Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 442 (NJ DDR 1979, S. 442); 442 Neue Justiz 10/79 entwickelt ist. Im Einzelfall kann die Fähigkeit des Täters, sich bei seinen Handlungsentscheidungen von den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, zeitweise, partiell oder in bestimmten Normbereichen infolge der in § 16 Abs. 1 StGB genannten Umstände erheblich beeinträchtigt sein. Bei Jugendlichen kann diese Fähigkeit auch nur in begrenztem Umfang entwickelt sein. Bei der Strafenverwirklichung kommt es in diesen Fällen besonders darauf an, soweit als möglich in geduldiger, konsequenter Kleinarbeit im Arbeitskollektiv und in anderen sozialen Beziehungen die fehlenden Fähigkeiten zumindest in einem solchen Maße zu entwickeln, daß die strafrechtlichen Minimalanforderungen erfüllt werden, daß der Verurteilte nicht wieder straffällig wird. Natürlich kommen diese vier Hauptfälle selten so klar und deutlich vor. Meist haben wir es mit Übergängen zu tun, und es ist um jeden Schematismus zu vermeiden stets der jeweilige Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Berücksichtigung der Fähigkeit und Bereitschaft zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten kann und muß in den Grenzen der Tatschwere erfolgen. Fähigkeit und Bereitschaft des Täters können keine über die Tatschwere hinausgehende Bestrafung begründen, sondern nur im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere Strafart oder ein geringeres Strafmaß rechtfertigen. Selbstverständlich muß die Fähigkeit und die Bereitschaft zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten sorgfältig geprüft und festgestellt werden. Aus vorschnell und einseitig gewonnenen Eindrücken bei der Beschuldigtenvernehmung oder in der Hauptverhandlung kann der Täter nicht einer der vorgenannten Gruppen schematisch zugeordnet werden. Die konkrete Berücksichtigung der differenzierten Maßstäbe und Gesichtspunkte sowie der sozialen Bedingtheit und des Prozeßcharakters der Fähigkeit und Bereitschaft zu künftig verantwortungsbewußtem Handeln bei der Strafzumessung wird in einem weiteren Beitrag behandelt werden. 1 K. Sorgenicht, Staat, Recht und Demokratie nach dem IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 139. 2 Vgl. J. Streit, „Uber die schöpferische Anwendung des Strafrechts in der sozialistischen Gesellschaft“, NJ 1977, Heft 17, S. 577. 3 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1976, S. 214, 442 ff., sowie I. Buchholz, „Nochmals zum Gegenstand und Umfang der Beweisführung im Strafverfahren“, NJ 1977, Heft 14, S. 461. 4 Natürlich haben die Fähigkeit und Bereitschaft eines Menschen zu verantwortungsbewußtem Verhalten eine viel breitere Bedeutung, aber hier beschränken wir uns auf die Bedeutung bei der Strafzumessung. 5 Extreme Beeinträchtigungen der Fähigkeiten als Problem der Zurechnungs- oder Schuldfähigkeitsbegutachtung werden in diesem Zusammenhang nicht behandelt, weil es hier um Probleme der Strafzumessungskriterien und nicht der Schuldfeststellung geht. 6 Vgl. H. Dettenborn/H.-H. Fröhlich, Psychologische Probleme der Täterpersönlichkeit, Berlin 1974. 7 Das Strafrecht enthält verschiedene Regelungen, nach denen aus Gründen, die mit der Person des Täters Zusammenhängen, von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden kann (§ 25 StGB) oder in denen außerordentliche Strafmilderung (§ 62 StGB), Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 StGB) oder Verkürzung der Bewährungszeit (§ 35 Abs. 2 StGB) vorgesehen ist. Rechtsstellung des Prozeßbeauftragten im Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen GERHARD KRÜGER und PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium für Justiz Eine wichtige Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen iät es, die Rechte und Interessen der am Verfahren Beteiligten zu sichern. Die Gerichte sind verpflichtet, diesen ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen (§ 2 Abs. 3 ZPO). Die Prozeßparteien haben das Recht und die Pflicht, am Verfahren teilzunehmen (§ 3 Abs. 1 ZPO), sie haben Anspruch darauf, vom