Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 412 (NJ DDR 1979, S. 412); 412 Neue Justiz 9/79 derer Beweismittel bedienen. Zur Nachweispflicht des Käufers gehört aber auch, daß er die mangelhafte Ware bei der Anzeige eines Mangels oder der Geltendmachung von Ansprüchen dem Garantieverpflichteten zur Begutachtung vorlegt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist der Garantieverpflichtete berechtigt, die Forderungen des Käufers abzulehnen. Erst wenn der Verkäufer die Berechtigung des Anspruchs anerkannt hat, treten die gesetzlichen Rechtsfolgen ein (Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung gemäß § 154 Abs. 1 ZGB, Beginn der Nachbesserungsfristen u. a.). Legt der Käufer dem Garantieverpflichteten eine mangelhafte Ware vor, ohne sofort nachzuweisen, daß die Garantie- bzw. Zusatzgarantiefrist noch nicht abgelaufen ist, dann kann er diesen Beweis auch noch nachträglich erbringen. Ihm dürfen hieraus keine Nachteile entstehen. Der nachgereichte Garantienachweis bewirkt, daß sich bei einer Nachbesserung die Garantiezeit vom Zeitpunkt der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer verlängert, weil dem Käufer vom Zeitpunkt der Mängelanzeige an die Nutzung der Ware nicht mehr möglich ist. Das Datum der Vorlage des Nachweises hat also keinen Einfluß auf die Verlängerung der Garantiezeit. Für den Garantieverpflichteten beginnen dagegen die Nachbesserungsfristen gemäß § 3 der DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) erst dann, wenn ihm vom Käufer sämtliche Nachweise vorgelegt worden sind, denn die Anerkennung eines Garantieanspruchs ist Voraussetzung für die Gewährung von Garantieleistungen. Versäumnisse des Käufers können ihm nicht angelastet werden. Bei einer Reihe von Erzeugnissen, insbesondere bei Möbeln und anderen sperrigen oder schwerlastigen Konsumgütern, kann dem Käufer nicht zugemutet werden, daß er bei einer Mängelanzeige dem Garantieverpflichteten die Ware an dessen Sitz vorlegt. Neben den Konsumgütern, die gemäß § 140 ZGB, der PreisAO Nr. 1872 Frei-Haus-Liefe-rung von Konsumgütern vom 8. April 1960 (GBl. I Nr. 25 S. 250) und der AO über Kundendienstleistungen beim Verkauf neuer Möbel an Bürger vom 30. Juni 1972 (GBl. II Nr. 46 S. 531) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 12. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 106) im Versorgungsbereich kostenlos frei Haus zu liefern sind, gehören dazu auch Erzeugnisse, die zu ihrem Gebrauch fest mit anderen Gegenständen derart verbunden sind, daß ihre Demontage, Auslösung, Abtrennung bzw. ihr Transport dem Käufer nicht zugemutet werden können. Das sind alle Waren, die am Aufstellungsort zusammengebaut werden müssen, deren Teile fest miteinander verbunden sind und deren Demontage bzw. zusammenhängender Transport nur mit größerem Aufwand möglich ist. Dazu gehören auch Erzeugnisse, die installiert (Gasgeräte, Heißwasserspeicher) oder in sonstiger Weise fest mit der Wohnung verbunden worden sind (Tapeten, Farben). Deshalb geht § 155 Abs. 3 Satz 1 ZGB davon aus, daß der Garantieverpflichtete einen befähigten Mitarbeiter an den Aufstellungsort der Ware schickt, um den Mangel zu begutachten, über den Anspruch zu entscheiden und den Mangel evtl, sofort nachzubessern. Ist eine Nachbesserung am Aufstellungsort nicht möglich oder fordert der Käufer berechtigt eine Kaufpreisrückzahlung oder Ersatzlieferung, so ist mit ihm ein Abholtermin zu vereinbaren (§ 155 Abs. 3 Satz 2 ZGB). Kann wegen der Art des Mangels oder der Ware nicht sofort über die Anerkennung der Garantieansprüche entschieden werden, ist im Ausnahmefall der Garantieverpflichtete berechtigt, die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen zu treffen (§ 158 ZGB). Gutachter oder andere Experten können die Ware sowohl am Aufstellungsort als auch beim Garantieverpflichteten in Augenschein nehmen. Die gesetzliche Frist für die Entscheidung darf ohne Ver- einbarung nicht überschritten