Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 434 (NJ DDR 1979, S. 434); 434 Neue JustizlO/79 die Mitgliederversammlungen „der kollektiven Erziehung der Mitglieder zu sozialistischen Rechtsanwälten“ dienen müssen. Die verstärkte ideologische Arbeit des Jahres 1958 leitete eine Wende in der Entwicklung der Rechtsanwaltschaft und ihrer Stellung in der Rechtspflege der DDR ein. In allen Kollegien verstärkten sich in den folgenden Jah-Ten die Bemühungen zur Entwicklung eines sozialistischen Arbeitsstils. Arbeitsgruppen arbeiteten Thesen für die Arbeit auf den verschiedenen Rechtsgebieten aus. In vielen Veröffentlichungen nahmen Rechtsanwälte zu Fragen ihrer Arbeit Stellung. In dem Maße, in dem die Kollegien sich festigten und ihre Arbeit verbesserten, ließen Kritiken an der Rechtsanwaltschaft nach. Die Anerkennung der Entwicklung der Kollegien verstärkte sich. Sie wurde schließlich auch von einer Kritik an denjenigen Richtern und Staatsanwälten begleitet, die der veränderten Rolle der Rechtsanwaltschaft nicht Rechnung trugen. Im Februar 1960 schrieb J. Streit, „daß die Justizfunktionäre die Anwälte nur völlig ungenügend unterstützen und oftmals kein richtiges Verhältnis zu ihnen haben. Es ist an der Zeit, diese sektiererischen Tendenzen zu überwinden“.® H. Benjamin führte ein Jahr später aus: „Noch immer - unterschätzen auch manche Richter die Unterstützung, die ihnen Rechtsanwälte bei der Aufklärung des Sachverhalts in Straf-und Zivilsachen geben können.“ 7 1962 formulierte dann H. Toeplitz die noch heute gültige These: „In der Einstellung zum Rechtsanwalt zeigt sich letztlich die Einstellung des Gerichts zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf Verteidigung.“8 Ein Höhepunkt dieser Entwicklung war eine Tagung des Berliner Kollegiums mit Vertretern aller Kollegien der anderen Bezirke am 28. April 1961, in deren Mittelpunkt die Stellung des Rechtsanwalts in der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Rechtspflege stand. Die Tagung zog den Schlußstrich unter die „Sturm-und-Drang-Periode“ der Kollegien der Rechtsanwälte. Jetzt stand die Rechts anwaltschaft gemeinsam mit Richtern und Staatsanwälten vor der Aufgabe, sich an der Ausarbeitung und Aneignung des neuen, sozialistischen Rechts zu beteiligen und ihre Arbeit entsprechend den qualitativ höheren Ansprüchen zu gestalten. Mitwirkung bei der Ausarbeitung und Anwendung neuer Gesetze Die Mitwirkung der Rechtsanwälte bei der Ausarbeitung neuer, sozialistischer Gesetze und bei ihrer Anwendung in der Praxis bestimmte die Entwicklung der Kollegien von 1961 bis in die Gegenwart. Jeder Rechtsanwalt mußte genauso wie jeder Richter und jeder Staatsanwalt sein juristisches Wissen auf neue Grundlagen stellen. Dieser Prozeß führte zu einer qualitativen Verbesserung der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Zusammenarbeit mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Die Periode der Ausarbeitung und des Erfassens der neuen Gesetze bestätigte die Vorteile des Zusammenschlusses der Rechtsanwälte in Kollegien. Die Vorstände organisierten die Diskussion der Entwürfe, sammelten die Meinungen und Vorschläge der Mitglieder und leiteten sie über die Zentrale Revisionskommission an das Ministerium der Justiz weiter. So wurden z. B. im Jahre 1968 von Rechtsanwälten 567 Vorschläge zum neuen Strafrecht eingereicht. Die Vorstände organisierten auch Vorträge von Rechtswissenschaftlern und Rechtspraktikern, die wesentlich die Aneignung des neuen Rechts durch die Mitglieder förderten. Fortbildungsseminare der Zentralen Revisionskommission, die seit 1959 in der Regel einmal im Jahr mehrtägig stattfandens ergänzten die Aktivitäten der Vorstände der Kollegien und ermöglichten einen überbezirklichen Erfahrungsaustausch der Rechtsanwälte. In den Seminaren traten nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch leitende Mitar- beiter des Justizministeriums, des Obersten Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Rechtswissenschaft auf. Im Jahre 1968 wies der Minister der Justiz auf eine neue Seite anwaltschaftlicher Mitwirkung an der Rechtspflege hin, als er erklärte: „Nicht nur bei der Schaffung neuen, sozialistischen Rechts ist die unmittelbare Mitarbeit der Rechtsanwälte von großem Wert, sondern auch bei der Analyse seiner Anwendung durch die Organe der Rechtspflege und seiner gesellschaftlichen Wirksamkeit.