Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 377 (NJ DDR 1979, S. 377); Neue Justiz 8/79 klagten keine Rechte herleiten (vgl. OG, Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 Zz 14/73 - NJ 1973, Heft 24, S. 739). Dem weiteren Vorbringen der Kläger, daß das von ihnen geforderte Wegerecht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer eingetragenen Grunddienstbarkeit gleichzustellen ist, kann nicht zugestimmt werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Recht das Wegerecht einer eingetragenen Grunddienstbarkeit gleichzustellen ist, können daraus nach Inkrafttreten des ZGB nur unter bestimmten Bedingungen Rechte abgeleitet werden. Zutreffend wird von den Klägern darauf verwiesen, daß nach §6 EGZGB für Grundstücksbelastungen das bis zum Inkrafttreten des ZGB geltende Recht anzuwenden ist. Diese Bestimmung trifft jedoch nicht für das Entstehen und Erlöschen des Rechts auf Mitbenutzung eines anderen Grundstücks in Form eines Wegerechts gegen den Willen des Eigentümers des Grundstücks zu. Diese Problematik ist in den §§ 321, 322 ZGB ausdrücklich und umfassend geregelt. Gemäß § 322 Abs. 3 ZGB erlischt selbst ein im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht, wenn die in § 321 ZGB genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Daß diese Regelung nur für die seit Inkrafttreten des ZGB begründeten Mitbenutzungsrechte vorgesehen ist, ist zu verneinen, weil sonst Rechtsunsicherheit die Folge wäre. Deshalb können die Kläger die Mitbenutzung des dem Verklagten gehörenden Grundstücks (Flurstück 835 a) gegen deren Willen nur durchsetzen, wenn die in den §§321, 322 ZGB dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Es ist daher zu prüfen, ob im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücke durch die Kläger i. S. der §§ 321, 322 ZGB ein Mitbenutzungsrecht am Grundstück der Verklagten erforderlich ist. Das Kreisgericht hat diese Voraussetzungen zu Recht verneint. Der Senat konnte bei seiner Ortsbesichtigung feststellen, daß das Grundstück der Kläger zu 3) und 4) keine unmittelbare Verbindung zur öffentlichen Straße hat. Diese Kläger sind somit auf die Mitbenutzung eines anderen Grundstücks zur Überfahrt angewiesen. Dazu steht ihnen ein gleichlanger Wirtschaftsweg auf der Westseite des Grundstücks in Richtung Be.-Straße zur Verfügung. Dieser in Fahrbreite leicht befestigte Wirtschaftsweg wird von den Klägern zu 3) und 4) auch für Anfahrten zu ihrem Grundstück genutzt. Mit der Nutzung dieses Weges können die Kläger zu 3) und 4) alle diesbezüglichen Bedürfnisse befriedigen, ohne daß ihnen dabei Nachteile entstehen. Das Argument der Kläger zu 3) und 4), sie müßten auf ihrem Grundstück die Wegeführung verändern, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Eigentümer des Wirtschaftswegs hat bisher dagegen auch keine Einwendungen erhoben. Deshalb besteht kein Bedarf für die Begründung eines weiteren Wegerechts in Form eines Fußwegs über das Grundstück der Verklagten zur Be.-Straße (§ 321 Abs. 2 ZGB). Auf dem Grundstück der Kläger zu 1) und 2) ist eine befestigte Zufahrt vorhanden, die auch begangen werden kann. Sie führt in die als Fahrweg befestigte alte Bu.-Straße, die nach der Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde O. im Jahre 1979 weiter ausgebaut wird. Die Bu.-Straße führt unmittelbar zur Be.-Straße. Dieser Zugang ist etwa 150 m länger als der Zugang über den streitigen Weg. Besondere Erschwernisse, wie Überwindung von Steigungen und dergleichen konnten vom Senat nicht festgestellt werden. Soweit im Winter bei Schneefall Erschwernisse auftreten, treffen diese für den streitigen Weg gleichermaßen zu. Für die Anfahrt mit Fahrzeugen zu ihrem Grundstück müssen die Kläger zu 1) und 2) ohnehin die alte Bu.