Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 415 (NJ DDR 1979, S. 415); Neue Justiz 9/79 415 ser Quelle herbeigeführt worden ist, nicht verantwortlich, wenn er beweist, daß diese nicht durch sein Verschulden aus seiner Kontrolle geriet, sondern durch rechtswidrige Handlungen Dritter. Unter diesen Voraussetzungen ist die Verantwortlichkeit Dritter nach den Vorschriften des Art. 90 der Grundlagen festzulegen.“6' Daraus ergibt sich zunächst, daß nach sowjetischem Zivilrecht die Verantwortlichkeit des Halters bei unbefugter Benutzung seines Kfz weitgehend ausgeschlossen ist, weil er in der Regel den Nachweis erbringen kann, daß das Kfz ohne sein Verschulden benutzt werden konnte. Das führt dann zur alleinigen Ersatzpflicht des unbefugten Benutzers, die sich einmal begründet dann auch auf alle sich aus der unbefugten Benutzung ergebenden Schäden erstreckt, und zwar ohne Einschränkung, ob es sich um Schäden dritter Personen, des Halters oder am Kfz handelt. Allerdings ist auch der Fall denkbar, daß bei der unbefugten Benutzung schuldhaftes Verhalten des Halters mitgewirkt hat. Hierzu legt der zitierte Plenarbeschluß fest, daß die Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden sowohl die Person treffen muß, die die Quelle erhöhter Gefahr betrieben hat, als auch ihren rechtmäßigen Besitzer. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, z. B. wenn durch sein Verschulden der ordnungsgemäße Schutz der Quelle erhöhter Gefahr nicht gewährleistet war. Das mitwirkende Verschulden des Halters läßt sich auch bei der vorgeschlagenen Anwendung des § 345 Abs. 3 ZGB als Grundlage der Haftung des unbefugten Benutzers des Kfz berücksichtigen. In Verbindung mit § 341 ZGB ist der Umfang des Schadenersatzes entsprechend der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten herabzusetzen. EKKEHARD ESPIG, wiss. Aspirant an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1 Vgl. OG, Urteil vom 24. September 1977 - 2 OZK 47/77 - NJ 1978, Heft 2, S. 86. 2 Vgl. W. Strasberg, „Die Verantwortung der Betriebe für den Schutz des sozialistischen Eigentums“, Wirtschaftsrecht 1979, Heft 1, S. 5 ff. (7). 3 H. Reinwarth/R. Nissel/H. Lieske/W. Lindemann, Zu wesentlichen Ursachen und Bedingungen von Zivilrechtskonflikten und sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Vervollkommnung der staatlichen Leitung, in: Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Potsdam-Babelsberg 1976, Heft 139, S. 25. 4 I. Fritsche/M. Posch, „Die Verantwortlichkeit der Betriebe aus Quellen erhöhter Gefahr“, NJ 1976, Heft 7, S. 200. Aus dieser Feststellung läßt sich ableiten, daß es sich hierbei um eine besondere Form des Einstehenmüssens handelt, die sich von den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für Verschulden nach §§ 330, 333 ZGB grundsätzlich und nicht nur durch graduelle Differenzierungen unterscheidet. In der Vergangenheit wurde dies in der Literatur durch die Verwendung solcher Begriffe wie Verursachungshaftung, Erfolgshaftung, Gefährdungshaftung zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu M. Posch, Schutz vor Schadenszufügung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, Berlin 1977, S. 68; W. Schneider, „Zum Verhältnis von Haftung und Verantwortlichkeit“, Staat und Recht 1972, Heft 10/11, S. 1726 ff. 6 Vgl. Die Grundlagen der sowjetischen Gesetzgebung, Moskau 1977, S. 410. 6 Vgl. Sammelband der Beschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR 1924-1973, Moskau 1974, S. 133 bis 152. Arbeitsberatung mit Lohnbuchhaltern Erforderlich werdende Vollstreckungen sind gemäß §§85 ff. ZPO zügig einzuleiten und bis zur Erfüllung der Ansprüche durchzuführen. Sie sind so vorzunehmen, daß die Rechte der Gläubiger gewahrt und ungerechtfertigte Nachteile für den Schuldner vermieden werden (§ 86 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wird die Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs beantragt, dann sind zunächst die Arbeitseinkünfte des Schuldners zu pfänden (§ 86 Abs. 3 ZPO). Damit haben sich für die Betriebe neue Aufgaben ergeben, insbesondere hinsichtlich der Ausführung der Pfändung von Arbeitseinkünften, der Beendigung bzw. dem Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses eines Werktätigen, dessen Arbeitseinkünfte gepfändet