Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 417 (NJ DDR 1979, S. 417); Neue Justiz 9/79 417 i. S. des § 52 ZPO. Daraus und aus § 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach das Beschwerdegericht zur eigenen Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ausdrücklich verpflichtet ist, ergibt sich, daß für die Zurückverweisung einer Sache an den Sekretär nach Aufhebung seiner Entscheidung kein Raum ist. Das Bezirksgericht Erfurt hat in seinem Beschluß vom 23. Mai 1977 - 3 BZR 38/77 - (NJ 1978, Heft 2, S. 89) übersehen, daß die Beschwerde gegen den vom Sekretär erlassenen Anordnungsbeschluß darauf gestützt war, daß die Voraussetzungen des §25 GrundstVollstrVO für den Antrag auf gerichtlichen Verkauf des Grundstücks nicht Vorgelegen hätten. Die Behauptung des Beschwerdeführers hat sich als zutreffend erwiesen. Der Sekretär des Kreisgerichts hätte den gerichtlichen Verkauf des Grundstücks nicht anordnen dürfen. Vielmehr hätte er den Antrag wegen des Fehlens der Voraussetzungen für einen gerichtlichen Verkauf abweisen müssen, weil der Antragsteller nicht alle Antragsgegner benennen (nachweisen) und demzufolge auch nicht deren Stellungnahme zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft beibringen konnte. Solange aber ein Antragsteller die nach § 25 Abs. 2 GrundstVollstrVO als Antragsvoraussetzung erforderliche Erfolglosigkeit einer versuchten außergerichtlichen Aufhebung der Miteigentums- bzw. Erbengemeinschaft nicht glaubhaft machen kann, darf das Verfahren zum gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der daran bestehenden Eigentumsgemeinschaft nicht durch Erlaß des Anordnungsbeschlusses eingeleitet werden. Der Sekretär soll den Antragsteller zwar auffordern, seinen Antrag durch Beibringung noch fehlender Unterlagen ggf. innerhalb einer zu setzenden Frist zu ergänzen, jedoch ist er zu eigenen Ermittlungen zur Herbeischaffung fehlender Antragsvoraussetzungen weder verpflichtet noch befugt. Das Bezirksgericht hätte daher auf die begründete Beschwerde des Antragsgegners den Anordnungsbeschluß aufheben und den Antrag wegen des Fehlens zwingend erforderlicher Antragsvoraussetzungen abweisen müssen. Das Recht des Antragstellers, zu einem späteren Zeitpunkt seinen Antrag bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen zu wiederholen, wäre dadurch nicht beeinträchtigt worden. Eine Zurückverweisung an den Sekretär des Kreisgerichts, die diesen zu einem im Gesetz nicht vorgesehenen Tätigwerden zwang nämlich zu einer Beweiserhebung und noch dazu in einem infolge der Aufhebung des Anordnungsbeschlusses nicht eingeleiteten Verfahren , hätte unterbleiben müssen. Eine Beweiserhebung vor dem eigentlichen Verfahrensbeginn ist nach dem geltenden Verfahrensrecht nur im Fall einer notwendigen Beweissicherung (vgl. § 19 Abs. 1 ZPO), nicht aber auch zur Beschaffung von Unterlagen vorgesehen, die vom Antragsteller beizubringen sind und die Einleitung des Verfahrens ermöglichen sollen. PETER WALLIS, miss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 1 2 3 1 Vgl. P. Wallis, Anm. zum Beschluß des BG Suhl vom 26. Mal 1976 - BZR 18/76 - (NJ 1976, Heit 20, S. 629). 2 Vgl. G. Krüger, „Rechtsmittel, Kassation und Wiederaufnahme des Verfahrens ln Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1976, Heft 22, s. 675 ff. (678 f.); derselbe, „Zur Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung“, NJ 1977, Heft 4, S. 118. 3 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976, Heft 2, S. 56 f. Rechtsprechung Arbeitsrecht §117 AGB; §6 PrämienVO; §5 Abs. 1 der 1. DB zur Prä-mienVO. 