werden; ansonsten gilt der Anspruch als anerkannt. Deshalb haben die Partner verantwortungsbewußt die notwendigen Absprachen zu treffen. W. K. Kann ein Wiederaufnahmeverfahren mit einem neuen Strafverfahren verbunden werden, und können im wieder aufgenommenen Verfahren Richter mitwirken, die bereits in der Sache tätig waren? Ein nach den §§ 328 ff. StPO wieder aufgenommenes Strafverfahren kann mit einem anderen anhängigen Strafverfahren gegen denselben Angeklagten verbunden werden, wenn die Voraussetzungen über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen gemäß den §§ 165 bis 168 StPO vorliegen. Mit dem Beschluß über die Wiederaufnahme (§ 133 Abs. 1 StPO) wird das Strafverfahren in das Stadium versetzt, in dem es sich nach Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens befunden hat. Da auf das weitere Verfahren die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind (§ 333 Abs. 3 StPO), trifft das auch- auf die Bestimmungen zu, die die Verbindung zusammenhängender Strafsachen regeln. Im Lehrbuch Strafverfahrensrecht (Berlin 1977, S. 481) wird die Auffassung vertreten, daß in einem wieder aufgenommenen Strafverfahren nicht diejenigen Richter mitwirken können, die bereits in der Sache tätig waren. Zur Begründung dieses Standpunkts wird angeführt, die Grundsätze über die gesetzliche Ausschließung von Richtern bei früherer Mitwirkung (§ 158 StPO) müßten analog angewandt werden, damit nicht „Richter und Schöffen in die Lage kommen, selbst darüber befinden zu müssen, ob sie zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten fehlerhaft entschieden hatten“. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen über die Ausschließung der Richter (§§157, 158 StPO) verwirklichen den verfassungsmäßigen Grundsatz, daß für die Prozeßbeteiligten und die Öffentlichkeit entsprechend erkennbar nur solche Richter, Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte tätig werden, bei denen keine Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, S. 80). Bei der hier zu behandelnden Problematik geht es natürlich nur um Fälle des § 328 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, in denen also Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die dem Gericht zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind. Die im Wiederaufnahmeverfahren tätigen Richter finden somit eine völlig neue tatsächliche Lage bzw. grundsätzlich andere Zusammenhänge zwischen den neuen Tatsachen oder Beweismitteln einerseits und den früher erhobenen Beweisen andererseits vor. Ihre Position im Hinblick auf Unvoreingenommenheit und Objektivität ist aus diesem Grunde eine gänzlich andere als in den Fällen, die von §§ 157 ff. StPO erfaßt sind und eine Ausschließung der Richter rechtfertigen können. Die Richter eines Instanzgerichts, die auf Grund eines Rechtsmittel- oder Kassationsverfahrens nach Aufhebung eines Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum in demselben Strafverfahren tätig werden, müssen übrigens ebenfalls darüber befinden, inwieweit sie zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten etwas übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt haben. Hier stand aber noch nie die Frage, ob ein Richter lediglich deshalb auszuschließen ist, weil er in derselben Sache schon einmal mitgewirkt hat. Deshalb ist es durchaus zulässig, daß in einem Wiederaufnahmeverfahren das Gericht in gleicher Besetzung wie zuvor verhandelt und entscheidet. R. B.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 412 (NJ DDR 1979, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 412 (NJ DDR 1979, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen mit einer Aktivierung feindlicher negativer Kräfte in der gerechnet werden. Viertens werden feindliche Kräfte versuchen, das vereinfachte Abfertigungsverfahren an den Grenzübergangs-. stellen der und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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