Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 379 (NJ DDR 1979, S. 379); Neue Justiz 8/79 379 hat er wegen seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung nicht getan. Die erhebliche Beeinflussung der Zurechnungsfähigkeit hat der Angeklagte schuldhaft herbeigeführt. Es liegt kein Anlaß vor, diesen Umstand strafmildernd zu berücksichtigen. Die Tatsache, daß er selbst dann noch Weinbrand zu sich nahm, als er sich einer noch folgenden Fahrt bewußt war, wirkt sich vielmehr schulderschwerend und damit auch straferschwerend aus. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe, die die bei Vor liegen eines schweren Falls der fahrlässigen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls nach § 196 Abs. 3 StGB gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug nur wenig überschreitet, entspricht insbesondere nicht den eingetretenen außerordentlich schwerwiegenden Folgen des Verhaltens des Angeklagten und dem sehr hohen Grad seiner Schuld. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR hält der Senat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten für erforderlich. Die vom Kreisgericht erkannte Dauer des Fahrerlaubnisentzugs entspricht der Tatschwere. § 200 Abs. 1 StGB. Zum Tatbestand der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit beim Fahren mit Elektrokarren auf Bahnsteigen. KrG Leipzig Stadtbezirk Mitte , Urteil vom 2. März 1979 - 1333 S 70/79. Der Angeklagte ist als Transportarbeiter bei der Mitropa beschäftigt. Er hat die betriebliche Fahrerlaubnis für gleislose Flurförderzeuge. Wegen mehrfacher Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Verursachung von Fehlschichten und Alkoholgenuß während der Arbeitszeit mußten bereits einige Aussprachen mit ihm geführt werden. Am 18. Januar 1979 trank der Angeklagte insgesamt 0,8 1 Wodka und 5 Halbeliterflaschen Pilsner Bier. Trinkende war am 19. Januar 1979 gegen 2 Uhr. Nachdem er bis gegen 4.30 Uhr geschlafen hatte, trank er eine Flasche Bier und suchte danach seine Arbeitsstelle auf. Obwohl er wußte, daß er noch unter erheblichem Alkoholeinfluß stand, trank er gegen 6 Uhr eine weitere Flasche Pilsner Bier und verließ gegen 7.10 Uhr das Lager, um mit seinem Elektrokarren zur Belieferung eines Speisewagens zum Fahrstuhl des Gleises 11/12 zu fahren. Nach Verlassen des Fahrstuhls fuhr er auf dem Gepäckbahnsteig bis zum Querbahnsteig und danach auf dem Personenbahnsteig 23 bis zum Standort des Speisewagens. Nach der Warenübergabe fuhr er den gleichen Weg zurück in das Lager. Auf den Bahnsteigen herrschte zu dieser Zeit ein reger Personenverkehr. Außerdem wurden die Bahnsteige auch von Fahrzeugen der Deutschen Reichsbahn benutzt. Der Angeklagte mußte auf seinem Fahrweg mehrmals anderen Personen und Fahrzeugen ausweichen. Bei der kurz nach dem Tatgeschehen durchgeführten Blutentnahme wurde eine Alkoholkonzentration von 2 Promille festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß § 200 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angedroht. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs wurde bestätigt. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung wurde gemäß § 49 StGB eine Zusatzgeldstrafe von 400 M ausgesprochen. Aus der Begründung: Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 200 Abs. 1 StGB erfüllt, weil er im Verkehr ein Fahrzeug führte, obwohl seine Fahrtüchtigkeit auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt war. Bahnsteige sind zwar keine öffentlichen Verkehrsräume im allgemeinen Sinne, sie dienen aber nicht nur der Deutschen Reichsbahn bzw. dem Mitropa-Fahrbetrieb zum innerbetrieblichen Transport, sondern werden auch von Reisenden und anderen Bürgern benutzt. In dieser Verkehrs- situation hat der Angeklagte eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen hervorgerufen, die sich in unmittelbarer Nähe seines Fahrtwegs befanden. Bei der Herbeiführung dieser Gefahr handelte er fahrlässig i. S. des § 7 StGB. Er kannte seine Rechtspflicht aus §4 Abs. 2 der ABAO 361/3 vom 15. Dezember 1977 (GB1.