Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 416 (NJ DDR 1979, S. 416); 416 Neue Justiz 9/79 In der Aussprache konnten alle Fragen geklärt werden. So wurde anhand von Beispielen die Errechnung des pfändbaren Betrags erläutert auch nach Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses, nach Änderung der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe oder der Steuerklasse sowie bei Fortführung der Pfändung über das Kalenderjahr hinaus. Interessant war für die Teilnehmer der Beratung, daß z. B. vom Schuldner zu vertretende Arbeitsausfallzeiten (Arbeitsbummelei) grundsätzlich den errechneten pfändbaren Betrag nicht schmälern, zusätzliche Arbeitsleistungen des Schuldners (z. B. Überstundenarbeit) sich dagegen für ihn günstig auswirken. Die Teilnehmer erkannten, daß es notwendig ist, in Aussprachen den Schuldnern die sich für sie ergebenden Konsequenzen aus der Pfändung von Arbeitseinkünften zu erläutern, um sie zur besseren Erfüllung ihrer Arbeitspflichten und zur freiwilligen pünktlichen und vollständigen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen anzuhalten. Der Vertreter der Kreissparkasse nahm die Beratung zum Anlaß, mit den Mitarbeitern aus den Betrieben über die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Duchsetzung von Zahlungsansprüchen aus Kreditverträgen zu beraten, die zu einem großen Teil durch die Abtretung von Forderungen auf Arbeitseinkünfte erfüllt werden. Als erstes Ergebnis der Beratung haben wir inzwischen festgestellt, daß vorher aufgetretene Mängel merklich zurückgegangen sind. Das zeigt sich sowohl bei den beim Kreisgericht eingegangenen Mitteilungen über eventuelle weitere Pfändungen bzw. Verpfändungen (Abtretungen) und über die Höhe des pfändbaren Betrags gemäß § 100 ZPO wie auch bei den Informationen über eihen Arbeitsplatzwechsel des Schuldners. Bei einer kürzlichen Auswertung in einem größeren Betrieb konnte festgestellt werden, daß dort nur ein Mitarbeiter rückständige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen hat, während es in den übrigen Fällen nur um laufende Zahlungsverpflichtungen (laufender monatlicher Unterhalt, vereinbarte bzw. festgelegte Ratenzahlungen u. ä.) geht. Dieser Betrieb hat es sich zu einer ständigen Aufgabe gemacht, unter Mitwirkung des Schöffenkollektivs, der Konfliktkommission und anderer gesellschaftlicher Kräfte die Mitarbeiter zur freiwilligen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen zu erziehen. Da dies aber noch keineswegs in allen Betrieben so geschieht, wird das Kreisgericht in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen, den Betrieben und den gesellschaftlichen Kräften weiterhin erzieherisch auf diejenigen Bürger einwirken, die ihre Zahlungsverpflichtungen nicht freiwillig pünktlich und vollständig erfüllen. Um die in den Betrieben für die Ausführung der Pfändung zuständigen Mitarbeiter immer besser zu befähigen, notwendig werdende Pfändungen unter genauer Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auszuführen, wird das Kreisgericht auch künftig solche Arbeitsberatungen durchführen. KONRAD HUNDESHAGEN, Sekretär am Kreisgericht Mühlhausen Zur Beschwerde gegen die Anordnung des gerichtlichen Verkaufs eines Grundstücks Der gerichtliche Verkauf eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung des daran bestehenden gemeinschaftlichen Eigentums wird auf Antrag eines oder mehrerer Miteigentümer bzw. Miterben (vgl. §§ 34 Abs. 2, 41, 42 Abs. 2 und 423 Abs. 1 ZGB) durch Beschluß des Sekretärs desjenigen Kreisgerichts angeordnet, in dessen Bereich das zu verkaufende Grundstück liegt (vgl. §§ 25, 26 Abs. 3 i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 3 und 4, 2 Abs. 1 und 3 GrundstVollstrVO). Gegen den Anordnungsbeschluß des Sekretärs ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (vgl. §§ 1 Abs. 4, 26 Abs. 3 Grundst VollstrVO, §§ 158, 159 ZPO). Mit Aussicht auf Erfolg kann die Beschwerde gegen eine