Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 45 (NJ DDR 1979, S. 45); Neue Justiz 1/79 45 §§ 216, 215 ZGB. öffentliche Gaststätten sind nach §216 ZGB verpflichtet, eine sichere Ablagemöglichkeit für die Garderobe ihrer Gäste zu gewährleisten. Soll der Gast seine Garderobe selbst beaufsichtigen, dann müssen die Garderobeablagen für ihn überschaubar und in der Weise angeordnet sein, daß die Kontrollmög-lichkeit nicht erheblich erschwert wird oder bereits der Standort nicht schon eine Wegnahme der Garderobe durch Unbefugte erleichtert. Erfüllt die Gaststätte diese Anforderungen nicht, ist sie für einen dadurch eingetretenen Schaden des Gastes grundsätzlich verantwortlich. Auch in einer stark besetzten Gaststätte muß es dem Gast möglich sein, die Garderobe so abzulegen, daß er sie beaufsichtigen kann. Gewisse zumutbare Anforderungen sind an ihn jedoch bei der Beaufsichtigung seiner Garderobe zu stellen. OG, Urteil vom 27. Juni 1978 - 2 OZK 16/78. Der Kläger hat eine Gaststätte der Verklagten besucht; Nachdem er in der stark besetzten Gaststätte an der Fensterseite Platz bekommen hatte, hängte er seinen Mantel an der unmittelbar am Eingang befindlichen doppelseitigen Garderobe ab, wo sich dafür nur eine Möglichkeit an der ihm abgewandten Türseite bot. Später stellte er fest, daß sein Mantel und ein Einkaufsbeutel mit Wohnungsund Fahrzeugschlüsseln abhanden gekommen waren. Diesen Verlust hat er der Verklagten unverzüglich mitgeteilt. Die geforderte Schadenersatzleistung hat die Verklagte unter Bestreiten jeglicher Verantwortlichkeit für den Verlust abgelehnt. Das Kreisgericht hat die Verklagte verpflichtet, an den Kläger 200 M Schadenersatz zu zahlen. Es hat festgestellt, daß der Kläger objektiv nicht die Möglichkeit hatte, seinen Mantel an der Garderobeseite aufzuhängen, die der Fensterseite des Raumes zugewandt war, so daß er sie auch nicht beaufsichtigen konnte. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil - des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Verantwortlichkeit der Verklagten nach § 216 ZQB verneint. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts beruht auf der Rechtsauffassung, die Verklagte habe nach § 216 ZGB die Garderobeablage unter Beachtung der Räumlichkeiten der Gaststätte so zu gestalten, daß von jedem Platz aus Garderobehaken eingesehen werden können und der Gast somit seine Garderobe selbst beaufsichtigen kann. Dieser Verpflichtung sei die Verklagte nachgekommen. Auch der Kläger habe auf Grund der Anordnung der Garderobehaken die Möglichkeit gehabt, seine Garderobe so abzulegen, oder aufzubewahren, daß er sie hätte selbst beaufsichtigen können. Selbst die durch ein ständiges Kommen und Gehen oder starken Andrang in der Gaststätte bedingte zeitweilige Unmöglichkeit, die Garderobe einsehbar und damit gesichert abzulegen, begründe daher eine Haftung der Verklagten nicht. Die damit an die Verantwortlichkeit der Verklagten gestellten Anforderungen werden den in § 216 ZGB geregelten Erfordernissen nicht gerecht und lassen insbesondere die konkreten Umstände unberücksichtigt. Sinn der gesetzlichen Regelung ist die Gewährleistung des berechtigten Anliegens der Gäste, ihr Eigentum ausreichend vor Vertauschung oder Diebstahl zu schützen, sie also vor Schaden zu bewahren. Dazu genügt das bloße Vorhandensein von Garderobeablagemöglichkeiten ,im Gastraum, die der Zahl der Sitzplätze entsprechen, nicht,, sondern es kommt darüber hinaus maßgeblich darauf an, wo und wie diese Ablagemöglichkeiten angebracht sind. So muß es dem Gast auch in einer stark besetzten Gaststätte möglich sein, die Garderobe so abzulegen, daß er sie beaufsichtigen kann. Daher müssen Garderobeablagen für den Gast überschaubar und in der Weise angeordnet sein, daß die Kon-trollmöglichkeit nicht erheblich erschwert wird oder bereits der Standort nicht schon eine Wegnahme durch Unbefugte erleichtert (vgl. OG, Urteil vom 7. September 1971 - 2 Zz 4/71 - NJ 