-Sdr. Nr. 943), Fahraufträge nur dann zu übernehmen, wenn er fahrtüchtig ist. Ihm war auch bekannt, daß bei einem Verstoß gegen die Pflicht des Kraftfahrers, vor Antritt und während der Fahrt nicht unter der Einwirkung von Alkohol zu stehen (§ 7 Abs. 2 StVO), die reale Möglichkeit eines Unfalls mit Personenschaden groß ist und zu rechtlichen Konsequenzen führt. Bei der Strafzumessung ist das Gericht unter Beachtung der Grundsätze des §61 Abs. 2 StGB davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Straftat aus Disziplinlosigkeit und ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein begangen hat. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Strafe ohne Freiheitsentzug gemäß § 30 StGB vor. In Übereinstimmung mit den Anträgen des Staatsanwalts und des gesellschaftlichen Anklägers erkannte das Gericht auf eine Verurteilung auf Bewährung gemäß §33 StGB. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs dient der erzieherischen Einflußnahme auf den Angeklagten und der Verhütung erneuter Straffälligkeit. Sie wurde gemäß § 31 StGB gerichtlich bestätigt. Buchumschau D. A. Kerimow: Allgemeine Theorie des Staates und des Rechts Gegenstand, Struktur, Funktionen Verlag „Juriditscheskaja literatura“, Moskau 1977 132 Seiten (russ.) Ausgehend davon, daß die Gesellschaftswissenschaften die wissenschaftliche Grundlage für den sozialistischen und kommunistischen Aufbau schaffen und ein beständig wirkendes ideologisches Mittel der kommunistischen Erziehung aller Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft sind, ist die Monographie des bekannten sowjetischen Staatsund Rechtstheoretikers von dem Bestreben geprägt, Gegenstand, Struktur und Funktionen der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts von einer breiteren sozialen Position aus zu betrachten. Er begründet, daß Staat und Recht bei weitem nicht nur von einer Wissenschaft, sondern durch den gesamten Komplex der Gesellschaftswissenschaften untersucht werden, und beleuchtet die Fragwürdigkeit jener Versuche, die eine absolute Grenzlinie zwischen den einzelnen Gegenständen der Gesellschaftswissenschaften ziehen wollen. Als gesellschaftliche Erscheinungen organisch miteinander verbunden, stehen die verschiedenen gesellschaftswissenschaftlichen Gegenstände in einem bestimmten logischen Zusammenhang zueinander. Daraus folgt für den Autor die Notwendigkeit, sich verstärkt den Grenzbereichen der einzelnen Gegenstände zuzuwenden. Im 1. Kapitel beschäftigt sich Kerimow insbesondere mit dem Verhältnis von historischem Materialismus i " " allgemeiner Theorie des Staates und des Rechts, aber auch zwischen letzterer und der Wirtschaftswissenschaft, dem wissenschaftlichen Kommunismus und der Geschichtswissenschaft. Er betrachtet dieses Verhältnis nur in dem Maße, in dem das für die Bestimmung des Gegenstandes, der Struktur und der Funktionen der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts erforderlich ist So sieht er z. B. in dem spezifischen Charakter der Gesetzmäßigkeiten, die durch die allgemeine Rechtswissenschaft untersucht werden, das Besondere, das diese Wissenschaft als spezielle politische Wissenschaft vom historischen Materialismus als philosophischer Wissenschaft unterscheidet. Im 2. Kapitel, das mit einer Klassifizierung des gesamten Systems der Rechtswissenschaft eingeleitet wird, untersucht Kerimow den Platz der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts in diesem System. In Auseinandersetzung mit früheren Positionen gelangt er zu folgender Definition: „Gegenstand der marxistisch-leninistischen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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