-Straße und den bezeixhneten Weg benutzen. Aus alledem ergibt sich, daß auch für die Kläger zu 1) und 2) keine Voraussetzungen für die Zubilligung eines Wegerechts gemäß § 321 Abs. 2 ZGB gegeben sind. 377 Strafrecht § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB; §§ 22, 1 StVO. 1. Beim Erkennen einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dürfen Warnsignale abgegeben werden, Der Fahrzeugführer ist dazu aber nicht in jedem Fall verpflichtet, weil in bestimmten Situationen gefährdete Verkehrsteilnehmer nicht immer mit Erfolg auf diese Weise gewarnt, sondern statt dessen besonders, wenn es sich um Kinder handelt sogar erschreckt und verunsichert werden können. 2. Die Abgabe eines Warnsignals allein genügt nicht, wenn der Fahrzeugführer in der gegebenen Situation nicht mit ausreichender Gewißheit damit rechnen kann, daß der Gewarnte anschließend verkehrsgerecht reagieren wird. Eventuell muß er die Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er wenn erforderlich rechtzeitig und gefahrlos anhalten kann. 3. Der Umstand, daß Kinder auf der Fahrbahn nebeneinander gehen und der Fahrzeugführer dies aus größerer Entfernung bereits wahrnimmt, für ihn sich also keine überraschende Verkehrssituation ergeben hat, kann sich nicht schuldmindernd für den Fahrzeugführer auswirken, wenn es zwischen ihm und den Kindern zu einer Kollision kommt. Ungenügende Rücksichtnahme auf Kinder im Straßenverkehr stellt eine Verletzung der sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Rechtspflichten dar. 4. Zur Strafzumessung bei einem schweren Fall eines schweren Verkehrsunfalls nach § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB. OG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 3 OSK 8/79. Der 43jährige Angeklagte ist Mitglied einer LPG und wurde hinsichtlich seiner Einstellung zur Arbeit von seinem Arbeitskollektiv positiv beurteilt. Er neigte jedoch zu häufigerem Alhoholgenuß. Seit 1956 war der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis und verfügte über eine umfangreiche Fahrpraxis. Von 1973 bis 1975 war ihm allerdings durch Ordnungsstrafbescheid die Fahrerlaubnis entzogen worden. Am 26. August 1978 hatte der Angeklagte bis in die späten Abendstunden alkoholische Getränke zu sich genommen und setzte am folgenden Tag bis zum Mittag den Alkoholgenuß fort. Trotz erheblicher Alkoholbeeinflussung fuhr er gegen 15 Uhr seine Mutter mit seinem Pkw „Wartburg“ nach B. und vereinbarte mit ihr, sie gegen 16.30 Uhr zurückzufahren. In der Zwischenzeit trank er wiederum Weinbrand. Eine von ihm entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,3 Promille zur Tatzeit aus. Zur erneuten Fahrt nach B. benutzte der Angeklagte eine Umgehungsstraße. Von einer Anhöhe aus nahm er vor sich in knapp 200 m Entfernung drei Kinder wahr, die ihm den Rücken zukehrend und nebeneinander gehend, die linke Fahrbahnhälfte benutzten. Von der 4,80 m breiten asphaltierten Fahrbahn nahmen sie insgesamt etwa 1,30 m in Anspruch. Der Angeklagte näherte sich ihnen auf der Fahrbahnmitte ohne Warnsignal, verringerte seine Geschwindigkeit jedoch allmählich von 60 auf etwa 40 km/h. Die Kinder bemerkten das sich ihnen nähernde Fahrzeug erst, als es sich nur noch reichlich 10 m hinter ihnen befand. Dabei stellten sie mit Er. chrecken fest, daß es die Fahrbahnmitte befuhr und ihnen deshalb Gefahr drohte. Die in der Mitte der Gruppe gehende Pia K. stieß die links von ihr gehende jüngere Schwester in den Straßengraben. Gleichzeitig riß sich das rechts gehende Mädchen Ina von ihr los und strebte nach rechts. Sie geriet vor den Pkw und wurde von ihm auf die Motorhaube geschleudert, von der sie nachfolgend auf die Straße stürzte. Die Vollbremsung leitete der Angeklagte erst ein, als das Kind vom Pkw bereits erfaßt worden war. Es erlitt infolge des Unfalls einen Schädelbasisbruch sowie eine Himprellung. Die Verletzungen führten zwei Tage danach zum Tode des Kindes. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß diese vorrangig für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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