solche Anordnung nur darauf gestützt werden1, daß die Aufhebung des am Grundstück bestehenden Miteigentums zum betreffenden Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer, insbesondere denen des Beschwerdeführers widerspricht (vgl. § 41 Abs. 1 ZGB); daß die vom Gesetz geforderten weiteren Voraussetzungen für die Anordnung des gerichtlichen Verkaufs (vgl. § 25 Abs.l und 2 GrundstVollstrVO) bei Erlaß des Anordnungsbeschlusses nicht gegeben waren; daß der Anordnungsbeschluß einen fehlerhaften Inhalt hat (z. B. weil das im Beschluß bezeichnete Grundstück nicht dasjenige ist, dessen gerichtlicher Verkauf beantragt wurde). Erachtet der Sekretär die Beschwerde im vollen Umfang für begründet, dann muß er seinen Beschluß dem Beschwerdeantrag folgend aufheben bzw. abändern. Anderenfalls hat er gemäß § 159 Abs. 1 ZPO die Beschwerde innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang beim Kreisgericht mit den Sachakten dem zuständigen Bezirksgericht zur Entscheidung vorzulegen.2 Das Bezirksgericht hat nunmehr .über die Beschwerde ebenfalls durch Beschluß zu entscheiden (vgl. § 159 Abs. 2 und 3 ZPO). Soweit dies zur Sachaufklärung erforderlich ist, hat es über die Beschwerde mündlich zu verhandeln. Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung kann entschieden werden, wenn keine weitere Sachaufklärung notwendig ist. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen über das Berufungsverfahren, insbesondere die §§ 147 Abs. 3, 1,52, 153 Abs. 1, 154, 155 Abs. 1, 156 und 157 ZPO entsprechend. Nach § 156 Abs. 1 ZPO kann das Bezirksgericht den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß des Sekretärs des Kreisgerichts aufheben und in der Sache selbst anderweitig entscheiden oder eine unbegründete bzw. unzulässige Beschwerde ab weisen. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger Zurückverweisung an den Sekretär des Kreisgerichts „zur erneuten Verhandlung und Entscheidung“ wie das im Berufungsverfahren möglich ist, wenn die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht nicht zweckmäßig erscheint, ist m. E. in der Vollstreckung und damit auch im Verfahren zum gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks aus nachfolgenden Erwägungen nicht zulässig: Eine mündliche Verhandlung zur Aufklärung des für eine noch zu treffende Entscheidung erheblichen Sachverhalts (vgl. § 45 Abs. 1 ZPO) ist für die durch Klage oder Antrag eingeleiteten Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (vgl. § 8 ZPO) vorgesehen. Nur in derartigen Verfahren kann daher der Sekretär soweit sie in seine funktionelle Zuständigkeit übertragen sind (vgl. §§ 8 Abs. 2, 84, 136 und 144 ZPO) mündlich verhandeln und Beweiserhebungen (vgl. §§ 52 ff. ZPO) anordnen und durchführen. Der Vollstreckungsantrag und da das Verfahren zum gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks weitgehend nach den für die Vollstreckung geltenden Verfahrensregelungen durchgeführt wird auch der Antrag auf Anordnung des gerichtlichen Verkaufs eines Grundstücks sind keine Anträge i. S. des § 8 Abs. 2 ZPO.3 Aus diesem Grunde kann der Sekretär in der Vollstreckung und im gerichtlichen Verkaufs verfahren weder verhandeln noch Beweis erheben. Die Vernehmung des Schuldners in der Vollstreckung (vgl. § 95 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 GesVollstrVO) sowie der Termin zum gerichtlichen Verkauf von Sachen oder von Grundstücken (vgl. § 122 Abs. 1 ZPO, § 10 GrundstVollstrVO) und der Termin zur Verteilung des Verkaufserlöses (vgl. § 19 GrundstVollstrVO) sind infolge ihres völlig anders gearteten Inhalts ebenso wenig mündliche Verhandlungen i. S. des § 45 ZPO wie Beweiserhebungen zur Aufklärung eines geltend gemachten, noch festzustellenden Anspruchs;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 416 (NJ DDR 1979, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 416 (NJ DDR 1979, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X