Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 421 (NJ DDR 1979, S. 421); Neue Justiz 9/79 421 die Grenzen des § 156 ZGB hinausgehender Schaden nachweisbar auf Pflichtverletzungen des Verkäufers oder des Herstellers zurückzuführen ist. Das würde konkret dazu führen, daß bei Qualitätspflichtverletzungen der Geschädigte während der Garantiezeit schlechter gestellt wäre als bei allen anderen Vertragspflichtverletzungen; darüber hinaus wäre er sogar mit jeglichen Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen, wenn der Schaden erst nach Ablauf der Garantiezeit eintritt. Ein solches Ergebnis wäre mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts, insbesondere dem Grundanliegen des ZGB, unvereinbar. Unter diesen Gesichtspunkten ist es erforderlich, den geltend gemachten Schadenersatzanspruch über die Voraussetzungen des § 156 ZGB hinaus im Hinblick auf den Nachweis konkret vorliegender Pflichtverletzungen zu prüfen, wobei dem Schadenersatzpflichtigen generell die Befreiungsmöglichkeit nach § 334 ZGB eingeräumt ist. Das hat das Bezirksgericht bisher nicht ausreichend beachtet. Davon ausgehend, daß der Käufer nach § 156 ZGB Ersatz des während der gesetzlichen Garantiezeit durch den Mangel verursachten Schadens wahlweise vom Verkäufer oder vom Hersteller fordern kann, ist er auch berechtigt, sich wegen der über den Umfang dieser Bestimmung hinausgehenden Ansprüche im Rahmen des § 330 ZGB ebenfalls an den Verkäufer oder den Hersteller zu wenden. Das ergibt sich daraus, daß es sich zwar um einen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhenden, aber seinem Wesen nach einheitlichen Anspruch handelt. Damit ist auch im Hinblick auf die Anspruchsprüfung nach § 330 ZGB im konkreten Fall die Passivlegitimation des Verklagten gegeben. Sollte der Verklagte für Pflichtverletzungen einzustehen haben und sich von der Schadenersatzpflicht nicht befreien können, wird ferner zu prüfen sein, ob eine Mitverantwortlichkeit des Klägers vorliegt, die hier insbesondere auf einer Verletzung der ihm obliegenden Schadens-abwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht beruhen könnte (§ 341 ZGB). Es wird daher insbesondere zu prüfen sein, ob bzw. welche nachweisbaren Anstrengungen der Kläger unternommen hat, um möglichst keinen Verdienstausfall eintreten zu lassen oder diesen so gering wie möglich zu halten (z. B. durch Anforderung eines Leihwagens vom Verklagten unter Hinweis auf den ihm drohenden Einkommensverlust). Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§156, 330 ff. ZGB; §§45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen, als die Klage nicht zurückgenommen worden ist. §§ 162 ff., 279 ZGB; §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1,174,175 ZPO. 1. Handwerkerbrigaden sind nicht rechtsfähig und können daher als solche nicht klagen oder verklagt werden. Geschieht das doch, haben die Gerichte darauf hinzuwirken, daß alle Mitglieder der Brigade benannt werden, da nur alle oder einzelne Mitglieder der Brigade klagen bzw. verklagt werden können. 2. Der Zusammenschluß mehrerer, unabhängig voneinander arbeitender Handwerker zu einer Feierabendbrigade führt in der Regel nicht dazu, daß im konkreten Fall an den Arbeiten Unbeteiligte für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch andere Mitglieder einzustehen haben. 3. Bei der Leistung von Feierabendtätigkeit im Auftrag von Bürgern handelt es sich um eine Form der gegenseitigen Hilfe, für die soweit sie entgeltlich erfolgt die Bestimmungen des ZGB über die Dienstleistungen zur Anwendung kommen. 4. Zur Kostentragung bei mangelnder Passivlegitimation. OG, Urteil vom 10. April 1979 - 2 OZK 9/79. Mit der Klage hat der Kläger von der Verklagten der Handwerkerbrigade P. Schadenersatz gefordert. Er hat dazu vorgetragen: Die Verklagte habe einen Auftrag über Um- und Ausbauarbeiten übernommen, der u. a. auch die Verlegung von Wand- und Fußbodenfliesen umfaßte. Diese Arbeiten seien so mangelhaft ausgeführt worden, daß die Fliesen vom Kläger wieder hätten entfernt werden müssen und der Wert der noch verwendbaren Fliesen und der Sanitäreinrichtung gemindert worden sei. Die Verklagte habe jede Garantieleistung abgelehnt. