Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 443 (NJ DDR 1979, S. 443); Neue Justiz 10/79 443 lung eines gesetzlichen Vertreters erfolgt durch die dafür allein zuständigen staatlichen Organe (Organ der Jugendhilfe bzw. Staatliches Notariat §§ 88 Abs. 2, 98 Abs. 2,104 Abs. 1, 105 Abs. 1 FGB). Diesen obliegt die Kontrolle der Tätigkeit der von ihnen bestellten gesetzlichen Vertreter.2 Die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten beruht dagegen auf der durch eine handlungsfähige Prozeßpartei erteilten Prozeßvollmach,t, die zugleich den Umfang der Vertretungsmacht bestimmt. Hierbei handelt es sich um eine Form der rechtsgeschäftlichen Vertretung. Das Gericht ist weder befugt, einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen und über seine Tätigkeit eine Kontrolle auszuüben, noch kann es anstelle einer Prozeßpartei eine Prozeßvollmacht erteilen. Es kann jedoch einen Prozeßbeauftragten bestellen. Die Bezeichnung „Prozeßbeauftragter“ bringt zum Ausdruck, daß das Gericht einen Bürger beauftragt, für eine an der Prozeßführung verhinderte Prozeßpartei erforderliche Prozgßhandlungen vorzuhehmen. Es handelt sich hierbei um eine Vertretung eigener Art, die lediglich die Wahrnehmung prozessualer Rechte und Pflichten zum Inhalt hat, dem Prozeßbeauftragten aber nicht das Recht überträgt, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter über materiellrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen der von ihm vertretenen Prozeßpartei zu verfügen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Prozeßbeauftragte habe die Stellung eines gesetzlichen Vertreters oder sei „Prozeßvertreter kraft Amtes“ und der Umfang der Vertretungsmacht ergäbe sich im einzelnen aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluß3, vermögen wir dem nicht zuzustimmen. Es ist richtig, daß die Aufgaben des Prozeßbeauftragten entsprechend den jeweiligen Umständen und Erfordernissen für seine Bestellung unterschiedlich sind. Die Aufgabenstellung wird davon bestimmt, ob der Prozeßbeauftragte bestellt wurde an Stelle eines noch nicht vorhandenen gesetzlichen Vertreters (§ 36 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), als Beistand für eine Prozeßpartei (§ 36 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), für einen Verklagten, dessen Aufenthalt unbekannt ist (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), oder weil er selbst als Prozeßpartei zur Wahrnehmung fremder Interessen tätig werden soll (§ 36 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Aus diesem Grund bestimmt § 36 Abs. 2 ZPO, daß der Umfang der Interessenwahmehmung im Beschluß über die Bestellung des Prozeßbeauftragten festzulegen ist, damit hinsichtlich seiner Befugnisse keine Zweifel entstehen oder offenbleiben. Entfallen während des Verfahrens die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Prozeßbeauftragten, dann ist die Bestellung durch Beschluß aufzuheben. Nach Abschluß des Verfahrens ist eine besondere Aufhebung nicht erforderlich. Der Prozeßbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben so tätig zu werden, wie es dem mutmaßlichen Willen zur Prozeßführung und den Interessen der Prozeßpartei entspricht, für die er bestellt wurde. Dazu gehört, daß er Einwendungen zur Abwehr des Klagevorbringens erheben und Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einle-gen kann, von der die durch ihn vertretene Prozeßpartei betroffen wird. Er darf jedoch nicht über den Streitgegenstand verfügen oder die von ihm vertretene Prozeßpartei zu einer Leistung verpflichten. Er kann demzufolge auch keine Einigung abschließen, da dieses Recht nur der Prozeßpartei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter sowie dem Prozeßbevollmächtigten zusteht. Für die Bestellung eines Prozeßbeauftragten,■ für seine Rechtsstellung im Verfahren und damit für die Festlegung des Umfangs seiner Interessenvertretung im einzelnen ist folgendes zu beachten: Prozeßbeauftragter für einen noch nicht volljährigen oder handlungsunfähigen Verklagten Das Gericht hat zu sichern, daß ein minderjähriger oder handlungsunfähiger Bürger als Prozeßpartei im gerichtlichen Verfahren durch seinen Erziehungsberechtigten, Vormund oder Pfleger vertreten wird. Im allgemeinen ist durch das FGB gewährleistet, daß ein minderjähriger oder handlungsunfähiger Bürger bereits durch einen Erziehungsberechtigten, Vormund oder