Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 42 (NJ DDR 1979, S. 42); 42 Neue Justiz 1/79 ling. Neben ihrem Lehrlingsentgelt erhält sie von ihrem Vater Unterhalt in Höhe von monatlich 85 M. Die Verklagte ist verheiratet und nicht berufstätig. Sie führt den Haushalt ihrer Familie und betreut die 1965 bzw. 1972 geborenen Kinder Mi. und Mo. Für Mi. erhält sie vom Vater dieses Kindes monatlich 65 M Unterhalt. Die finanziellen Aufwendungen zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs und dem des Kindes Mo. erbringt ihr Ehemann. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1150 M. Für die Klägerin zu 2) hat die Verklagte bisher keinen Unterhalt gezahlt, weil sie sich hierzu weder verpflichtet noch imstande fühlte. Sie verwies insoweit auf ihre Vorbehalte gegenüber den Maßnahmen der Jugendhilfeorgane und auf die eigenen Einkünfte der Klägerin. Außerdem war sie der Auffassung, daß sie wegen der wiederholten Erkrankungen ihres Kindes Mo. und wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustands zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage sei. Außerdem könne die Klägerin zu 2) in den Haushalt der Verklagten zurückkehren. Die Kläger haben beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an sie ab 1. Juni 1976 Unterhalt in Höhe von monatlich 50 M zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht entsprach dem Antrag der Kläger. Es verurteilte die Verklagte, ab 1. Juni 1976 monatlich 50 M zu zahlen, und zwar bis zum 31. Juli 1977 zu Händen der Kläger zu 1) und von da ab zu Händen der Klägerin zu 2). Auf die Berufung der Verklagten erkannte das Bezirksgericht auf monatlich 40 M Unterhalt. Gegen das Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: \ Die Verklagte hatte, solange sich die Klägerin zu 2) in ihrem Haushalt befand, im Rahmen der Aufwendungen für die Familie zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse dieses Kindes beizutragen (§12 FGB). Nach der Anordnung der Heim- bzw. Familienerziehung konnte das auf diese Weise nicht mehr geschehen. Ihre Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, hatte sie nunmehr Unterhalt zu leisten (§ 19 Abs. 2 FGB). Einer solchen Verpflichtung war sie wovon das Bezirksgericht zutreffend ausgegangen ist nicht etwa deshalb enthoben, weil sie infolge ihrer Wiederverheiratung nicht berufstätig war. Auch von einem Eltemteil, der eine neue Ehe eingeht, wird erwartet, daß er seine Lebensverhältnisse in einer für alle Kinder günstigen Weise gestaltet. Das ist der Fall, wenn er einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht und von den erzielten Arbeitseinkünften die zur Sicherung des Lebensbedarfs erforderlichen Mittel für seine Kinder bereitstellt. Zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen an ein außerhalb seines Haushalts lebende Kind kann er auch auf andere Mittel zurückgreifen, z. B. auf Einkünfte seines Ehegatten. Sie sind für ihn bereitzustellen, wenn er keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, obwohl ihm dies möglich wäre. Ansonsten würde das außerhalb seines Haushalts lebende Kind materiell benachteiligt, weil seine Bedürfnisse vom unterhaltsverpflichteten Eltemteil nicht auf jene Art befriedigt werden können, wie dies nach § 12 Abs. 2 FGB bei den im Haushalt lebenden Kindern möglich ist (vgl. OG, Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 - NJ 1968, Heft 6, S. 182). Die Nichtanerkennung der Beschlüsse der Organe der Jugendhilfe über die Heim- bzw. Familienerziehung berechtigte die Verklagte keineswegs, der Klägerin zu 2) Unterhaltsansprüche zu versagen. Das Bezirksgericht ist deshalb zu Recht der die Unterhaltsverpflichtung schlechterdings in Abrede stellenden Auffassung der Verklagten entgegengetreten, weil sie eine Mißachtung grundsätzlicher Interessen des Kindes darstellt, das zur Befriedigung angemessener materieller und kultureller Bedürfnisse auf Leistungen beider Elternteile angewiesen ist. