Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 406 (NJ DDR 1979, S. 406); 406 Neue Justiz 9/79 gelegten Reinigungsprogrammen die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu reinigen. Die Regelung der Anliegerpflichten in Ortssatzungen ist eine Form der verwaltungsrechtlichen Inanspruchnahme der Anlieger zur Durchführung von Maßnahmen der Straßenreinigung. Die Räte der Städte und Gemeinden sind dann für die Straßenreinigung verantwortlich, wenn diese Pflichten der Anlieger in Ortssatzungen oder anderen Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen nicht geregelt sind (i§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG). Aus gesamtstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben sich keine Anliegerpflichten für die Straßenreinigung, die an Stelle örtlicher Regelungen in Ortssatzungen oder in anderen Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen entsprechende Pflichten der Anlieger festlegen. Kontrolle der Durchführung von Anliegerpflichten Die Kontrolle der Durchführung der in Ortssatzungen festgelegten Anliegerpflichten in bezug auf die Straßenreinigung bzw. die Durchsetzung dieser Pflichten auch mit Sanktionen ist in die Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für die Straßenreinigung mit eingeschlossen. Die Räte organisieren den sozialistischen Wettbewerb „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ und unterstützen die Initiativen der Werktätigen zur Schaffung von Bereichen der vorbildlichen Ordnung, Disziplin und Sicherheit, um so die Aufgaben der Sauberhaltung in den Wohngebieten mit Hilfe aller Bürger immer besser zu erfüllen. Das schließt aber nicht aus, daß die Anliegerpflichten gegenüber säumigen Personen auch mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden können. Nach § 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 150 M belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen entsprechend § 8 Abs. 1 der 3. DVO in den Ortssatzungen oder anderen Beschlüssen der Volksvertretungen der Städte und Gemeinden näher bestimmten Anliegerpflichten für die Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zuwiderhandelt. Diese Möglichkeiten einer staatlichen Reaktion auf die Verletzung von Anliegerpflichten sind ihrem Wesen nach verwaltungsrechtlicher Natur und entsprechen dem verwaltungsrechtlichen Charakter der Anliegerpflichten. Anwendung von Ordnungsstrafbestimmungen bei Verletzung von Anliegerpflichten Verletzen Eigentümer der an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gelegenen Grundstücke ihre Anliegerpflichten, dann reagieren die Ordnungsstrafbefugten darauf nicht nur mit Belehrungen, sondern auch mit Ordnungsstrafen und wirken damit zugleich darauf hin, daß der Rechtsverletzer künftig die Anliegerpflichten gewissenhaft erfüllt. Ordnungsstrafbefugte sind in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 3 der 3. DVO zum LKG die Vorsitzenden oder die sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitglieder der Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden bzw. die Leiter der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. Verwarnungen mit Ordnungsgeld dürfen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der 3. DVO zum LKG auch die ermächtigten Mitarbeiter der örtlichen Räte oder die ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder in ihrem Verantwortungsbereich die ermächtigten Angehörigen des Organs Feuerwehr aussprechen. Werden Anliegerpflichten zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze im Anliegerbereich von Rechtsträgern von Volkseigentum (Betriebe oder Einrichtungen) verletzt, dann richtet sich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Rechtspflichtverletzung danach, wem diese Rechtspflichten übertragen worden sind.3 Nach § 9 Abs. 3 OWG ist für die Verletzung der einer juristi- schen Person in Ordnungsstrafbestimmungen auferlegten Rechtspflicht verantwortlich, wer für sie handelt oder nach Maßgabe des Statuts, der Arbeitsordnung oder anderer Festlegungen zu handeln verpflichtet ist. Begeht ein solcher Bürger bei der Erfüllung oder durch Nichterfüllung der ihm übertragenen Aufgaben schuldhaft eine Ordnungswidrigkeit, so ist er ordnungsrechtlich verantwortlich. Wird z. B. dem Hausmeister eines VEB nach der Arbeitsordnung auferlegt, den Gehweg, den Radweg und die Straße vor dem Betriebsgelände in dem Umfang zu reinigen, wie das die Ortssatzung vorsieht, und erfüllt er diese Aufgabe nicht, dann hat er seine Arbeitspflichten und zugleich ordnungsrechtliche Pflichten verletzt. Er ist ordnungsrechtlich verantwortlich. In einem solchen Fall sollte jedoch geprüft werden, ob die wegen der gleichen Sache vom Betrieb geltend gemachte disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit oder die Anwendung anderer Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind als die Ordnungsstrafmaßnahmen (§ 22 Abs. 2 OWG). Zur Förderung der Mitarbeit der Bevölkerung an der Straßenreinigung können die VEB Gebäudewirtschaft, die AWG und andere Anlieger gemäß § 8 Abs. 2 der 3. DVO zum LKG mit Hausgemeinschaften oder Bürgern Verträge zur Reinigung der Geh- und Radwege abschließen. Ein solcher Vertrag bewirkt, daß der betreffende Bürger für die Verletzung der in Ortssatzungen festgelegten Anliegerpflichten verantwortlich gemacht werden kann, sofern er diese Pflichten schuldhaft verletzt. Der Bürger ist gemäß § 9 Abs. 3 OWG verpflichtet, nach Maßgabe des Vertrages in bezug auf die Einhaltung der Anliegerpflichten für die juristische Person zu handeln. Verträge sind andere Festlegungen i. S. des § 9 Abs. 3 OWG, die zum entsprechenden Handeln verpflichten. Verträge der Anlieger mit Hausgemeinschaften führen dagegen nicht zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Hausgemeinschaften, weil es nach dem OWG keine kollektive ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit gibt. Ein privater Hauseigentümer, der mit einem Bürger einen Vertrag abschließt, in dem sich dieser verpflichtet, die Straßenreinigung in dem in Ortssatzungen festgelegten Umfang vorzunehmen, kann sich bei einer Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtungen durch den Bürger nicht auf § 9 Abs. 3 OWG berufen, um sich von ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit zu befreien. Das Ordnungsstrafbefugte Organ hält sich an den Hauseigentümer. Dieser kann sich gewissermaßen im Innenverhältnis mit dem säumigen Vertragspartner auseinandersetzen. Hat der Hauseigentümer hingegen einen Verwalter bestimmt, ist dieser nach § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG für die Reinigung der an dem Grundstück gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze verantwortlich. 1 2 3 1 Vgl. E. Leymann, „Die Bedeutung der Stadt- und Gemeindeordnungen für die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Territorium“, NJ 1979, Heft 4, S. 160 fl.; dieselbe, „Die inhaltliche Ausgestaltung von Stadt- und Gemeindeordnungen“, NJ 1979, Heft 6, S. 256 fl.; dieselbe, „Die Verwirklichung von Stadt-und Gemeindeordnungen“, NJ 1979, Heft 8, S. 355 fl. 2 Die Stadtordnung von Berlin, Hauptstadt der DDR, vom 29. Juni 1979 (Beilage zur Berliner Zeitung vom 3. Juli 1979) legt in § 7 zunächst fest, daß der VEB Stadtreinigung in dem vom Magistrat von Berlin festgelegten Reinigungsgebiet das Kehren, Waschen und Besprengen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die Kehrrichtabfuhr übernimmt, und verpflichtet danach die Anlieger, die nicht im Reinigungsgebiet liegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ihres Anliegerbereichs zu reinigen. 3 Vgl. Autorenkollektiv, Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Berlin 1978, S. 79 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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