Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 41 (NJ DDR 1979, S. 41); Neue Justiz 1/79 41 Rechtsprechung Familienrecht § 19 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Voraussetzung für die richtige Festsetzung der Unterhaltshöhe ist die exakte Feststellung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Zu diesem Zweck sind mit der gebotenen Sorgfalt alle anrechnungsfähigen Einkommensbeträge zu ermitteln und dem der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommen zuzuordnen. Zugleich sind die Beträge, die dem Verpflichteten für Mehraufwendungen z. B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen gezahlt werden, zu berücksichtigen und von dem durch Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Nettoeinkommen abzusetzen. 2. Zu den bei der Unterhaltsbemessung vom Nettoeinkommen eines Lehrers abzusetzenden Bezügen zählt auch der Teil, der sich aus der 30 Prozent betragenden Steuerermäßigung ergibt. OG, Urteil vom 20. Juni 1978 - 3 OFK 23/78. Der Verklagte ist gegenüber zwei minderjährigen Kindern aus der geschiedenen Ehe der Prozeßparteien unterhaltspflichtig. Er hatte für jedes Kind bis zum 12. Lebensjahr monatlich 85 M und danach 100 M Unterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung wurde auf Antrag der Klägerin vom Kreisgericht auf 400 M bzw. 115 M erhöht. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht entschieden, daß der erhöhte Unterhaltsbetrag nicht schon ab Dezember, sondern erst ab Januar zu zahlen ist. Das Bezirksgericht ging dabei davon aus, daß das durchschnittliche Nettoeinkommen des Verklagten monatlich etwa 850 M beträgt. Der dem Verklagten gewährte Steuerfreibetrag von 30 Prozent für Lehrer könne nicht zur Minderung des anrechnungsfähigen Einkommens führen. Die vom Obersten Gericht gegebene Orientierung, Einkommenserhöhungen, die auf Steuerfreibeträgen beruhen, dem Nettoeinkommen nicht hinzuzurechnen, sei nicht schematisch anzuwenden. Im Interesse der Kinder sei von der vollen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auszugehen. Im übrigen könnte selbst nach Abzug des Betrags, den der Verklagte auf Grund des Steuerfreibetrags erhalte, keine andere Festsetzung erfolgen, da die Unterhaltssätze der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305) Mindestsätze darstellen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ging richtig davon aus, daß auch eine periodisch erfolgende Erhöhung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Elternteils hier die alle zwei Jahre erfolgende Gehaltserhöhung für Lehrer eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände darstellen kann, wenn sich aus ihr eine u. U. auch nur verhältnismäßig geringfügige Unterhaltserhöhung ableiten läßt. Den höheren Unterhaltsbetrag hat der Verpflichtete ab Einkommenserhöhung zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung seitens des Unterhaltsberechtigten bedarf (§ 22 Abs. 2 FGB). Das Bezirksgericht durfte allerdings in seinem Bemühen, den Lebensbedarf der Kinder der Prozeßparteien zu sichern, nicht außer acht lassen, daß nur eine exakte Feststellung des anrechnungsfähigen Einkommens die Grundlage für die richtige Festsetzung der Unterhaltshöhe sein kann. Zu diesem Zweck sind mit der gebotenen Sorgfalt alle anrechnungsfähigen Einkommensbeträge zu ermitteln und dem der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommen zuzuordnen. Zugleich sind die Beträge, die dem Verpflichteten für Mehraufwendungen z. B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen gezahlt werden, zu berücksichtigen und vom ausgewiesenen Nettoeinkommen abzusetzen (vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1972 1 ZzF 6/72 - NJ 1972, Heft 18, S. 559). Zu den vom Nettoeinkommen abzusetzenden Bezügen zählt auch jener Teil des Nettoeinkommens, der sich aus der 30 Prozent betragenden Steuerermäßigung für Lehrer ergibt. Er ist für die Deckung der den Pädagogen erwachsenden berufsbedingten Mehrausgaben vorgesehen (vgl. das genannte OG-Urteil vom 16. Mai 1972). Dieser Betrag muß den Lehrern deshalb in der Regel uneingeschränkt zur persönlichen Verfügung verbleiben. Mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der bestmöglichen Sicherstellung der wachsenden Bedürfnisse der Kinder läßt sich die Berechtigung zur Anrechnung dieses zusätzlichen Einkommensbetrags auf das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Netoeinkommen nicht begründen. Der angemessene Lebensbedarf der Kinder ist auf andere Weise in vollem Umfang zu sichern, vor allem durch die sorgfältige Feststellung und Berücksichtigung aller dem Nettoeinkommen zuzurechnenden Bezüge und die richtige Anwendung der Richtsätze der OG-Richtlinie Nr. 18. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände hätte das Bezirksgericht bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Verklagten den durch die Gewährung des Steuerfreibetrags für Pädagogen erzielten zusätzlichen Einkommensbetrag von dem in der Einkommensbescheinigung ausgewiesenen Nettoverdienst abzuziehen gehabt. Bei einem Bruttoeinkommen von 920 M sind das 81,20 M und bei einem solchen von 965 M sind das 82,70 M. Im letzten Fall hätte sich nach Abzug der SV-Beträge und der Steuerbeträge ein anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von monatlich 753 M ergeben. Von diesem Betrag ausgehend hätte das Bezirksgericht die Höhe der laufenden Unterhaltsverpflichtung bemessen müssen. Das wird, sofern dem keine neuen Umstände entgegenstehen, in der erneuten Verhandlung zu geschehen haben. Wird in der erneuten Verhandlung ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa 750 M festgestellt, dann wären im Fall einer Entscheidung die Unterhaltsbeträge nach einem Zwischenwert von 750 M zu berechnen. Der Unterhalt würde für jedes Kind sofern für den Verpflichteten inzwischen keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen entstanden sind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 90 M und sodann bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit 105 M betragen. §§ 19 Abs. 2, 20 FGB. Die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen, nicht er-ziehungsberechtigten Elternteils besteht auch dann weiter, wenn er sich wieder verheiratet hat und allein deswegen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht. Es ist jedoch festzustellen, ob er aus anderen Gründen (hier: wegen Krippen- bzw. Kindergartenunfähigkeit seines im Haushalt lebenden Kindes) gehindert sein konnte, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. OG, Urteil vom 1. August 1978 - 3 OFK 30/78. Die volljährige Klägerin zu 2), die sich noch in der Be-v rufsausbildung befindet, ist die Tochter der Verklagten. Wegen schwieriger Familienbeziehungen wurde für sie am 26. Februar 1976 zunächst Heimerziehung und am 20. Mai 1976 Fämilienerziehung angeordnet. Als Pfleger wurden die Kläger zu 1) bestellt. Bei ihnen hat sie bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit gewohnt. Dann bezog sie eine eigene Wohnung. Seit dem 1. September 1976 ist sie Lehr-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen.

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