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht gründlich genug geprüft, ob die Verklagte etwa aus anderen Gründen insbesondere wegen des beeinträchtigten Gesundheitszustands ihres Kindes Mo. gehindert war, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und eigene Einkünfte zu erzielen. Ärztlicherseits ist die Krippen- und Kindergartenfähigkeit dieses Kindes für die Zeit bis zum 31. August 1977 verneint worden. Unter solchen Umständen wäre das Kind zumindest bis zum Sommer 1977 auf die häusliche Betreuung und Fürsorge der Verklagten angewiesen gewesen. Für diesen Fall hätte von ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit kaum erwartet werden,können. Allenfalls hätte sie Heimarbeit verrichten können. Diesbezüglich wäre jedoch vom Bezirksgericht sorgfältig zu prüfen gewesen, ob überhaupt eine entsprechende Heimarbeit möglich war und ob das Einkommen daraus ausgereicht hätte, um Mittel für die Klägerin zu 2) abzuzweigen. Das ist nicht geschehen. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Verklagte wegen der Krankheit des Kindes Mo. nicht gehindert gewesen wäre, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und zumindest durch Heimarbeit zur Unterstützung der Klägerin zu 2) beizutragen, beruht mithin nicht auf gesicherter Grundlage. In der erneuten Verhandlung wird das Bezirksgericht die erforderliche Prüfung noch vorzunehmen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß die vorliegende ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um mit hinreichender Sicherheit die Krippen- bzw. Kindergartenfähigkeit des Kindes beurteilen zu können. Es wird deshalb ein amtsärztliches Gutachten darüber beizuziehen sein, ob und ggf. bis wann das Kind die Kinderkrippe bzw. den Kindergarten nicht besuchen konnte. Das Argument der Verklagten, daß sie auch deswegen keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, weil sie selbst krank sei, hat das Bezirksgericht indessen zu Recht als unzutreffend zurückgewiesen. Es konnte sich dabei auf ärztliche Stellungnahmen stützen, denen zufolge die Verklagte arbeitsfähig ist. Hätte das Bezirksgericht nach Prüfung aller maßgeblichen Umstände feststellen können, daß die Verklagte nicht gehindert war, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wäre von ihm gründlich zu prüfen gewesen, welche Einkünfte die Verklagte erzielen könnte. Die bisherigen, sich auf die längere Zeit zurückliegende berufliche Tätigkeit beziehenden Feststellungen reichen hierzu nicht aus. Aus ihnen durfte nicht so ohne weiteres abgeleitet werden, daß die Verklagte auch in den Jahren 1976 und 1977 ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 350 M erzielt hätte und auch künftig erzielen werde. Wäre von einem Einkommen in dieser Höhe auszugehen gewesen, hätte das Bezirksgericht die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin zu 2) im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage der Verklagten prüfen müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, daß der Lebensbedarf eines sich in der Ausbildung befindenden Kindes wesentlich steigt. Es benötigt in der Regel neben seinen Lehrlingsbezügen den vollen Unterhaltsbetrag, um angemessene Bedürfnisse befriedigen zu können. Der Unterhalt soll nur gekürzt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eltem-teils ungünstig sind oder die Zahlung des vollen Unterhaltsbetrags unter Berücksichtigung anderer wesentlicher Umstände nicht zu vertreten wäre. Die Klägerin zu 2) könnte von der Verklagten Unterhalt gemäß §§ 19, 20 FGB in vollem Umfang nur beanspruchen, wenn diese auf Grund ihrer eigenen Einkünfte und unter Berücksichtigung ihrer weiteren Unterhaltsver-pflichtungen in nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Das wäre bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 350 M und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber insgesamt drei Kindern nicht der Fall. Deshalb wäre vom Bezirksgericht zu prüfen gewesen, ob unter solchen Umständen der Unterhalt der Klägerin nicht in weitergehendem Maße zu kürzen wäre. Ein Betrag von 40 M erscheint überhöht, weil der Verklagten bei Abzug dieses Betrags und bei Berücksichtigung ihrer weiteren Unterhaltsverpflichtungen nicht wesentlich mehr Mittel zur Verfügung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 42 (NJ DDR 1979, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 42 (NJ DDR 1979, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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