Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 449 (NJ DDR 1979, S. 449); Neue Justiz 10/79 449 nähme an Angelegenheiten, die für die Nation von allgemeinem Interesse sind, und beschränkt ihre Tätigkeit auf die bloße Vertretung der Werktätigen gegenüber den Unternehmern. Um die politische Entmündigung der Gewerkschaften zu vervollständigen, sieht der Entwurf vor (Art. 28 Abs. 2), daß alle Führer politischer Parteien zu bestrafen sind, die auf die Tätigkeit gewerkschaftlicher Organisationen Einfluß nehmen. Abgeordneten und Senatoren kann ihr Mandat aberkannt werden, wenn sie vor staatlichen Organen oder Justizbehörden in Verhandlungen oder Konfliktfällen zu Fragen der Arbeit, sei es im öffentlichen oder im privaten Sektor, zugunsten der Werktätigen irgendeinen Einfluß geltend machen oder vorstellig werden (Art. 63 Abs. 4). Der Verfassüngsentwurf sieht im Falle von Arbeitskonflikten obligatorisch ein Schlichtungsverfahren vor einem besonderen „Expertengericht“ vor (Art. 19 Ziff. 15). Die Entscheidungen dieses Organs, über dessen Organisation und Arbeitsweise bisher noch nichts bekannt ist, sind für beide Streitparteien verbindlich. Mit diesem obligatorischen Schlichtungsverfahren wird den Gewerkschaften faktisch das Streikrecht verweigert. Der Entwurf entspricht damit einer Direktive, die Pinochet der Verfassungskommission gegeben hatte. In einem in der Zeitung „El Mercurio“ vom 12. November 1977 veröffentlichten Schreiben Pinochets mit „Empfehlungen“ an die Kommission heißt es u. a.: „Abschaffung des Streiks als gültiges Mittel zur Lösung von Arbeitskonflikten und seine Ersetzung durch Formen, die eine gerechte Lösung durch Expertengerichte sichern, die mit Rechtskraft versehene Entscheidungen fällen.“ Ausdrücklich verbietet der Verfassungsentwurf den Streik für Angestellte staatlicher Organe sowie für Beschäftigte in Unternehmen öffentlicher Dienste und u. a. in solchen Unternehmen, deren Stillegung der Wirtschaft oder der nationalen Sicherheit des Landes Schaden zufügen würde. Damit wird letztlich den Militärbefehlshabem die Entscheidung über die Zulassung eines Streiks übertragen. Ausschaltung politischer Parteien Die Verfassung von 1925 garantierte allen Bürgern die freie Ausübung der politischen Rechte und verlieh den politischen Parteien den Charakter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Parteien hatten die Freiheit, sich selbst die Organisationsform zu schaffen, die sie für richtig halten, Grundsatzerklärungen und Programme zu verkünden, Kandidaten füf die Wahlen zu benennen, Kommunikationsmittel zu unterhalten kurz: ihre eigenen politischen Aktivitäten zu entwickeln. Der neue Verfassungsentwurf sieht derartige Garantien nicht vor. Er beschränkt sich darauf, die Regelung der Tätigkeit politischer Parteien dem Gesetz zu überlassen. Diese Ausklammerung steht im Einklang mit der Verfolgungskampagne, die von der Militärjunta seit den ersten Tagen des Putsches gegen die politischen Parteien entfesselt worden war: Bereits durch Gesetzesverordnung Nr. 77 vom 8. Oktober 1973 hatte die Pinochet-Junta „in Erfüllung ihrer Mission, den Marxismus in Chile auszurotten“, die in der Unidad Populär vereinigten politischen Parteien verboten und ihr Vermögen beschlagnahmt. Für illegal erklärt wurden zugleich „alle Einheiten, Gruppierungen, Fraktionen oder Bewegungen, die sich zur marxistischen* Doktrin bekennen oder durch ihre Ziele oder die Verhaltensweisen ihrer Mitglieder substantiell mit den Prinzipien und Zielen besagter Doktrin übereinstimmen“. Durch Gesetzesverordnung Nr. 1697 vom 11. März 1977 löste die Junta alle politischen Parteien sowie alle Einheiten, Gruppierungen, Fraktionen und Bewegungen politischen Charakters auf, die nicht in der Gesetzesverordnung Nr. 77 auf geführt waren. Welche Rolle die Militärjunta etwaigen neuen politischen Parteien zudiktiert, hat Pinochet in einer Rede am 18. März 1977 dargelegt: „Es geht darum, den Weg frei zu machen, um in Zukunft von der Auffassung der früheren politischen Parteien, die in so starkem Maße das Eindringen des Marxismus begünstigte, überzugehen zu einer neuen Auffassung von politischen Parteien, derzu-folge diese lediglich reine Meinungsströmungen darstellen. Das bedeutet, sich von der Vorstellung zu lösen, die Parteien seien juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich