Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 440 (NJ DDR 1979, S. 440); 440 Neue Justiz 10/79 Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem handeln Prof. Dr. sc. ERICH BUCHHOLZ, Direktor der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dr. sc. HARRY DETTENBORN, Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der Akademie der Wissenschaften der DDR In Theorie und Praxis gewinnt die Weiterentwicklung der Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Strafe an Bedeutung.1 Diese Individualisierung muß der Einmaligkeit der Tat und des Täters Rechnung tragen, also auch die vom Gesetz geforderte Berücksichtigung der Persönlichkeit des Straftäters einschließen (Art. 5 StGB). Dabei hat die allseitige Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters große Bedeutung nicht nur für das Finden einer ausgewogenen Strafe, sondern auch für deren Realisierung. Es geht ja letztlich darum, „den jeweils effektivsten Weg zu bestimmen, auf dem auf der Grundlage der geltenden Gesetze das konkrete, vorbeugende soziale Programm für eine maximale Resozialisierung des Täters aufgebaut werden kann“ 2 Nach den in § 61 Abs. 2 StGB konkretisierten Grundsätzen der Strafzumessung ist die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen 1. unter dem Gesichtspunkt, inwieweit sie über die Schuld als verantwortungslose Tatentscheidung in die Tat eingegangen und in der Schwere der Tat zum Ausdruck gekommen ist (tatbezogen), 2. unter dem Gesichtspunkt der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nadfeukommen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß es im Strafverfahren nicht um eine allgemeine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Straftäters geht. Gemäß Art. 2 StGB und §§ 1 und 2 StPO ist vielmehr das Vorliegen und der Grad einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit festzustellen und zu diesem Zweck die Persönlichkeit des Straftäters allseitig und unvoreingenommen (§ 8 StPO) aufzuklären und zu berücksichtigen. Der Straftäter ist einmal Subjekt (Urheber) der Straftat, derjenige, der sich mit seinem Bewußtseinsstand, seinen Einstellungen und anderen individuellen psychischen Merkmalen seiner Persönlichkeit verantwortungslos zur Begehung der Straftat entschlossen und damit den Grund für die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen gesetzt hat (Tatprinzip). Dabei bestimmt die Schwere seines kriminellen Handelns, der Grad der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat darin eingeschlossen die Schwere seiner Schuld die Art und das Maß der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Uber die Tatschwere darf die Strafe nicht hinausgehen, denn Grund und Gegenstand der Strafe ist die Straftat. Zum anderen ist der Straftäter jedoch auch derjenige, demgegenüber die Strafe angewandt wird, auf den sie einwirkt und der „durch nachdrückliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung sowie durch seine Bewährung und Wiedergutmachung“ (Art. 2 Abs. 2 StGB) „wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben“ (Art. 2 Abs. 1 StGB) erzogen werden soll. Dafür ist die Berücksichtigung der Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten bedeutsam. Zu dieser gemäß § 61 StGB zu berücksichtigenden Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters gibt es bisher kaum Aussagen.3 Deshalb soll im folgenden dargestellt werden, was darunter zu verstehen ist, welche Feststellungen dazu im Strafverfahren notwendig sind und wie diese bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.4 Diese Probleme sind nicht nur für die Strafzumessung, sondern auch für die Strafenverwirklichung von Bedeutung. Prognostisch orientierte Strafzumessung § 61 Abs. 2 StGB spricht zu Recht von der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters, künftig seiner Verantwortung nachzukommen. Dieser Blick auf die Zukunft steht in einem sachlichen Zusammenhang zu der Tatsache, daß die Strafe nicht um ihrer selbst willen oder nur wegen der (in der Vergangenheit liegenden) Tat angewandt wird, sondern bestimmte gesellschaftliche Zwecke und Ziele (Schutz, Vorbeugung und Erziehung) verfolgt, also in die Zukunft gerichtet ist. Diese bei jeder Anwendung von Maßnahmen gebotene prognostische Sichtweise muß sich jedoch auf exakt festgestellte Tatsachen (hier also auf die z. Z. der Urteilsfindung beim Straftäter vorhandene Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Verhalten) stützen. Eine solche prognostisch orientierte, aber durch Tatsachenfeststellung gesicherte Strafzumessung trägt dazu bei, die erzieherische Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßnahmen und den Schutz der sozialistischen Gesellschaft und der Bürger vor weiteren Straftaten zu erhöhen. Zugleich wird damit auch an die Potenzen des Straftäters angeknüpft, Verantwortung zu tragen und in freier Selbstbestimmung sein Handeln an gesellschaftlichen Normen zu orientieren. Diese Voraussetzungen werden auf die subjektiven Möglichkeiten des Straftäters übertragen, nicht nur Objekt, sondern vor allem auch Subjekt der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ihrer Verwirklichung zu sein, d. h. aktiv den Prozeß zu unterstützen, in dem der Widerspruch zwischen Gesellschaft und eigener Straftat gelöst wird. Damit wird die Subjektrolle des Straftäters bei der Verwirklichung seiner persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhöht. Die Differenzierung strafrechtlicher Sanktionen und ihre Ausgestaltung enthalten dafür viele Möglichkeiten. Diese sind entsprechend der seit mehr als drei Jahrzehnten verfolgten strafpolitischen Grundlinie durch das 3. StÄG beträchtlich erweitert, was die Verantwortung der Gerichte insbesondere auch bei der Berücksichtigung der Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters weiter erhöht. Die wirksame Anwendung der Sanktionen hängt wesentlich auch davon ab, inwieweit die konkreten subjektiven Voraussetzungen der jeweiligen Persönlichkeit des Straftäters berücksichtigt werden. Innerhalb dieser subjektiven Voraussetzungen ist die Fähigkeit und Bereitschaft, künftig der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gerecht zu werden, ein wesentlicher Orientierungspunkt bei der Festlegung von strafrechtlichen Maßnahmen. Dieser Orientierungspunkt trägt der Individualität des Täters Rechnung und gibt zugleich all den an der Verwirklichung der Maßnahme, am Bewährungsprozeß Beteiligten (nicht zuletzt auch dem Straftäter) wichtige Hinweise für die Erreichung der mit dem Strafverfahren angestrebten Ziele. Zu den Begriffen „Fähigkeit" und „Bereitschaft" Fähigkeit und Bereitschaft, künftig der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen, sind soziale Und psychische Eigenschaften der Persönlichkeit, die nach bestimmten gesellschaftlichen Erwartungen bewertet werden. Die Erwartungen an die Herausbildung solcher Eigenschaften und die Möglichkeiten dafür leiten sich aus dem Verhältnis von Persönlichkeit und sozialistischer Gesellschaft und aus ihrer grundsätzlichen Interessenübereinstimmung im Sozialismus ab. Das enthebt uns aber nicht der Notwendigkeit, die subjektiven Grundlagen und Inhalte solcher Persönlichkeitseigenschaften zu erkennen, zumal diese sich nicht automatisch aus den gesellschaftlichen Grundlagen ergeben. Die Fähigkeit des Straftäters, künftig der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen, be-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 440 (NJ DDR 1979, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 440 (NJ DDR 1979, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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