Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 399 (NJ DDR 1979, S. 399); Neue Justiz 9/79 399 Aber auch die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit es handelt sich ja um ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit, die in den meisten Fällen während der Arbeitszeit geleistet wird spielt dabei eine Rolle und entscheidet vielfach auch über die Größe der jeweiligen Prozeßvertretergruppe. Hier hat die bisherige Erfahrung gezeigt: Um den Arbeitszeitfonds der Betriebe, in denen die Prozeßvertreter tätig sind, nicht über Gebühr zu belasten, soll jeder im Jahr nicht mehr als ein bis vier Verfahren wahrnehmen. Das bedeutet, daß es bei den meisten Kreisvorständen ausreichend sein wird, Prozeßvertretergruppen mit einer Stärke von vier bis sechs Mitgliedern zu bilden. Bei der Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Prozeßvertretergruppen spielt auch noch ein anderer Aspekt eine Rolle: Unsere Untersuchung, die wir in Vorbereitung der neuen Ordnung durchgeführt haben, zeigte, daß es nicht ratsam ist, zu große Prozeßvertretergruppen zu bilden. Wir fanden Gruppen mit 20 und mehr Mitgliedern, obwohl im Kreis nur 10 bis 12 Verfahren im Jahr durchgeführt wurden. Einzelne Mitglieder dieser Prozeßvertretergruppen waren oft jahrelang nicht tätig geworden. Damit schwand auch das Interesse an dieser Tätigkeit. Die größte Aktivität mit hoher Qualität in den Prozeßvertretergruppen zeigte sich dort, wo jeder gewerkschaftliche Prozeßvertre-ter bei ein bis vier Verfahren im Jahr eingesetzt war. Zur Sicherung einer sach- und fachkundigen Vertretung der Mitglieder und auch zur Entlastung ihrer eigenen Prozeßvertretergruppe sollten die Kreisvorstände des FDGB darüber hinaus dafür Sorge tragen, daß die gewerkschaftlichen Leitungen der Kombinate auf ihrem Territorium eigene Prozeßvertretergruppen bilden. Ausgehend von bisherigen Erfahrungen orientiert die Ordnung außerdem darauf, in industriellen Ballungsgebieten, in denen die erforderliche gewerkschaftliche Rechtsvertretung überdurchschnittlich hoch ist, nicht nur bei den Kreisvorständen des FDGB, sondern auch bei den Kreisvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften (IG/Gew.) Prozeßvertretergruppen zu bilden, die in der Regel einen hohen Anteil der bei Gericht anhängigen Verfahren haben. Diese Kreisvorstände der IG/Gew. arbeiten jedoch bei der Lösung dieser Aufgaben eng mit den Kreisvorständen des FDGB zusammen. Durch diese Arbeitsweise wird eine hohe sach- und fachgerechte gewerkschaftliche Prozeßvertretung auch in diesen Kreisen gewährleistet, ohne einzelne Betriebe übermäßig mit Freistellungsanträgen zu belasten. Differenzierte Anforderungen an die gewerkschaftliche Prozeßvertretung Die gewerkschaftliche Prozeßvertretung wird in immer stärkerem Maße durch erfahrene ehrenamtlich tätige Gewerkschaftsfunktionäre ausgeübt. Mit der neuen Ordnung soll ihnen ein praktisches Arbeitsmittel, ein Leitfaden für die gewerkschaftliche Prozeßvertretung in die Hand gegeben werden, der hilft, ihre verantwortungsvolle Tätigkeit für den im Verfahren zu vertretenden Werktätigen überzeugend und auf der Grundlage des sozialistischen Rechts zu erfüllen. Das Recht der gewerkschaftlichen Rechtshilfe wurde auf Vorschlag des Bundesvorstandes des FDGB in § 5 ZPO ausgestaltet. Dabei wurde bewußt auf die gewerkschaftliche Prozeßvertretung als die Hauptform der Interessenvertretung im Arbeitsrechtsverfahren orientiert. Sie stellt die unmittelbare Rechtshilfe für das Gewerkschaftsmitglied entsprechend seinen satzungsmäßigen Rechten dar. Diesem Gedanken folgt auch die neue Ordnung, indem sie das Augenmerk der gewerkschaftlichen Leitungen und Vorstände auf diese Form lenkt. Somit wurde der bisherige Oberbegriff „Mitwirkung“ für beide Formen der gewerkschaftlichen Tätigkeit, also die Prozeßvertretung (§ 5 Abs. 1 ZPO) und die konkrete Mitwirkung im Prozeß (§ 5 Abs. 2 ZPO), mit voller Absicht fallen gelassen. Es hatte sich gezeigt, daß nicht wenige Vorstände und Leitungen daraus ableiteten, die Hauptform bestände in der gewerkschaftlichen Mitwirkung gemäß § 5 Abs. 2 ZPO. Die neue Ordnung bringt deshalb deutlicher zum Ausdruck, daß diese Form der gewerkschaftlichen Interessenvertretung die Ausnahme sein muß und nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Prozeßvertretung abgelehnt oder nicht beantragt wurde, die Gewerkschaft aber ein gesellschaftliches Interesse am Rechtsstreit besitzt und deshalb im Verfahren ihren Stand- punkt zur Klärung des Sachverhalts unterbreitet. Sie hat darüber hinaus das Recht, Empfehlungen zur Sachaufklärung zu geben und Beweisanträge zu stellen. Wenn es von