Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 386 (NJ DDR 1979, S. 386); 386 Neue Justiz 9/79 das deutsche Volk. Sie stärkte das antiimperialistisch-demokratische, nationale Selbstbewußtsein des befreiten Volkes und half ihm, seine politische Macht auf- und auszubauen. Bekanntlich stimmte 1946 im sowjetisch besetzten Sachsen und kurz danach im amerikanisch besetzten Hessen das Volk mit großer Mehrheit für die entschädigungslose Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher. In Hessen verbot, in Sachsen förderte die Besatzungsmacht die Realisierung. Das von der Arbeiterklasse geführte werktätige Volk konnte in der Sowjetischen Besatzungszone unter dem Schutz der sozialistischen Besatzungsmacht die Verfassung von 1949 ausarbeiten und in Kraft setzen, weil hier die im Zeichen des Marxismus-Leninismus geeinte Arbeiterklasse die Führung übernommen hatte. Die deutsche Bourgeoisie dagegen, die bereits 1848, 1871 und 1918 ihre historische Mission verraten hatte, verhinderte 1949 die gesamtnationale Neugeburt auf antifaschistisch-demokratischer Grundlage. Einflußreiche Elemente starteten als Antwort auf die Erneuerung in der DDR, die sie zwar totsagen, aber nicht totschlagen konnten, in der „Ära“ Adenauer-Dulles den Kalten Krieg und waren zu jeder Provokation bereit. Die annexionistische Devise, die im Kaiserreich „alldeutsch“ und im Nazi-Staat „großdeutsch“ hieß, heißt seitdem in den herrschenden Kreisen der BRD „innerdeutsch“ (und klein-europäisch). Die Behauptung des Bundesverfassungsgerichts der BRD, das Deutsche Reich habe trotz Fehlens eigener Organe seit über 30 Jahren und trotz des totalen Zusammenbruchs im Mai 1945 in Gestalt der BRD zeitweise territorial verkürzt als Rechtsperson überstanden, ist mehr als eine pseudojuristische Fiktion, sie ist der revanchistische Expansionsvorbehalt für den erträumten Tag X, der sich keineswegs nur gegen die DDR richtet. Die Verfassungskonzeption der SED war kontinuierlich auf eine einheitliche fortschrittliche Entwicklung auf deutschem Boden gerichtet. Die Verantwortlichen dafür, daß sie nur in der DDR in Kraft treten konnte, wurden genannt. Diese Konzeption jagte nie Phantomen nach, eilte nie der Entwicklung illusionär voraus, reifte stets mit den erreichten gesellschaftlichen Fortschritten und trieb sie Schritt um Schritt in Richtung Sozialismus, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Ohne die bis in die Gründungszeit der KPD reichenden Vorschläge und die im Jahre 1946 zur öffentlichen Diskussion gestellten ersten Verfassungsausarbeitungen der eben gegründeten SED wäre die Arbeit des Verfassungsausschusses des Deutschen Volksrates in der durch die Umstände gebotenen Frist von einem Jahr (einschließlich monatelanger Volksdiskussion und Einarbeitung von Verbesserungsvorschlägen) schwerlich zu leisten gewesen. Kennzeichnend für die wissenschaftliche Methode im Vorgehen des Verfassungsausschusses war, daß dieser vor der eigentlichen Arbeit am Text mit der Anhörung und Diskussion von Grundsatzreferaten begann. Karl Polak, der leider zu früh verstorbene beherrschende Kopf unter den Verfassungsexperten, analysierte in souveräner Weise in seinem Referat die Weimarer Verfassung. Ich selbst hatte die Ehre, diese Reihe mit einem Referat zum Thema „Hat das deutsche Volk ein Recht auf Selbstbestimmung seiner Verfassung?“ einzuleiten. In der Tat gingen die Klassenauseinandersetzungen mit bestimmten Kräften innerhalb von Blockparteien damals weitgehend um die Frage: Neuauflage der bürgerlich-parlamentarischen Verfassung von Weimar oder eine von Grund auf neue, der Realität entsprechende und sie fixierende antifaschistisch-demokratische Verfassung, die den Übergang zum Sozialismus inhaltlich und organisatorisch einzuleiten vermag? Kennzeichnend für die Weimarer Verfassung waren trotz Wandels der Staatsform und gewisser sozialer Errungenschaften (Achtstundentag) die Beibehaltung der alten Eigentumsordnung, des alten bürokratischen Staatsapparats, die Verwandlung der Volkssouveränität in eine leere Phrase mit Hilfe der sog. Ge- waltenteilung, insbesondere durch diktatorische Vollmachten des Reichspräsidenten, mit deren Hilfe der Nazismus an die Macht gelangte. Zu den Spezifika der Weimarer Verfassung gehörte ferner das Koalitionssystem bei der Regierungsbildung, das immer irgendwelche Parteien von der Regierung ausschloß dabei ununterbrochen die KPD, eine der stärksten Parteien jener Zeit , der faktische Ausschluß