begünstigt obendrein durch Wahlbestimmungen, die es ihnen praktisch erlauben, die Wahl und die politische Teilnahme der Bürger zu monopolisieren in gewaltige Machtapparate verwandeln “ Pinochet will also gleichgeschaltete Parteien, die der faschistischen Politik der Junta bedingungslos zustimmen, denn politische Organisationen und Parteien, die eine „auf dem Klassenkampf begründete Auffassung von der Gesellschaft, vom Staat oder von der Rechtsordnung“ befürworten, sollen ja nach Art. 8 des Verfassungsentwurfs für verfassungswidrig erklärt werden. Verewigung der Militärdiktatur Der Verfassungsentwurf konzentriert die politische Macht auf die Streitkräfte, insbesondere auf den Nationalen Sicherheitsrat (Art. 102). Von den neun stimmberechtigten Mitgliedern dieses Organs sind fünf also die absolute Mehrheit die obersten Befehlshaber der Streitkräfte. Sie können im Nationalen Sicherheitsrat die Willensbildung bestimmen und alle dem Militär genehmen Festlegungen durchsetzen. Von den Funktionen des Nationalen Sicherheitsrates (Art. 108) sind zwei für die Ausübung der politischen Macht von entscheidender Bedeutung: Die erste ist die Beschlußfassung über die „Nationale Aufgabe“. Dieses Dokument das für zehn Jahre gilt, legt die gesamte Planung für die politische, ökonomische und allgemein gesellschaftliche Entwicklung des Landes bis ins Detail fest. Damit werden die Auffassungen der Militärjunta Pinochets wie bisher in den Rang allgemeiner Staatspolitik erhoben. Die zweite Funktion des Nationalen Sicherheitsrates besteht darin, gegenüber jeder von der Verfassung vorgesehenen Behörde „in bezug auf Tatsachen, Handlungen oder Angelegenheiten, die nach seiner Meinung die nationale Sicherheit beeinträchtigen können, seinen Standpunkt geltend zu machen“ (Art. 100). Es liegt auf der Hand, daß die Behörde, die mit dem Standpunkt des Nationalen Sicherheitsrates konfrontiert wird, nicht umhin kann, ihm zu entsprechen. Das Gegenteil tun hieße, die „nationale Sicherheit“ zu gefährden. Das wiederum verstieße gegen die verfassungsrechtliche Pflicht, die „nationale Sicherheit“ zu gewährleisten, wäre also verfassungswidriges Handeln. Was unter „nationaler Sicherheit“ zu verstehen ist, wird weder im Verfassungsentwurf noch in anderen Bestimmungen erläutert. Auf diese Weise ist es in das Ermessen des Nationalen Sicherheitsrates oder, was dasselbe ist, der fünf obersten Befehlshaber der Streitkräfte gestellt, Inhalt und Umfang der „nationalen Sicherheit“ beliebig festzulegen. Das bedeutet letztlich, daß die Militärjunta die Möglichkeit hat, in die Tätigkeit jeder Behörde unter dem Vorwand einzugreifen, eine Tatsache, Handlung oder Angelegenheit gefährde die „nationale Sicherheit“ . Im übrigen ist der Präsident der Republik gemäß Art. 43 Abs. 3 ermächtigt, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates den Ausnahmezustand zu verkünden und somit die verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten einzuschränken, wenn die in ihrer Tragweite unbestimmte „nationale Sicherheit“ als gefährdet angesehen wird. Nach dem Verfassungsentwurf sind dem Präsidenten der Republik weiterreichende Befugnisse übertragen als in der Verfassung von 1925. So hat er z. B. das Recht, Verordnungen auf allen Gebieten zu erlassen, die nicht ausdrücklich durch Gesetze des Kongresses geregelt werden müssen (Art. 66). Die Möglichkeit, daß der Kongreß dem Präsidenten die Gesetzgebungsbefugnis auch über weitere Sachgebiete einräumen kann, engt den ohnehin geringen Handlungsspielraum des Kongresses noch weiter ein. Aus dem Dargelegten könnte geschlossen werden, daß der Verfassungsentwurf „eine solide Stärkung des Präsidialsystems anstrebt“, wie Pinochet z. B. in seiner Rede vom 6. April 1979 behauptet hat. Tatsächlich sind jedoch wie die umfassenden Befugnisse des Nationalen Sicherheitsrates zeigen die Streitkräfte die einzigen und tatsächlichen Inhaber der politischen Macht. Nur unter ihrer Kontrolle und in Abhängigkeit von ihnen übt der Präsident der Republik seine Funktionen aus.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 449 (NJ DDR 1979, S. 449) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 449 (NJ DDR 1979, S. 449)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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