf dem November-Plenum des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der mit der aufzuklärenden Straftat im Zusammenhang stehenden Beweismittel und unter Einbeziehung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch logisch richtiges schlußfolgerndes Denken möglich.

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