des Parlaments von der Kontrolle der Exekutive, von der starken antidemokratischen Allmacht der Justiz, insbesondere des Staatsgerichtshofs, ganz zu schweigen. Polaks entlarvende Analyse der Weimarer Verfassung vertiefte den im völligen Gegensatz zu dieser Konzeption stehenden Grundgedanken der Selbstbestimmung des souveränen Volkes in der Verfassung von 1949, das Recht der Werktätigen auf Mitgestaltung der ihnen gehörenden Staatsmacht, wie alle Grundrechte gesichert vor allem durch die eingeleitete Veränderung der Eigentumsverhältnisse an den wesentlichsten Produktionsmitteln. Die progressiven Repräsentanten aller Parteien im Verfassungsausschuß sahen, ohne illusionär vorauszueilen, in der Verfassung der UdSSR trotz einer Reihe von Besonderheiten das Bild auch unserer „nächsten“ Verfassung. Verfassungen sind weder Eintagsfliegen noch für die Ewigkeit gedacht, wenn sie dem fortschreitenden Leben genügen sollen. So war es kein Zufall, daß ich mich in einem Artikel im Dezember 1948 in der „Neuen Justiz“ mit dieser Verfassung des ersten sozialistischen Staates befaßte.1 Ich pries ihre tiefe Wahrhaftigkeit. „Sie ist realistisch“, schrieb ich, erstens „indem sie die gesellschaftliche Struktur auf deckt“, zweitens „indem sie unverbindliche Programmatik und bloßen Positivismus gleichermaßen vermeidet“, drittens „indem sie den Entwicklungsmotor des gesellschaftlichen Lebens (die Kommunistische Partei) beim Namen nennt“, viertens „indem sie der formalen Rechts Verleihung die sachlichen Mittel der Rechtsgewährleistung hinzufügt“. Alle diese Merkmale prägen heute unsere sozialistische Verfassung vom 7. Oktober 1974, die ihrerseits notwendigerweise die Verfassung von 1949 qualitativ überragt, jener Verfassung, die uns den Weg öffnete, der uns zur heute erreichten Höhe geführt hat. Inzwischen geht uns die UdSSR mit ihrer neuen Verfassung wiederum voraus in Richtung zum allmählichen Übergang in den Kommunismus. Diese Entwicklung vollzieht sich natürlich nicht automatisch, aber mit unser aller Kraft gesetzmäßig. Sagen wir es mit den Worten von Kurt Hager: „Existenz und Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik sind Ausdruck und Resultat der grundlegenden Veränderung des internationalen Kräfteverhältnisses zugunsten des Sozialismus. Sie sind unlösbar mit der Stärkung der Positionen des Sozialismus in Europa und in der Welt verbunden.“2 1 P. A. Steiniger, „Eine realistische Verfassung“, NJ 1948, Heft 12, S. 241 ff. 2 K. Hager, „Unser Staat unser stolz“, Einheit 1979, Heft 8, S. 797 f. DDR-Komitee für Menschenrechte Schriften und Informationen Heft 2/79: Menschenrechte - Völkerrecht - friedliche Zusammenarbeit Das jüngste Heft der in unregelmäßiger Folge erscheinenden „Schriften und Informationen" enthält interessante Beiträge zu Fragen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte. Ihnen liegen Referate zugrunde, die auf einem von den Instituten für Staat und Recht der Akademien der Wissenschaften der Volksrepublik Polen und der DDR veranstalteten Menschenrechtskolloquium in Poznan (Dezember 1978) gehalten worden sind. In seinen „Bemerkungen zum Begriff der Menschenrechte“ weist Prof. Dr. W. Weichelt den Klassencharakter der Menschenrechte nach und befaßt sich mit den Menschenrechtsforderungen unserer Zeit. Prof. Dr. H. Klenner legt in seinem Beitrag „Menschenrechte, friedliche Koexistenz und das Völkerrecht der Gegenwart“ speziell die Menschenrechtskonzeption der Vereinten Nationen dar. Mit der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte, vor allem mit den Bemühungen der sozialistischen Staaten, beschäftigt sich Prof. Dr. B. Graefrath. Interessenten können das Heft beim DDR-Komitee für Menschenrechte Sekretariat , 108 Berlin, Thälmannplatz 8/9, bestellen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 386 (NJ DDR 1979, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 386 (NJ DDR 1979, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet solche Informationen zu beschaffen, die zur Anlegung von Vorgängen führen, mit deren Hilfe feindliche Personen und Stützpunkte in der erkannt, aufgeklärt und zerschlagen werden können. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat sowie aus politischen, politisch-operativen Gründen und Zielstellungen die Voraussetzungen für das Absehen von Maßnahmen der straf rechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Strafgesetzbuch gegeben sind.

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