Pfleger gesetzlich vertreten ist oder daß ein gesetzlicher Vertreter durch das Organ der Jugendhilfe oder das Staatliche Notariat alsbald bestellt wird. Ist eine erforderliche gesetzliche Vertretung eines Bürgers nicht gegeben, dann kann zur Sache nicht verhandelt und auch nicht entschieden werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Ausnahmefall der Schutz der Rechte des Klägers die sofortige Durchführung oder Fortsetzung des Verfahrens gegen den nicht oder nicht mehr vertretenen minderjährigen oder handlungsunfähigen Verklagten erfordert, muß das Gericht, sofern nicht die Möglichkeit der sofortigen Einleitung einer Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, einen Prozeßbeauftragten bestellen. Das ist jedoch nur zulässig, wenn wegen dringender Gründe (z. B. drohenden Fristablaufs) ein Verfahren eingeleitet oder fortgeführt werden muß oder bestimmte Prozeßhandlungen unbedingt vorzunehmen sind und wegen der Dringlichkeit der Sache die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für den Verklagten nicht abgewartet werden kann. Insoweit nimmt der Prozeßbeauftragte die notwendigen Prozeßhandlungen für den von ihm vertretenen Verklagten vor. Die Aufgaben des Prozeßbeauftragten und die sich daraus ergebenden Befugnisse sind im Bestellungsbeschluß festzulegen (§ 36 Abs. 2 ZPO). In einem solchen Fall besteht der Umfang der Interessenwahrnehmung in der Vornahme erforderlicher Prozeßhandlungen für den Verklagten mit dem Ziel, den Verklagten vor prozessualen Nachteilen zu bewahren, und darin, beim Referat Jugendhilfe oder beim Staatlichen Notariat auf eine schnellstmögliche Regelung der gesetzlichen Vertretung für den Verklagten Einfluß zu nehmen. Ist der gesetzliche Vertreter bestellt, besteht für die Tätigkeit des Prozeßbeauftragten kein Raum mehr. Prozeßbeauftragter für eine Prozeßpartei, die sich nicht verständlich äußern kann Nach § 36 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ist dann ein Prozeßbeauftragter zu bestellen, wenn eine an sich handlungsfähige Prozeßpartei Kläger oder Verklagter sich in der Verhandlung nicht verständlich äußern kann, z. B. weil sie die Sachlage nicht erfaßt oder in ihrem Verhalten so unsicher ist, daß sie gegenüber dem Gericht keine sachdienlichen Angaben machen kann. Einer Prozeßpartei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist oder nicht verhandeln kann, weil sie taub oder stumm ist, darf aus diesem Grunde kein Prozeßbeauftragter bestellt werden. In einem solchen Fall sind gemäß § 12 GVG die Rechte der Prozeßpartei durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu sichern. Ein Prozeßbeauftragter wird auch nicht im gerichtlichen Verfahren zur Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke bestellt, weil gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 13 S. 273) dem Kranken, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, für das gerichtliche Verfahren ein Pfleger zu bestellen ist. Darüber hinaus ist ggf. dem Kranken ein Rechtsanwalt beizuordnen. Insoweit enthält § 12 des Einweisungsgesetzes eine Spezialregelung, die § 36 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO vorgeht. Die Bestellung eines Prozeßbeauftragten nach § 36 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO wird nur dann erforderlich sein, wenn die Prozeßpartei in der Verhandlung durch einen Beistand unterstützt werden muß. Die Aufgabe des Prozeßbeauftragten besteht darin, nach Konsultation mit der Pro--zeßpartei an deren Stelle die Erklärungen abzugeben, die von ihr genehmigt sind, bzw. gilt das von ihm vorgetragene nur dann als von der Prozeßpartei vorgebracht, wenn es von ihr nicht sofort widerrufen wird. Der Aufgabenkreis des Prozeßbeauftragten ist deshalb begrenzt und muß auch so eng jm Bestellungsbeschluß festgelegt werden. Prozeßbeauftragter bei unbekanntem Aufenthalt des Verklagten Die Aufgaben des für einen Verklagten mit unbekanntem Aufenthalt bestellten Prozeßbeauftragten bestehen darin, Zustellungen für den abwesenden Verklagten entgegenzunehmen, dessen Interessen im gerichtlichen Verfahren zu;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Dienstobjektes - Erläuterung der Waffen- und Munitions- Betreuer Ordnung der Abteilung. Die Aufgabenstellung der Sicherungstä- Betreuer tigkeit im Torbereich, Zur Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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