1. Anspruch auf Jahresendprämie besteht von den weiteren in § 117 Abs. 1 AGB geregelten Voraussetzungen abgesehen grundsätzlich nur dann, wenn der Werktätige während des gesamten Planjahrs Angehöriger des Betriebs war. 2. Die staatliche Genehmigung zur öffentlichen Werbung von Arbeitskräften schlechthin ist nicht unmittelbar eine staatliche Lenkungsmaßnahme, so daß für einen Werktätigen, der während des Planjahrs seinen Betrieb verläßt und Arbeit im werbenden Betrieb aufnimmt, kein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht. OG, Urteil vom 22. Juni 1979 - OAK 13/79. Der Kläger war seit 1957 beim Verklagten beschäftigt. Während dieser Zeit erwarb er die Qualifikation als Meister. Zum 31. August 1977 kündigte der Kläger das Arbeitsrechtsverhältnis und nahm am 1. September 1977 eine Tätigkeit als Meister in einem anderen volkseigenen Betrieb auf. Da der Kläger vom Verklagten für das Jahr 1977 keine anteilige Jahresendprämie erhielt, wandte er sich an die Konfliktkommission, die seine Forderung abwies. Auf den Einspruch des Klägers hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Verklagten, an den Kläger anteilige Jahresendprämie zu zahlen. Die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts wies das Bezirksgericht als unbegründet ab. Es führte dazu aus, der verklagte Betrieb besitze zwar eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung. Beim derzeitigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers handele es sich jedoch um ein neu errichtetes Werk, mit dem die Erfüllung des Woh- nungsbauprogramms weit über das Kreisgebiet hinaus maßgeblich beeinflußt werde. Deshalb sei ihm die öffentliche Werbung von Arbeitskräften genehmigt worden. Das stelle eine staatliche Lenkungsmaßnahme dar. Dem Kläger könne daher nicht entgegengehalten werden, sein Betriebswechsel sei gesellschaftlich nicht gerechtfertigt. Die vom Kläger für seine Entscheidung genannten persönlichen Gründe könnten unbeachtlich bleiben. Wenn aus der Sicht des Verklagten für den Betriebswechsel des Klägers ein anderer Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre, hätte er sich mit dem neuen Betrieb des Klägers in Verbindung setzen müssen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts steht nicht im Einklang mit den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften (§117 Abs. 2 Buchst, e AGB i. V. m. § 6 der PrämienVO vom 12. Januar 1972 [GBl. II Nr. 5 S. 49] i. d. F. der 2. VO vom 21. Mai 1973 [GBl. I Nr. 30 S. 293] sowie mit § 5 Abs. 1 der 1. DB zur PrämienVO vom 24. Mai 1972 [GBl. II Nr. 34 S. 379]). Ein wesentlicher Grund für die unzutreffende Rechtsanwendung durch das Bezirksgericht besteht darin, daß der Genehmigung der zuständigen Staatsorgane für den derzeitigen Betrieb des Klägers, öffentlich Arbeitskräfte zu werben, schlechthin die Bedeutung einer staatlichen Lenkungsmaßnahme beigemessen wird, auf deren Grundlage sich der Betriebswechsel des Klägers während des Planjahrs vollzogen habe. Dabei hat das Bezirksgericht bei der Erörterung dieser Frage selbst darauf hingewiesen, daß der verklagte Betrieb für das Jahr 1977 keine staatliche Auflage zur Freistellung von Arbeitskräften für den neuen Betrieb des Klägers hatte. Der Betriebswechsel des Klägers während des Planjahrs 1977 vollzog sich eindeutig nicht in Verwirklichung staatlicher Auflagen zur Lenkung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 417 (NJ DDR 1979, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 417 (NJ DDR 1979, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen des Entstehens feindlicher Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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