Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 40 (NJ DDR 1979, S. 40); 40 Neue Justiz 1/79 men sowie die Aufwendungen für die ständigen Haushaltsausgaben, ihre Unterhaltsleistung für das Kind und die berufsbedingten Ausgaben. Diese Summe insgesamt benötigt die Frau zur Aufrechterhaltung der bisherigen materiellen Lebensbedingungen. Nach Wegfall des Einkommens vom tödlich verunglückten Ehemann hat sie aber nur ihren Verdienst und die Leistungen der Sozialversicherung (Ubergangsrente bzw. Witwenrente) zur Verfügung. Die dadurch nicht abgedeckte Differenz zur benötigten Summe ist Grundlage für die Höhe des Unterhaltsschadenersatzes. Der Anspruch des Kindes wird bestimmt durch den Unterhalt, den der verstorbene Vater nach den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts zu zahlen hätte, wobei die von der Sozialversicherung gezahlte Unfall-Halbwaisenrente angerechnet wird. Der Anspruch der Frau kann sich erhöhen, wenn nach zwei Jahren die Ubergangsrente (§ 20 RentenVO) wegfällt und die Voraussetzungen für die Zahlung der vollen Unfall-Witwenrente nach § 29 RentenVO noch nicht vorliegen. Die Zahlungsdauer der Unfall-Halbwaisenrente (§ 30 RentenVO) für das Kind richtet sich nach § 18 Abs. 3 RentenVO (vgl. dazu auch I. T a u c h n i t z in NJ 1970, Heft 24, S. 728 ff. und Fragen und Antworten in NJ 1975, Heft 12 S. 368 ff.). Dr. G. Ki. Kann ein Lehrling materiell zur Verantwortung gezogen werden, wenn er im Lehrlingswohnheim einen Schaden verursacht hat? Ist im Lehrvertrag, vereinbart, daß der Lehrling im Lehrlingswohnheim untergebracht und dort betreut wird, muß er die Heimordnung einhalten. Den Anweisungeh der Heimerzieher ist Folge zu leisten (Heimordnung für Lehrlingswohnheime vom 29. November 1971 [GBl. II Nr. 69 S. 705]). Die Einrichtungen des Wohnheims sind pfleglich zu behandeln. Sie sind vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Wer sich nicht daran hält, kann nach § 9 der Heimordnung disziplinarisch zur Verantwortung gezogen und ggf. aus dem Heim ausgewiesen werden. Ein Lehrling, der z. B. ein Handwaschbecken oder einen Schrank beschädigt, muß den Schaden bezahlen. Da jedoch keine arbeitsrechtlichen, sondern zivilrechtliche Pflichten verletzt wurden, ist für die Berechnung des Schadenersatzes nicht das AGB, sondern das ZGB anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 4 der AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 2 S. 42) bestimmt sich die Verantwortlichkeit für Schäden, die im Lehrlingswohnheim außerhalb der berufspraktischen oder theoretischen Ausbildung durch den Lehrling verursacht oder zugefügt werden, nach den Regelungen des Zivilrechts. Nach § 336 ZGB ist vom Lehrling also der gesamte materielle Nachteil zu ersetzen. Eine Begrenzung auf das monatliche Lehrlingsentgelt findet nicht statt. Dr. G. Ki. Hat ein Werktätiger, der mit seinem eigenen Pkw eine genehmigte Dienstreise unternimmt, auch dann einen Schadenersatzanspruch nach § 271 Abs. 2 AGB, wenn der Schaden am Pkw infolge von Verschleißerscheinungen und ähnlichen Fahrzeugmängeln auftritt? In diesem Falle entsteht kein Anspruch nach § 271 Abs. 2 AGB. Bei genehmigten Dienstreisen mit eigenem Kraftfahrzeug werden dem Werktätigen die notwendigen Kosten ersetzt. Einzelheiten sind in § 14 der AO Nr. 1 über Reisekostenvergütung vom 20. März 1956 (GBl. I Nr. 35 S. 299) und den dazu erlassenen weiteren Anordnungen geregelt. Danach sind alle Betriebskosten des Fahrzeugs mit der Erstattung der Kosten je gefahrenem Kilometer (sog. pauschales Kilometergeld) abgegolten. Zu den Betriebskosten gehören auch Kosten für Instandhaltung, Wartung, Kleinreparaturen und sonstige Kosten. Tritt z. B. als Folge unterlassener