Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 43 (NJ DDR 1979, S. 43); Neue Justiz 1/79 43 stünden als der Klägerin zu 2), die Lehrlingsentgelt und Unterhalt von beiden Eltern bezieht. §§ 46, 19 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18; § 174 Abs. 2 ZPO. 1. Befindet sich ein Elternteil (hier: ein Student) in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, dann ist eine verantwortungsbewußte Haltung zu seinen Pflichten vorausgesetzt sorgfältig zu prüfen, ob seine Leistungsfähigkeit gegeben ist. 2. Die Kosten des Verfahrens sind angemessen zu verteilen, wenn der Vater des Kindes sofort bereit ist, die Vaterschaft außerhalb eines Gerichtsverfahrens anzuerkennen, der Klägerin aber zugestanden werden muß, zur Sicherung des künftigen Unterhaltsanspruchs, der möglicherweise im Ausland zu vollstrecken ist, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. OG, Urteil vom 4. Juli 1978 - 3 OFK 25/78. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Verklagte der Vater des Kindes Anett ist. Es hat ihn verurteilt, an das Kind Unterhalt in Höhe von monatlich 35 M zu zahlen. Der Verklagte ist Auslandsstudent. Er erhält ein Stipendium in Höhe von monatlich 270 M und ist einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Kreisgericht der Klägerin auferlegt. Auf ihre Beschwerde verpflichtete das Bezirksgericht den Verklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Kosten des Rechtsstreits sowie gegen die Unterhalts- und Kostenentscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Lebensbedarf eines Kindes bestimmt sich maßgeblich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern. Sie sind verpflichtet* nach bester Möglichkeit für die Befriedigung angemessener Bedürfnisse ihrer Kinder zu sorgen (vgl. Abschn. I der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [ÖBI. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305]). Befindet sich ein Elternteil in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, dann ist eine verantwortungsbewußte Haltung zu seinen Pflichten vorausgesetzt sorgfältig zu prüfen, ob seine Leistungsfähigkeit gegeben ist. Dabei ist davon auszugehen, daß ihm in aller Regel soviel an Einkünften verbleiben muß, wie er zur Befriedigung seiner notwendigen Bedürfnisse benötigt. Von ihm können dann keine Unterhaltsleistungen erwartet werden, wenn er dadurch seine eigene Existenz gefährden würde (vgl. Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1976, S. 330). Unter solchen Umständen ist der Lebensbedarf des Kindes vom anderen Elternteil dessen Leistungsfähigkeit vorausgesetzt allein zu gewährleisten. Eine sorgfältige Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hat besonders dann zu erfolgen, wenn er sich noch in der Ausbildung befindet. Als Lehrling benötigt er im allgemeinen selbst noch Unterhalt, und zwar in der Regel in voller Höhe. Auch als Student kann er noch unterhaltsbedürftig sein (vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 OFK 18/77 - NJ 1978, Heft 4, S. 182). Ist der in Anspruch genommene Elternteil selbst noch unterhaltsberechtigt, ist er in der Regel nicht gleichzeitig leistungsfähig. Handelt es sich bei dem Verpflichteten um einen Studenten, dann ist zu bedenken, daß er mit dem Stipendium in die Lage versetzt wird, sein Studium ohne unzumutbare materielle Einschränkungen zu absolvieren. Das trifft in besonderem Maße bei Gewährung des Grundstipendiums zu. Mit ihm kann der Student seine notwendigen persönlichen Bedürfnisse und seine sonstigen mit dem Studium zusammenhängenden erforderlichen Ausgaben bestreiten. Es soll ihm, um die Durchführung des Studiums nicht unzumutbar zu erschweren, in der Regel ungeschmälert zur Verfügung stehen. Studenten der DDR, die im Ausland studieren, oder Bürger anderer Staaten, die in der DDR ein Studium absolvieren, erhalten in der Regel ein Stipendium, das betragsmäßig das in der DDR gewährte Grundstipendium übersteigt. Bei seiner Bemessung sind die Besonderheiten bei der Befriedigung der geistig-kulturellen Bedürfnisse und des Lebensunterhalts des Auslandsstudenten berücksichtigt. Gleich dem Grundstipendium ist es unabhängig von seiner betragsmäßigen Größe im allgemeinen so bemessen, daß damit der notwendige Lebensbedarf gesichert werden kann (vgl. OG, Ürteil vom 6. Februar 1973 1 ZzF 1/73 - NJ 1973, Heft 12, S. 365). Das bedeutet, daß auch ein im Ausland studierender Bürger mit einem betragsmäßig höheren Stipendium als dem Grundstipendium für Inlandsstudenten nicht ohne weiteres als leistungsfähig angesehen werden kann. Diesen Umstand hat das Kreisgericht nicht hinreichend beachtet. Wäre dies geschehen, hätte es das Einkommen des Verklagten einer näheren Prüfung unterzogen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob das 270 M betragende Stipendium des Verklagten wie ein Grundstipendium für Inlandsstudenten zu bewerten ist oder ob ihm weitergehende Beträge z. B. Leistungs- oder sozial bedingte Zusatzbeträge zugeordnet sind. Zu diesem Zweck hätte das Kreisgericht eine Stellungnahme von der für die Gewährung des Stipendiums verantwortlichen Stelle einholen müssen. Erst danach hätte es die wirtschaftliche Situation des Verklagten zutreffend beurteilen können. Mit Rücksicht auf die materielle Lage des Verklagten hätte das Kreisgericht auch prüfen müssen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin darstellen. Sie hätten sowohl für die Beurteilung der Frage nach der Leistungsfähigkeit des Verklagten als ggf. auch für die Höhe des Unterhalts von Bedeutung sein können (vgl. Abschn. I, letzter Absatz der OG-Richtline Nr. 18; Lehrbuch Familienrecht, S. 327 f.). Nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Leistungsfähigkeit des Verklagten zu bejahen gewesen wäre, hätte er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden können. Für diesen Fall hätte bei Einkünften in Höhe von 270 M monatlich und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Kindern die Unterhaltsverpflichtung nicht höher als mit 25 M monatlich bemessen werden dürfen. Hinsichtlich der Kostenregelung hat das Bezirksgericht erkannt, daß von der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Referat Jugendhilfe nicht so ohne weiteres als ausreichend angesehen werden konnte. Zur Sicherung des künftigen Unterhaltsanspruchs, der möglicherweise später im Ausland zu vollstrecken sein wird, mußte ihr zugestanden werden, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Deshalb konnte es nicht bei der Kostenentscheidung des Kreisgerichts verbleiben. Allerdings hätte auch die Bereitschaft des Verklagten, die Vaterschaft außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sofort anzuerkennen, nicht unbeachtet bleiben dürfen. Diesem Umstand hätte gleichfalls gebührend Rechnung getragen werden müssen (§ 174 Abs. 2 ZPO). Dem Verklagten hätten demzufolge gleichfalls nicht die gesamten Kosten auferlegt werden dürfen. Vielmehr wären sie angemessen zu verteilen gewesen. Zivilrecht * 1 §§ 14, 300, 301, 302 ZGB. 1. Beim Erwerb eines Grundstüdes sind Garantieansprüche ausgeschlossen, wenn der Grundstückserwerber beim Vertragsabschluß Kenntnis von den vorhandenen Mängeln hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 43 (NJ DDR 1979, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 43 (NJ DDR 1979, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, vor konterrevolutionären Angriffen, gebieten die Untersuchungshaft als ein unverzichtbares staatliches Mittel für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden.

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