1971, Heft 23, S. 271). Es kann allerdings nicht gefordert werden, die Garderobe stets im unmittelbaren Blickfeld vom jeweilig eingenommenen Sitzplatz aus ablegen zu können. Vielmehr sind die Voraussetzungen einer sicheren Garderobeablage auch dann erfüllt, wenn sich die Ablagemöglichkeit z. B. in der Nähe hinter dem Gast befindet. Gewisse zumutbare Anforderungert (z. B. gelegentliches Umdrehen) muß der Gast bei der Beaufsichtigung seiner Garderobe erfüllen. Dies darf jedoch nicht so weit gehen, daß er seiner Beaufsichtigungspflicht überhaupt nicht nachkommen kann oder diese ein solches Maß an Aufmerksamkeit erfordert, das ihm bei einem Gaststättenaufenthalt, der auch' seiner Erholung und Entspannung dienen soll, nicht zugemutet werden kann. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Garderobeablage in der Gaststätte der Verklagten nicht. Nach den eindeutigen Feststellungen des Kreisgerichts hatte der Kläger objektiv keine Möglichkeit, den Mantel von seinem Platz aus zu beaufsichtigen. In der Gaststätte befindet sich eine Garderobeablage unmittelbar rechts neben der Eingangstür und eine weitere im zweiten Gastraum, der sich unmittelbar an den vorderen Gastraum anschließt und zu diesem im rechten Winkel liegt. Beide Garderobeablagen waren belegt, so insbesondere auch der an der Eingangstür zur Fensterseite gelegene Garderobeteil, wo dem Kläger eine Beaufsichtigung seines Mantels möglich gewesen wäre. Ihm blieb nur übrig, den Mantel noch an dem zur Türseite gelegenen Garderobeteil unterzubringen. Dorthin war ihm die Sicht dadurch völlig versperrt, daß die zugleich als Raumteiler dienende Doppelgarderobe aus einer Holzwand besteht, an der beiderseitig Holzhaken befestigt sind. Als weiterer Unsicherheitsfaktor kommt hinzu, daß diese Garderobe unmittelbar neben der Eingangstür steht und ferner auch diejenigen Gäste, die die Toilette aufsuchen, an der Garderobe vorbei durch diese Tür gehen müssen. Unter diesen Bedingungen waren Ordnung und Sicherheit für die zur Türseite hin abgelegte Garderobe der Gäste nicht gewährleistet. Vielmehr begünstigte die Anbringung der Garderobeablage unmittelbar neben der Eingangstür den Eintritt des dem Kläger entstandenen Verlustes. Nach alledem ist wie das Kreisgericht richtig erkannt hatte die Verklagte gemäß § 216 ZGB für den Schadenseintritt verantwortlich und somit verpflichtet, dem Kläger den der Höhe nach unstreitigen Schadenersatzbetrag zu zahlen. Befreiungsgründe gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 ZGB sind bei dieser Sachlage nicht gegeben. § 46 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf eine Einigung nur bestätigen, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang stebt. Die dafür maßgeblichen Umstände sind in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen, soweit sie sich nicht aus dem Wortlaut der protokollierten Einigung ergeben. OG, Urteil vom 27. Juni 1978 - 2 OZK 18/78. Die Kläger haben ihr Wohngrundstück den Verklagten verkauft. Beide Prozeßparteien wohnen dort. Im Kaufvertrag wurde den Klägern ein unentgeltliches Wohnrecht sowie die Mitbenutzung des auf dem Grundstück gelegenen Waschhauses mit Bad eingeräumt. Die Kläger haben vorgetragen, daß sie wegen der Querschnittslähmung des Klägers zu 1) auf eine ungehinderte und ständige Benutzung des Waschhauses und des Bades angewiesen seien. Die Verklagten hielten jedoch Waschraum und Bad verschlossen. Sie wollten den Klägern die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 45 (NJ DDR 1979, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 45 (NJ DDR 1979, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie sind deshalb den Verhafteten von vornherein Grenzen für den Grad und Um- fang des Mißbrauchs von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten zu feindlichen Aktivitäten gesetzt. Um jedoch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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