Instandhaltung oder Wartung bzw. bisher nicht erkannter Verschleißerscheinungen oder Materialfehler bei der Nutzung des Fahrzeugs anläßlich der Dienstreise ein Schaden auf (z. B. Bruch der Kurbelwelle), dann handelt es sich nicht um einen Schaden i. S. des § 271 Abs. 2 AGB. Ein solcher Schaden liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bei der Dienstreise beschädigt oder zerstört wird. Unter Berücksichtigung der pauschalen Kostenabdek-kung durch das Kilometergeld ist § 271 Abs. 2 AGB dahingehend anzuwenden, daß ein Schaden nur dann vom Betrieb zu ersetzen ist, wenn das Fahrzeug durch äußere Einwirkung einschließlich des Fahrverhaltens des Werktätigen beschädigt oder zerstört wird. Andere Schäden (Defekte), die aus der Beschaffenheit des Fahrzeugs herrühren (Verschleiß, Materialfehler und ähnliche Mängel), sind nicht durch die Dienstreise verursacht. Ein derartiger Schaden ist nur zufällig anläßlich der Dienstreise aufgetreten; seine Ursache war schon früher vorhanden. Der Werktätige kann die dafür anfallenden Kosten nicht als Schadenersatzleistung vom Betrieb fordern. Übrigens werden auch nach den Bedingungen für die Kasko-Versicherung Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden nicht ersetzt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß auch bei einem Arbeitsunfall, den der Werktätige bei der dienstlichen Benutzung seines Kraftfahrzeugs erleidet, der Anspruch auf Ersatz des Sachschadens am Fahrzeug seine rechtliche Grundlage ausschließlich in § 271 Abs. 1 AGB als der spezielleren Vorschrift gegenüber § 268 Abs. 1 Buchst, c AGB hat. Dr. G. Ki. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit zu begründen? § 5 UrlaubsVO enthält differenzierte Festlegungen hinsichtlich der Höhe des Zusatzurlaubs für Schichtarbeiter. Sie entsprechen den unterschiedlichen Erfordernissen an die Reproduktion der Arbeitskraft, die sich aus der Arbeit in den einzelnen Mehrschichtsystemen ergeben. Die in § 5 genannten typischen Schichtsysteme sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Arbeit im unterbrochenen Zweischichtsystem liegt vor, wenn 16,8 Arbeitsstunden eines Tages in zwei Schichten aufgeteilt werden (2 X 8,4 Arbeitsstunden) und die Werktätigen ständig regelmäßig von Montag bis Freitag Arbeit in der Früh- und Spätschicht bzw. Nachtschicht leisten. Diesen Werktätigen wird ein Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen gewährt. Arbeit im unterbrochenen Dreischichtsystem liegt vor, wenn die 24 Stunden eines Tages in drei Schichten aufgeteilt werden und die Werktätigen ständig regelmäßig im gleichen Wechsel von Montag bis Freitag Arbeit in der Früh-, Spät- und Nachtschicht leisten. In vier Wochen sind mindestens fünf volle Nachtschichten zu leisten. Werktätige, die in diesem Schichtsystem arbeiten, haben Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen. Arbeit im durchgehenden Zwei- oder Dreischichtsystem liegt vor, wenn im Rhythmus des jeweiligen Schichtsystems auch an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und die Werktätigen innerhalb von vier Wochen an mindestens zwei Sonnabenden und Sonntagen arbeiten. Werktätigen in diesen Schichtsystemen steht Zusatzurlaub von 4 bzw. 6 Arbeitstagen zu. Die genauen Definitionen für das Zwei- bzw. Drei-schichtsystem sind in den jeweiligen Rahmenkollektivverträgen der betreffenden Zweige bzw. Bereiche der Volkswirtschaft enthalten (vgl. auch H. R ü h 1 in NJ 1978, Heft 11, S. 482). E. S.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 40 (NJ DDR 1979, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 40 (NJ DDR 1979, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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