Gericht gehört zu werden (§ 3 Abs. 2 ZPO), und xsie können sich durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen (§ 3 Abs. 3 ZPO). Einer Prozeßpartei, die nicht über die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel verfügt, kann auf Kosten des Staatshaushalts ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist (§ 170 Abs. 1 ZPO). Neben der Beiordnung bedarf der Rechtsanwalt einer Prozeßvollmacht der Prozeßpartei, der er beigeordnet wurde (§9 Abs. 4 ZPO). Nicht volljährige oder handlungsunfähige Personen werden im Verfahren durch ihren Erziehungsberechtigten, Vormund oder Pfleger vertreten (§ 9 Abs. 2 ZPO). Eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache darf nicht erfolgen, wenn ein nicht volljähriger oder handlungsunfähiger Bürger nicht ordnungsgemäß vertreten ist (§31 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Darüber hinaus kann das Gericht zur Wahrnehmung der Interessen einer Prozeßpartei einen Prozeßbeauftragten bestellen, wenn die in § 36 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZPO festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß und wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bzw. bis zu ihrer vorherigen Aufhebung. Diese muß ebenfalls durch Beschluß herbeigeführt werden. Der Beschluß, durch den ein Prozeßbeauftragter bestellt wird, ist dem Prozeßbeauftragten, dem Kläger und im Falle des § 36 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (eine Prozeßpartei ist außerstande, sich in der Vergangenheit verständlich zu äußern) auch dem Verklagten zuzustellen. Die Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der Bestellung eines Prozeßbeauftragten ist an die gleichen Empfänger und - sofern in den Fällen des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 die Aufhebung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bzw. wegen der Ermittlung des Verklagten beschlossen wird auch an den Verklagten zu bewirken (vgl. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bestellung als Prozeßbeauftragter bzw. die Aufhebung seiner Bestellung wird für den Prozeßbeauftragten mit der an ihn erfolgten Zustellung des Beschlusses wirksam.! Das Recht der Prozeßparteien und des Prozeßbeauftragten, Beschwerde gegen den Beschluß einzulegen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Abgrenzung der Aufgaben zwischen Prozeßbeauftragtem, gesetzlichem Vertreter und Prozeßbevollmächtigtem Durch die Bestellung eines Prozeßbeauftragten wird die Möglichkeit geschaffen, ausnahmsweise auch dann ein gerichtliches Verfahren durchführen oder fortsetzen zu können, wenn aus Gründen, die in der Person einer Prozeßpartei liegen, deren Teilnahme an einem notwendig durchzuführenden Verfahren nicht möglich ist. Die dem Prozeßbeauftragten entstehenden Kosten soweit es sich um einen Rechtsanwalt handelt, auch dessen Gebühren werden aus dem Staatshaushalt erstattet (§ 173 Abs. 3 ZPO). Aus diesem Grunde besteht für den Prozeßbeauftragten keine auf § 169 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruhende Vorauszahlungspflicht für notwendige Auslagen des Verfahrens, z. B. für Sachverständigengutachten. Der Prozeßbeauftragte ist weder gesetzlicher Vertreter noch Prozeßbevollmächtigter der Prozeßpartei, für die er bestellt wurde. Die gesetzliche Vertretung für einen Bürger dient der Wahrnehmung der Rechte, Pflichten und Interessen für diejenigen Bürger, die nicht handlungsfähig sind. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich entweder aus Rechtsnormen unmittelbar (z. B. auf Grund eines Eltern-Kind-Verhältnisses) oder aus der Bestellung eines Bürgers zum gesetzlichen Vertreter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. als Vormund oder Pfleger). Die Bestei-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen operativen Aufgaben; die Schaffung der notwendigen und möglichen Bedingungen für die inoffizielle Zusammenarbeit und der Ausbau dieser nach Maßgabe der Kräfte; Sorge dafür zu tragen, daß die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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