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 784,06 M zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe lediglich einen Auftrag zur Durchführung von Maurer- und Putzarbeiten übernommen. Herr P. sei als Vertreter der Brigade vom Kläger lediglich gefragt worden, ob sein Kollege L. Mitglied der verklagten Handwerkerbrigade die Fliesen verlegen könnte. Er habe daraufhin dem Kläger anheimgestellt, selbst mit Herrn L. zu sprechen. Beide hätten sich dann über die Durchführung dieser Arbeiten geeinigt. Die Verklagte habe mit dem Verlegen der Fliesen nichts zu tun gehabt. Der Kläger könne seine Schadenersatzansprüche nur gegenüber Herrn L. geltend machen. Die Verklagte sei insoweit nicht passiv legitimiert. Das Kreisgericht hat die Klage durch Beschluß als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Verklagten auferlegt. Dazu hat es ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Auftrag zum Verlegen der Wand- und Fußbodenfliesen durch Vermittlung des Vertreters der Verklagten zustande gekommen sei. Die Arbeiten selbst seien jedoch zwischen dem Kläger und dem Zeugen L. vereinbart worden. Diese Arbeiten seien über den Rahmen der Mitarbeit des Zeugen in der verklagten Brigade hinausgegangen. Die Verklagte sei deshalb für die Klage nicht passiv legitimiert. Die Klage habe daher gemäß § 77 Abs. 5 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen. Gegen die Kostenentscheidung hat die Verklagte Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Bezirksgericht die Kostenentscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt, weil es Aufgabe des Klägers gewesen sei, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Verklagte für den Klageanspruch legitimiert sei. Es könne nicht zu Lasten der Verklagten gehen, wenn der Kläger das unterlassen habe. Die Verklagte sei weder eine juristische Person noch eine Gemeinschaft gemäß § 266 ZGB. Daher hätte jedes Mitglied der Verklagten in der Klage aufgeführt werden müssen. Da das nicht geschehen sei, hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen. Mit dem Kassationsantrag wendet sich der Präsident des Obersten Gerichts gegen die Beschlüsse des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist darin zu folgen, daß die in diesem Verfahren Verklagte die Handwerkerbrigade P. nicht rechtsfähig ist. Derartige Brigaden können als solche nicht klagen und verklagt werden (vgl. §9 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ansprüche solcher Brigaden können nur allen oder einzelnen Mitgliedern zustehen und von diesen gerichtlich geltend gemacht werden. Ebenso können auch nur alle oder einzelne Mitglieder verklagt werden. Das Kreisgericht hätte das beachten und den Kläger, der erkennbar alle Mitglieder der Brigade in Anspruch nehmen wollte, gemäß § 2 Abs. 3 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es dazu erforderlich ist, die Mitglieder einzeln anzuführen, damit sie Verfahrensbeteiligte werden. Schon dieser Hinweis und die dann mit Sicherheit zu erwarten gewesene Ergänzung der Klage auf alle namentlich zu benennenden Brigademitglieder hätte eine Sachentscheidung des Kreisgerichts ermöglicht und erfordert. Diese Ergänzung hätte sich als Präzisierung der Klageschrift dargestellt, weil die Klage von Anfang an nach den Vorstellungen des Klägers diesen komplexen Charakter haben sollte. Allerdings hätte das Kreisgericht den Kläger weiterhin darauf aufmerksam machen müssen, daß die Inanspruchnahme aller Brigademitglieder und nicht nur desjenigen Mitglieds, das die bemängelten Arbeiten wirklich ausgeführt hat, deshalb wenig Aussicht auf Erfolg hat, weil allein der Zusammenschluß mehrerer, unabhängig vonein-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 421 (NJ DDR 1979, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 421 (NJ DDR 1979, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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