Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 398 (NJ DDR 1979, S. 398); 398 Neue Justiz 9/79 Neue Ordnung über die gewerkschaftliche Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Verfahren RUDI KRANKE, Leiter der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des FDGB Auf dem 9. FDGB-Kongreß stellte Harry Tisch, Vorsitzender des FDGB-Bundesvorstandes, fest: „Es gehört zur Interessenvertretung durch die Gewerkschaften, sich kompromißlos für die Verwirklichung der Gesetze unseres sozialistischen Staates einzusetzen, und zwar im Interesse der ganzen Klasse und aller Werktätigen.“1 Diese Orientierung ist fester Bestandteil der Gewerkschaftspolitik. Es ist Anliegen gewerkschaftlicher Rechtsarbeit, alles zu tun, um auf die Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben Einfluß zu nehmen. Dazu gehört auch, daß die Gewerkschaften ihre Mitglieder bei der Verwirklichung ihrer gesetzlich garantierten Rechte im Arbeitsprozeß unterstützen. Gemäß Abschn. I Ziff. 2 Buchst, d der auf dem 9. Kongreß beschlossenen Satzung des FDGB hat jedes Gewerkschaftsmitglied „das Recht, die Gewerkschaften zur Vertretung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen“. Im Vordergrund steht dabei die Lösung der Konflikte unmittelbar im Betrieb. Ist auch unter Mithilfe der Gewerkschaft keine Übereinstimmung zwischen dem Werktätigen und seinem Betrieb zu erreichen und muß zur Klärung der Rechtslage und der sich daraus ergebenden Ansprüche der Rechtsweg beschritten werden, hat das Gewerkschaftsmitglied gemäß Abschn. I Ziff. 4 Buchst, a der Satzung die Möglichkeit, „kostenlose Rechtshilfe durch die Gewerkschaftsorgane in arbeitsrechtlichen Fragen zu erhalten“. Zur Ausgestaltung dieses satzungsmäßigen Rechts jedes Gewerkschaftsmitglieds hat das Sekretariat des Bundesvorstandes des FDGB am 1. August 1979 die „Ordnung über die gewerkschaftliche Prozeßvertretung und Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren“2 beschlossen. Damit wurde gleichzeitig die bisher geltende „Ordnung für die Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren“ aus dem Jahre 19663 aufgehoben. Die neue Ordnung trägt dem Entwicklungsprozeß der vergangenen Jahre und den dabei auf diesem Gebiet der Gewerkschaftsarbeit gewonnenen Erfahrungen Rechnung. In Verwirklichung der gewerkschaftlichen Beschlüsse zur Rechtsarbeit4 und durch die umfassende Teilnahme der Gewerkschaften am Prozeß der Ausarbeitung, der Diskussion, der Beschlußfassung sowie der Realisierung der arbeitsrechtlichen Regelungen, in ganz besonderem Maße des AGB, hat sich eine breite ehrenamtliche gewerkschaftliche Aktivität auch auf dem Gebiet der Prozeßvertretung und der Mitwirkung vor den Kammern und Senaten für Arbeitsrecht der Gerichte entwickelt. Das führte gleichzeitig zu einer neuen Qualität der gewerkschaftlichen Interessenvertretung auch auf diesem Gebiet. Gewerkschaftliche Rechtsarbeit im Betrieb Durch die Konfliktkommissionen werden ca. 90 Prozent aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unmittelbar in den Betrieben endgültig gelöst. Das spricht von einer hohen Sach- und Rechtskenntnis dieser gesellschaftlichen Gerichte. Daraus ergibt sich, daß der Schwerpunkt der Lösung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten in den Betrieben liegen muß. Aufgabe jeder betrieblichen Gewerkschaftsleitung ist es deshalb, durch gute Rechtsarbeit so für die strikte Verwirklichung des Arbeitsrechts in den Betrieben zu sorgen, daß Konflikte vermieden werden. Treten sie dennoch auf, sind sie rasch mit den im Betrieb bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu lösen. Dazu gehört vor allem sowohl die Rechtsberatung im Betrieb als auch die Teilnahme der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen an der Beratung der KK. Es hat sich in der Praxis jedoch nicht bewährt, den gewerkschaftlichen Leitungen in den Betrieben über diese wichtige Aufgabenstellung hinaus auch noch die volle Verantwortung