Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 409 (NJ DDR 1979, S. 409); Neue Justiz 9/79 409 Staat und Recht im Imperialismus Der Karlsruher Gerichtshof und Hitlers Vermächtnis Mitte August hat sich der Dritte Strafsenat des BRD-Bun-desgerichtshofs ausführlich zu den Gründen geäußert, die ihn mit einem Urteil vom 25. Juli 1979 [Aktenzeichen: 3 Str 182/79 (S)] veranlaßten, höchstrichterliches Weihwasser auf den Vertrieb von Naziliteratur in der BRD zu gießen. Ausgerechnet am Standardwerk der Faschisten, an Hitlers „Mein Kampf“, in dem Völkermord, Krieg, Terror und Freislersche Gerichtsbarkeit ideologisch vorprogrammiert worden waren, statuierten die Karlsruher Richter ein makabres Exempel. Ein Nürnberger Kaufmann hatte mit dieser NS-Schrift Geschäfte gemacht und war zunächst vom zuständigen Landgericht mit einer Geldstrafe belegt worden. „Ungewöhnlich rasch“, selbst nach Meinung des Westberliner „Tagesspiegel“ vom 14. August 1979, befaßte sich der Gerichtshof mit der dagegen geltend gemachten Revision und hob das Urteil auf. Was ließen sich die Hofrichter einfallen, um diese Entscheidung zu rechtfertigen? Zunächst umschifften sie frühere Gerichtsentscheidungen über den formell nicht erlaubten Umgang mit Nazi-Symbolen, indem sie dem braunen Händler bloßes kommerzielles Interesse am Vertrieb seiner Ware zubilligten. Auch an der Tatsache, daß neben faschistischen Orden und Ehrenzeichen mit dem Nazi-"buch Hitlers Konterfei auf Glanzpapier öffentlich feilgeboten wurde, nahmen sie keinen Anstoß. Schließlich gebar das richterliche Gewissen in Karlsruhe einen Schluß, der unter den Spitzenleistungen der BRD-Juristenakrobatik sicher für lange Zeit Bestand haben wird: Hitlers Kampfwerk sei schon vor der Ausarbeitung des BRD-Grundgesetzes gedruckt worden und deswegen rechtlich als „vorkonstitutionelle Schrift“ anzusehen. Folglich könne von ihrer Verbreitung keine Gefahr für die grundgesetzliche Ordnung ausgehen, folglich, folglich und so weiter und so fort. Überdies habe der Gesetzgeber zu solch nazistischer „vorkonstitutioneller Literatur“ keine eindeutigen Aussagen gemacht, so daß die Auslegungskunst des BRD-Bundesgerichtshöfes auch von dieser Seite her legitim sei. Unterm Strich jedenfalls und mit den Worten des schon zitierten „Tagesspiegel“: „Nach dem höchstrichterlichen Urteil ist es in der Bundesrepublik wieder erlaubt, alle ,vorkonstitutionellen“ Nazischriften zu verbreiten.“ Bleibt allerdings noch zu fragen, wie sich nun die Gerichte der BRD zur „konstitutionellen“ neofaschistischen Literatur verhalten wollen, wenn sie der Logik der Begründung des BRD-Bundesgerichtshofes folgen. Oder halten sie die in diversen Verlagen in Zehntausenden von Exemplaren herausgebrachten frischbraunen Bücher- und Broschürenmachwerke, die faschistische „Nationalzeitung“ und unzählige andere Zeitungsprodukte dieses Zuschnitts mit dem BRD-Grundgesetz für vereinbar? Schlägt das richterliche Gewissen, wenn in diesem Zusammenhang von der internationalen Öffentlichkeit nachdrücklich vor den davon ausgehenden Gefahren gewarnt wird? Man kann die Antwort fast vorwegnehmen, wenn man an die Art und Weise denkt, mit der Neofaschisten vor Gericht zu Wort gelassen, mit welcher Kulanz sie behandelt werden. Oder wenn man an andere Urteile von Bundesgerichten erinnert, die in jüngster Zeit ergangen sind und allesamt die neonazistischen Umtriebe tolerieren oder offenkundig fördern. Gerade deshalb muß auch das „Mein-Kampf“-Urteil aufmerksam registriert werden. Die antifaschistische Bewegung in der Bundesrepublik wird dessen kann man sicher sein die Männer nicht aus ihrer Verantwortung entlassen, die mehr als dreißig Jahre nach dem Ende der Naziterrorherrschaft auf solche Weise Recht sprechen. Weiterer Kriminalitätsanstieg in der BRD Das Presse- und Informationsamt der Regierung der BRD veröffentlicht in seinem Bulletin Nr. 60 vom 15. Mai 1979 auf den Seiten 545 ff. als Mitteilung des Innenministeriums Ergebnisse zur Kriminalitätsentwicklung im Jahr 1978. Der erneute Anstieg der Gesamtzahl erfaßter Straftaten wird dabei mit einer Steigerungsrate von „lediglich 2,8 Prozent“ im Vergleich zu 1977 bezeichnet. Nachstehend einige Amzüge aus dem Bericht. D. Red. Bekannt gewordene Straftaten (ohne Verkehrs- und Staatsschutzdelikte) 3 380 516 Häufigkeitszahl auf 100 000 Einwohner 5 514 Straftatenanteile Straftaten (gruppe) Fälle Anteil in v. H. 1978 Diebstahl unter erschwerenden Umständen 1 147 992 34,0 Diebstahl ohne erschwerende Umstände 1 067 423 31,6 Sachbeschädigung 280 954 8,3 Betrug 228 989 6,8 (Vorsätzliche leichte) Körperverletzung 83 047 2,5 Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung 57 770 1,7 Gefährliche und schwere Körperverletzung sowie Vergiftung 52 334 1,5 Beleidigung 43 543 1,3 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung / 42 917 1,3 Rauschgiftdelikte 42 878 1,3 Straftaten gegen die persönliche Freiheit 36 085 1,1 Unterschlagung 33 474 1,0 Urkundenfälschung 30 443 0,9 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 21 648 0,6 Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei 20 775 0,6 Brandstiftung 16 540 0,5 sonstige Straftaten 173 704 5,1 darunter: Mord und Totschlag 2 537 0,1 Im Berichtsjahr wurde in 5 453 Fällen mit einer Schußwaffe gedroht und in 7 917 Fällen (auf Personen oder Sachen) geschossen. Die meisten Fälle, bei denen mit einer Schußwaffe gedroht wurde, sind den Straftaten(gruppen) „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ (2 437 Fälle) und „Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ (2 109 Fälle) zuzuordnen. Die meisten Fälle, bei denen mit einer Schußwaffe geschossen wurde, sind den Straftaten(gruppen) „Sachbeschädigung“ (3 389 Fälle), „gefährliche und schwere Körperverletzung sowie Vergiftung“ (2 032) und „Wilderei“ (979) zuzurechnen. Den in der Polizeilichen Kriminalstatistik 1978 als bekannt geworden registrierten 3 380 516 Verbrechen und Vergehen stehen für den gleichen Zeitraum 1 509 120 polizeilich aufgeklärte Fälle gegenüber. Dies entspricht einer Gesamtaufklärungsquote von 44,6 Prozent (1977: 44,8 v. H.). Ha. Lei.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 409 (NJ DDR 1979, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 409 (NJ DDR 1979, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist.

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