sind, und der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Die gesetzliche Neuregelung hat sich in der Praxis bewährt. Trotzdem gibt es in den Betrieben teilweise noch Unklarheiten über die Ausführung der Pfändungen und bei der Fortführung der Pfändung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Schuldners. Das war für das Kreisgericht Mühlhausen Anlaß, nach einer bereits vor einiger Zeit stattgefundenen Beratung mit den Kaderleitern der Betriebe des Territoriums auch mit den für die Ausführung der Pfändungen in den Betrieben verantwortlichen Mitarbeitern eine Arbeitsberatung zur richtigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändung der Arbeitseinkünfte durchzuführen. Diese Beratung wurde vom Leitungskollektiv des Kreisgerichts gründlich vorbereitet. In Auswertung der in den Betrieben bisher festgestellten Mängel wurde für diese ein Merkblatt über die „Aufgaben der Betriebe als Drittschuldner bei der Pfändung der Arbeitseinkünfte“ erarbeitet, in dem die in Frage kommenden Rechtsvorschriften und die sich daraus für die Betriebe als Drittschuldner ergebenden Pflichten erläutert wurden. In überschaubarer Form wurden die Aufgaben der Betriebe bei der Ausführung der Pfändung, bei der Beendigung bzw. beim Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses und bei der Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses dargelegt. Die für die Ausführung von Pfändungen in den Betrieben zuständigen Mitarbeiter wurden vom Direktor des Kreisgerichts über ihre Leiter zur Arbeitsberatung eingeladen. In der Beratung waren von 72 eingeladenen Betrieben 59 zum Teil mit mehreren Mitarbeitern vertreten. Auch der Abteilungsleiter für Kreditwesen der Kreissparkasse nahm daran teil. Zunächst erläuterte der Direktor des Kreisgerichts den Teilnehmern die Verantwortung der Betriebe für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Bürger, die trotz der ihnen gegebenen Möglichkeiten Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig erfüllen, wobei er insbesondere auf den Vorrang von Zahlungsansprüchen wegen Unterhalts, Wohnungsmiete und Schadenersatzes hinwies. Anschließend erläuterte der Sekretär des Kreisgerichts anhand des ausgehändigten Merkblatts die Aufgaben der Betriebe als Drittschuldner im einzelnen. Es wurden ihnen die Vordruckmuster „Bescheinigung über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses (gemäß § 108 ZPO)“ Vordr. Best.-Nr. 100 77 VV Freiberg und „Mitteilung an das Gericht über die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses (gemäß §110 ZPO)“ Vordr. Best.-Nr. 100 79 VV Freiberg ausgehändigt und Sinn und Zweck dieser Vordrucke dargelegt. Nach unseren Erfahrungen sind diese neuen Vordrucke in vielen Betrieben noch nicht bekannt, so daß die dem Gericht übersandten formlosen Informationen bzw. die auf überholten Vordrucken gefertigten Bescheinigungen und Mitteilungen Anlaß zu Rückfragen boten. Die Teilnehmer begrüßten diese Form der Arbeitsberatung und stellten u. a. Fragen zur Errechnung des pfändbaren Betrags bei der Pfändung wegen sonstiger Ansprüche gemäß § 102 ZPO; zu den Aufgaben der Betriebe beim Ruhen des Arbeits-rechtsverhältriisses (z. B. bei Ableistung des Grundwehrdienstes oder bei Inhaftierung § 109 ZPO); zur Auswirkung von Arbeitsbummelei auf die Höhe des pfändbaren Betrags; zur Abtretung von Forderungen auf Arbeitseinkünfte (§§ 85 Abs. 3, 113 ZPO); zur Regelung der Pfändung bei Arbeitsunfähigkeit des Schuldners (u. a. wenn Geldleistungen der Sozialversicherung nicht im Betrieb ausgezahlt werden) und zur Reihenfolge der Erfüllung bei mehreren Pfändungen (§ 105 ZPO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 415 (NJ DDR 1979, S. 415) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 415 (NJ DDR 1979, S. 415)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit im Verantwortungsbereich. Ausgangspunkt der Bestimmung des sind stets die zu lösenden Aufgaben. Dabei ist von erhaltenen Vorgaben, politisch-operativen Kenntnissen und Erfahrungen, der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Veriassens der und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenha ndels Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Kohrt Schabert Oonack.

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