für die Prozeßvertretung und Mitwirkung in den Fällen zu übertragen, die im Betrieb nicht gelöst werden können. Wurde gegen den Beschluß der KK Einspruch (Klage) eingelegt gleichgültig, ob vom Werktätigen oder vom Betrieb , fehlen in der Regel die Voraussetzungen (besonders in Be- trieben, in denen keine freigestellten Gewerkschaftsfunktionäre tätig sind), daß die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen die Aufgaben der Prozeßvertreter wahrnehmen. Unsere Überprüfungen haben zugleich ergeben, daß es auf Grund der guten Rechtsarbeit sowohl der staatlichen Leiter als auch der Gewerkschaften und durch die Qualität der Arbeit der KK viele Betriebe gibt, in denen es seit Jahren nicht erforderlich wurde, zur endgültigen Klärung eines Arbeitsrechtsstreits die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen. Hier bestand also rein objektiv kein Erfordernis, sich mit den doch oft komplizierten Fragen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens und den damit zusammenhängenden Problemen zu beschäftigen, so daß dort auch keine Erfahrungen auf dem Gebiet der Prozeßvertretung und gewerkschaftlichen Mitwirkung vorliegen. Es hat sich auch gezeigt, daß der Arbeitsaufwand hinsichtlich der Schulung und Qualifizierung in keinem Verhältnis zum erreichten Nutzen steht, wenn man von dem Bestreben ausgeht, möglichst bei allen Betriebsgewerkschaftsleitungen Prozeßvertretergruppen zu schaffen. In vielen Kreisen hat sich deshalb mit gutem Erfolg die gewerkschaftliche Prozeßvertretung und Mitwirkung bei den Kreisvorständen des FDGB konzentriert.5 Gewerkschaftliche Prozeßvertretung und Leitungstätigkeit Wie in der „Ordnung für die Tätigkeit der Rechtskommissionen“ vom 3. November 1969 festgelegt, haben diese Kreisvorstände aus ehrenamtlichen Gewerkschaftsfunktionären eine Prozeßvertretergruppe gebildet, die als ständige Arbeitsgruppe der Rechtskommissionen tätig ist. Dadurch ist gesichert, daß die im Kreisgebiet erforderlich werdenden Prozeßvertretungen bzw. die Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren durch erfahrene und gut geschulte Kader in hoher Qualität wahrgenommen werden kann. Wie sich diese Entwicklung in den letzten Jahren vollzog, zeigt nachstehende Übersicht über die Tätigkeit der Gewerkschaften in Arbeitsrechtsverfahren davon insgesamt Prozeßvertretung § 5 Abs. 1 ZPO Mitwirkung § 5 Abs. 2 ZPO 1975 60% 14% 46% 1976 63% 18% 45% 1977 65% 19% 46% 1978 68% 24% 44% Wesentliche Voraussetzung für gute Arbeit auf diesem Gebiet ist die enge Zusammenarbeit zwischen dem Kreisgericht und dem Kreisvorstand des FDGB. Das beginnt bereits mit der Übernahme der Prozeßvertretung.6 Einzelne Gewerkschaftsmitglieder, insbesondere aus Klein- und Mittelbetrieben, wissen nicht, daß sie kostenlose Rechtsvertretung der Gewerkschaft in Anspruch nehmen können. Deshalb ist es zu einer guten Praxis in der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften geworden, daß die Werktätigen bereits bei der Aufnahme der Klage von der Rechtsantragstelle des Gerichts auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Arbeitsweise der Prozeßvertretergruppen Die Prozeßvertretung wird in jedem einzelnen Fall durch den gewerkschaftlichen Vorstand übernommen. Dieser beauftragt dann ein Mitglied seiner Prozeßvertretergruppe mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe vor Gericht. Welches Mitglied der Gruppe diesen Auftrag erhält, bestimmt also der Vorstand. Das hängt vielfach davon ab, welcher Art der Rechtsstreit ist, da einzelne Mitglieder zum Teil bereits bestimmte „Spezialkenntnisse“ haben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 398 (NJ DDR 1979, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 398 (NJ DDR 1979, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung. Aus dem Wesen der Zersetzung geht hervor, daß die durc h-. geführten Maßnahmen nicht als solche erkannt werden dürfen.

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