der Sache her erforderlich ist, kann innerhalb eines Verfahrens sowohl die Prozeßvertretung als auch (von einem anderen Vorstand) die gewerkschaftliche Mitwirkung wahrgenommen werden. Die neue Ordnung legt ausgehend von dem in der Satzung des FDGB verankerten Recht jedes Mitglieds auf kostenlose Rechtshilfe in arbeitsrechtlichen Fragen fest, daß die Prozeßvertretung in all den Fällen gewährt werden muß, in denen die Forderung des Mitglieds mit seinen gesetzlich garantierten Rechten übereinstimmt. „Die beantragte Prozeßvertretung darf nur abgelehnt werden, wenn feststeht, daß das Verlangen des Werktätigen im Arbeitsstreitfall im offensichtlichen Gegensatz zur sozialistischen Gesetzlichkeit steht.“ Selbst wenn also Zweifel am Ausgang des Verfahrens bestehen, weil z. B. der Sachverhalt nicht eindeutig überschaut werden kann, ist sofern die Forderungen sich nicht gegen gewerkschaftspolitische Grundsätze richten die Prozeßvertretung zu übernehmen, um mit Hilfe des Gerichts die Rechtmäßigkeit des Anspruchs überprüfen zu lassen. Lehnt die Gewerkschaft im Ausnahmefall die Prozeßvertretung ab das kann immer nur durch den jeweiligen Vorstand erfolgen, an den das Mitglied seinen Antrag gerichtet hat , muß das dem Mitglied so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß es seine Interessen selbst wahrnehmen kann. Der Vorstand sollte aber auf jeden Fall prüfen, ob es nicht zweckmäßig ist, im Rahmen der gewerkschaftlichen Mitwirkung am Verfahren den gewerkschaftlichen Standpunkt zum Rechtsstreit vorzubringen, um so wirksam auf ein überzeugendes Ergebnis Einfluß zu nehmen. Stellt der gewerkschaftliche Prozeßvertreter im Verfahren fest, daß das Gewerkschaftsmitglied, das er vertritt, wesentliche Tatsachen, die für die Übernahme der Prozeßvertretung entscheidend waren, wissentlich falsch oder entstellt dargestellt hat, kann er nach Rücksprache mit dem Vorstand die Prozeßvertretung niederlegen. Er sollte in diesem Fall aber am Verfahren durch die gewerkschaftliche Mitwirkung gemäß § 5 Abs. 2 ZPO weiter teilnehmen. Die Änderung in der Funktion seines Auftretens muß er dem Gericht zu den Akten erklären. * Die Ausarbeitung der neuen Ordnung vollzog sich im engen Zusammenwirken mit den Gerichten. So wurden die einzelnen Entwürfe im Verlauf eines Jahres, insbesondere im Bezirk Leipzig in einigen Kreisen und in der Stadt Leipzig selbst, in der Praxis auf ihre Wirksamkeit überprüft. Dabei zeigte sich, daß dort, wo eine kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Kreisgericht und den Gewerkschaften insbesondere mit dem FDGB-Kreisvorstand besteht, allein die Diskussion des Entwurfs der neuen Ordnung die gewerkschaftliche Prozeßvertretung aktivierte. Es sollte auch weiterhin zu den Aufgaben der Kreisvorstände und der Gerichte gehören, die Wirksamkeit der Ordnung in der Praxis zu beobachten und dort, wo sich Hemmnisse in ihrer Anwendung zeigen, gemeinsam nach Wegen zu suchen, damit diese rasch überwunden werden. Auf jeden Fall sollten die Gerichte auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 ZPO einmal im Jahr vor den Gewerkschaften über die Ergebnisse der Arbeitsrechtsprechung berichten. 1 2 3 4 5 6 1 Vgl. Protokoll des 9. FDGB-Kongresses, Berlin 1977, S. 45. 2 Im nachfolgenden Ordnung genannt; veröffentlicht in: Informationsblatt des FDGB 1979, Nr. 6, S. 1 ff. 3 Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 25. Februar 1966, Informationsblatt des FDGB 1966, Nr. 8, S. lff. 4 Vgl. hierzu Insbesondere die Ordnungen: - Zu den Aufgaben der Gewerkschaften zur Erläuterung des sozialistischen Rechts sowie zur Weiterentwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen vom 2. August 1974, Informationsblatt des FDGB 1974, Nr. 12, S. 1 ff. - für die Tätigkeit der Rechtskommissionen der Gewerkschaften vom 3. November 1969, Informationsblatt des FDGB 1969, Nr. 24, S. 7 - für die gewerkschaftlichen Aufgaben bei der Rechtsberatung der Werktätigen vom 26.April 1971 in: Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Heft 15, Berlin 1975, S. 30 ff. - für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen vom 21. Juni 1978, Informationsblatt des FDGB 1978, Nr. 6, S. 2 ff. 5 Vgl. F. Pommerenlng/W. Windhausen, „Die gewerkschaftliche Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Verfahren“, NJ 1979, Heft 2, S. 81 f. 6 Vgl. E. KuCkoreit, „Gewerkschaftliche Mitwirkung im arbeitsrechtliehen Verfahren“, NJ 1979, Heft 6, S. 271.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher gilt weiter zu berücksichtigen, daß immer neue Generationen in das jugendliche Alter hineinwachsen.

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