Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 38 (NJ DDR 1979, S. 38); 38 Neue Justiz 1/79 wäre es unrationell, mit der Schuldprüfung zu beginnen, ohne vorher zu klären, ob überhaupt der Kausalzusammenhang zwischen einer objektiv vorhandenen Pflichtverletzung und den vorliegenden Folgen gegeben ist. Im Prozeß der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es sicher auch für den Staatsanwalt und das Gericht zweckmäßiger, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der objektiven Seite (einschließlich der Kausalität) grundsätzlich vor der Schuldfrage zu beurteilen. Auf jeden Fall wird bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des jeweiligen Sachverhalts eine gesonderte Prüfung der objektiven und der subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorzunehmen sein. Aus den genannten Gründen ist m. E. die hier in Rede stehende Methodik der Prüfung fahrlässiger Schuld in der vorliegenden Form nicht geeignet, eine exakte Anleitung zu geben. Bei der Anwendung dieser Methodik in der Praxis der Rechtspflegeorgane besteht immer die Gefahr, daß Feststellungen zur Kausalität unzulässigerweise mit Feststellungen zur Schuld verbunden werden und damit Fehler im Prozeß der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit insgesamt auftreten können (vgl. auch Strafrechts-Lehrbuch, Allgemeiner Teil, Berlin 1976, S. 239). Diese Methodik und das dazugehörende Schema sollten deshalb korrigiert werden, indem die Kausalitätsproblematik völlig herausgenommen wird. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 3, 5 der ABAO 332/2 Montage von Fertigteilen zur Errichtung von Bauwerken vom 18. Februar 1969 (GB1.-Sdr. Nr. 615) i. d. F. der XndAO vom 26. April 1971 (GBl. II Nr. 44 S. 343). Zur Pflicht des Leiters eines bauausführenden Betriebes, die Montage von Fertigteiien entsprechend der festgelegten Technologie zu gewährleisten und zu sichern, daß bei diesen Arbeiten nur Werktätige eingesetzt werden, die entsprechende fachliche Kenntnisse nachweisen können. Protest des Staatsanwalts des Kreises Güstrow vom 22. September 1978 - 111 - 269/78. In einem Strafverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gemäß § 193 StGB wurde als begünstigende Bedingung der Straftaten festgestellt, daß der bauausführende Betrieb G. seine An-leitungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten Montagetechnologie unzureichend wahrgenommen hatte. Außerdem waren für die Leitung der Montage von Fertigteilen auf der Baustelle H. sowie für die Schweißarbeiten Werktätige eingesetzt worden, die nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse hatten. Gemäß § 31 StAG legte der Staatsanwalt des Kreises beim Direktor des Betriebes Protest ein. Aus der Begründung: Der Gesundheits- und Arbeitsschutz ist ein unmittelbarer Bestandteil der sozialistischen Organisation der gesellschaftlichen Arbeit. Der Arbeitsprozeß ist daher unter strikter Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes zu organisieren (§201 Abs. 1 AGB; §§ 1, 3 ASVO). Dabei spielt die Technologie eine besondere Rolle. Deshalb wird in § 3 Abs. 2 der ABAO 332/2 Montage von Fertigteilen zur Errichtung von Bauwerken vom 18. Februar 1968 (GBl.-Sdr. Nr. 615) i. d. F. der ÄndVO vom 26. April 1971 (GBl. II Nr. 44 S. 343) auch gefordert, Montagetechnologien zu erarbeiten, die einen effektiven Bauablauf unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes festlegen. Die Montagetechnologie wird dieser Rolle aber nur dann gerecht, wenn sie in der Leitungstätigkeit fest verankert ist und auch tatsächlich durchgesetzt wird. Das war in bezug auf die Baustelle H. nicht der Fall. Die Technologie war weder dem Oberbauleiter noch dem Bauleiter und Meister konkret bekannt und nahm somit in der Anleitung und Kontrolle der Montage nicht den erforderlichen Platz ein. Sie war auch den Arbeitern auf der Baustelle nicht bekannt und lag dort nicht einmal vor, sondern befand sich in der Abt. Planung. Das führte zu Verletzungen der Sicherheit beim Montieren der Fertigteile. Diese Mängel haben letztlich auch den Unfall begünstigt. Auch der Umstand, daß der Werktätige S. entgegen § 5 Abs.l der ABAO 332/2 nach nur 3monatiger Erfahrung in der Montage als Brigadier eingesetzt wurde, obwohl dafür eine mindestens einjährige praktische Erfahrung erforderlich ist, erwies sich als besonders gefahrvoll, zumal lei- tungsmäßig nicht abgesichert wurde, daß er durch besondere Maßnahmen befähigt wird, seiner erhöhten Verantwortung auch für den Arbeitsschutz gerecht zu werden. Das zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit der verantwortlichen leitenden Mitarbeiter gegenüber den Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Selbst bei der Übertragung bzw. Übernahme der Aufgaben des Brigadiers wurde S. nicht mit den notwendigen Unterlagen ausgestattet. Obwohl Oberbauleiter, Bauleiter und Meister den Erläuterungsbericht zur Montagetechnologie selbst nicht kannten, haben sie sich darauf verlassen, daß der in der Montage noch unzureichend erfahrene Brigadier ihn besitzen und danach arbeiten würde. In der Vergangenheit wurde sowohl bei der Montagereihenfolge als auch bei der Montageabsteifung nach „allgemeinen Erfahrungswerten“ und nicht streng nach der Technologie gearbeitet, weil das notwendige Wissen darüber nicht vermittelt wurde und der Durchsetzung der Technologie in der Leitungstätigkeit insgesamt nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Der Protest ist mit den entsprechenden Leitungskollektiven gründlich auszuwerten, und es sind Maßnahmen festzulegen, mit denen die Durchführung und Durchsetzung der Technologien als ein wichtiger Aktivposten für den Arbeitsschutz gewährleistet wird. Anmerkung: Die in der Strafsache festgestellten Ursachen der Straftaten sowie die in der Aufsichtsmaßnahme gerügten Verletzungen der Arbeitssicherheit veranlaßten das Kreisgericht dem Antrag des Kreisstaatsanwalts folgend , die gerichtliche Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit im Betrieb durchzuführen. Die anschließende Verfahrensauswertung mit den Leitern aller Ebenen bis zu den Brigadieren wurde mit der Erläuterung des Protests verbunden, um diesen Personenkreis mit den staatlichen Reaktionen möglichst geschlossen vertraut zu machen. Das hat den Prozeß der weiteren ideologischen Klärung der Bedeutung der Technologien für die Organisierung eines die Erfordernisse des Gesundheitsund Arbeitsschutzes berücksichtigenden effektiven Arbeitsablaufs im Betrieb gefördert. In allen Fertigungsbereichen des Betriebes wurden die Arbeitsordnungen und Technologien auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernisssen überprüft und, wo das notwendig war, überarbeitet. Im Bereich Gesellschaftsbau ist eine neue Technologie erarbeitet und mit den betreffenden Werktätigen gründlich beraten worden. Nach dieser Technologie wird inzwischen auf den Baustellen mit gutem Erfolg gearbeitet. Die hierfür erforderlichen Montagehilfsmittel wurden kurzfristig in der Werkstatt des Betriebes angefertigt. ADOLF BUSKE, Staatsanwalt des Kreises Güstrow;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 38 (NJ DDR 1979, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 38 (NJ DDR 1979, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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