“ Entwicklung und Förderung des Nachwuchses Je länger die Kollegien bestanden, desto älter wurden ihre Mitglieder. Die Vielfalt der Probleme verdrängte lange die Erkenntnis und Berücksichtigung dieser Binsenweisheit. Zwar hatte die Zentrale Revisionskommission schon 1958 auf die Bedeutung der Aufnahme neuer Mitglieder für die weitere Entwicklung der Kollegien hingewiesen, doch das Problem der Altersstruktur blieb noch unbeachtet. Zwei Hindernisse stellten sich der Verjüngung und Vergrößerung der Kollegien entgegen: der Mangel an Juristen und der Mangel an geeigneten Räumen für die Einrichtung neuer Zweigstellen. Gerichte und Staatsanwaltschaften hatten bei der Absolventenlenkung berechtigte Priorität denn was nützt der beste Rechtsanwalt, wenn das Gericht nicht besetzt ist. Erst als der Bedarf der Justiz hinreichend gedeckt und die Nachfrage der Kollegien entsprechend groß geworden war, machte sich eine Änderung möglich. So erklärte Minister H.-J. Heusinge r im Jahre 1973: „Das Ministerium der Justiz wird deshalb bemüht sein, die Kollegien der Rechtsanwälte hinreichend bei der Einsatzlenkung von Hochschulabsolventen aus den Sektionen Rechtswissenschaft (Rechtspflege) zu berücksichtigen und die Situation hinsichtlich des Nachwuchses für Rechtsanwälte schrittweise zu verbessern.“10 So geschah es. Die Kollegien wurden mit neuen Aufgaben konfrontiert: Ausbildung, Entlohnung und Arbeitsrechtsverhältnisse der Praktikanten waren die ersten Probleme, die die neue Generation aufwarf. Es folgten die Versorgung von Rechtsanwältinnen bei Schwangerschaft und von Rechtsanwälten während des Wehrdienstes sowie das Problem der Weitergabe der Erfahrungen der „Alten“ ' an die „Jungen“. Letzteres ist noch mehr Aufgabe als „bewältigte Vergangenheit“. Denjenigen, die das Kollegium als Revolution des Überkommenen schufen und auch noch so ansehen, folgen diejenigen, die es als Überkommenes und damit Selbstverständliches übernahmen; Geschichtsbewußtsein und Berufspflichtenvermittlung tun jetzt auch im Kollegium not. Bedingt durch die Arbeitskräftesituation wurden auch die Schwierigkeiten größer, geeignete Mitarbeiter für die Zweigstellen der Kollegien zu erhalten. Durch Rationalisierung wirkten die Kollegien mit erheblichen finanziellen Aufwendungen dem Mangel an Arbeitskräften entgegen. Obgleich es manchem Anwalt anfangs sehr schwer fiel, beim Diktieren auf den Anblick seiner Sekretärin verzichten zu müssen der Zwang zur „technischen Revolution“ im Anwaltsbüro war stärker. Beratung und Vertretung der Bürger Hauptaufgabe der Rechtsanwälte Die anwaltliche Tätigkeit entspricht seit der Gründung der Kollegien weitgehend der ursprünglichen Bedeutung des Wortes Rechtsanwalt. Die Anwälte sind in ihrer überwiegenden Mehrheit „Gerichtsanwälte“, Frühere Prognosen, die, ausgehend von der-Zulassung zu den Vertragsgerichten, eine Verlagerung „von der forensischen zur beratenden organisatorischen Tätigkeit“ für Betriebe erwarteten11, haben sich nur eingeschränkt und vorübergehend bestätigt. Minister H.-J. Heusinger stellte hierzu im Jahre 1973 fest: „Das Hauptgebiet der Tätigkeit der Rechtsan-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 434 (NJ DDR 1979, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 434 (NJ DDR 1979, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat und die Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit, zum Staatssicherheit und zur operativen Arbeit überhaupt. Dieser gesetzmäßige Zusammenhang trifft ebenso auf das Aussageverhalten des Beschuldigten unter Berücksichtigung ihres konkreten Informationsgehaltes der vernehmungstaktischen Gesamtsituation und derpsychischen Verfassung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Beweismittolvorlage zu analysieren.

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