Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 375 (NJ DDR 1979, S. 375); Neue Justiz 8/79 375 berechtigt, in Höhe der festgestellten Kostenbeteiligung des Vermieters nach § 109 ZGB gegen die Miete aufzurechnen. Ein Aufrechnungsrecht des Mieters gegen den Mietpreis besteht nur dann, wenn der Vermieter seinen Instandhaltungspflichten nicht nachkommt, der Mieter unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 108, 109 ZGB zur Selbsthilfe greift und ihm dadurch Aufwendungen entstanden sind. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger von der Konfliktkommission und dem Kreisgericht daher im Ergebnis zutreffend verpflichtet worden, die von ihm einbehaltene Miete nachzuzahlen. Der Kläger war nicht berechtigt, gegen die Miete aufzurechnen. Für eine Abweisung der Berufung nach § 157 Abs. 3 ZPO waren indessen keine Voraussetzungen gegeben. Der Rechtsstreit hätte vielmehr an das Kreisgericht zurückverwiesen werden müssen. Unter Beachtung der eingangs dargelegten Rechtslage hätte das Kreisgericht dem Kläger Gelegenheit geben müssen, einen sachdienlichen Antrag zur Entscheidung über seine Ansprüche gegen die Verklagte zu stellen. Dies ist nachzuholen. Die Berufung hätte aber auch aus einem anderen Grund nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürfen. Die Konfliktkommission hat den Kläger nicht nur zur Zahlung des entstandenen Mietrückstands, sondern auch zur Zahlung der künftig monatlich fällig werdenden Mietbeträge verpflichtet. Das Kreisgericht hat diese Entscheidung ohne gesetzliche Grundlage bestätigt. Eine Klage wegen künftig fällig werdender Leistungen ist nach § 10 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich der Verpflichtete der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Hat ein Mieter z. B. in Verkennung der Rechtslage beim Zusammentreffen von Modernisierungsmaßnahmen mit Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters wie im gegebenen Fall Miete einbehalten, so ist das kein Umstand, der zu der Annahme berechtigt, der Mieter würde sich künftig seiner Mietzahlungspflicht entziehen. Der Beschluß der Konfliktkommission hätte daher aufgehoben werden müssen. Der Kläger durfte nur zur Zahlung des entstandenen Mietrückstands verurteilt werden. Bei der erneuten Entscheidung des Rechtsstreits ist dies zu beachten. §§ 16, 17 Abs. 3, 171, 172, 173 Abs. 1 ZPO. 1. Eine einstweilige Anordnung dient u. a. einer bis zur Einleitung und für die Dauer eines Verfahrens dringend erforderlichen vorläufigen Regelung von Rechtsbeziehungen. Ihre Funktion besteht nicht darin, Rechtskonflikte unter Umgehung einer im Klageverfahren unverzichtbaren mündlichen Verhandlung sowie bei streitigen Sachverhalten unter Umgehung einer notwendigen exakten Beweiserhebung endgültig zu behandeln. 2. Bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor Einreichung einer Klage ist gemäß § 17 Abs. 3 ZPO eine Fristsetzung zur Erhebung einer Klage zwingend erforderlich. Die bloße zeitliche Beschränkung der Wirkung der einstweiligen Anordnung, ohne auf die Notwendigkeit der Klageerhebung hinzuweisen, wird dieser gesetzlichen Festlegung nicht gerecht. 3. Grundsätzlich ist bei einstweiligen Anordnungen, die mit einer notwendigen nachfolgenden Klageerhebung verbunden sind bzw. die während eines anhängigen Rechtsstreits erlassen werden, kein Raum für eine abschließende Kostenregelung über das einstweilige Anordnungsverfahren. Ist im Rahmen einer sachlichen Endentscheidung eine Kostenentscheidung nicht möglich, weil das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist (z. B. durch Klagerücknahme oder Unterlassen einer Klageerhebung), dann kann über die Kosten auch selbständig oder in Verbindung mit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung entschieden werden. 4. Der Gebührenwert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens muß in aller Regel wesentlich niedriger festgesetzt werden als für das Klageverfahren selbst, da mit der einstweiligen Anordnung immer nur ein zeitlich enger, vorübergehender Zustand geregelt werden kann. OG, Urteil vom 10. April 1979 - 2 OZK 11/79. Das Kreisgericht hat ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der den Antragsgegnern untersagt wird, die Antragstellerin zu beleidigen und Verleumdungen über sie zu verbreiten. Außerdem wurden ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt Die Beschwerde der Antragsgegner hat das Bezirksgericht ebenfalls ohne mündliche Verhandlung kostenpflichtig abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt; der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 16 ZPO kann eine einstweilige Anordnung u. a. erlassen werden, wenn es dringend erforderlich ist, Rechtsbeziehungen bis zur Einleitung und für die Dauer eines Verfahrens zu regeln. Die Funktion einer einstweiligen Anordnung besteht jedoch nicht darin, Rechtskonflikte praktisch endgültig zu behandeln. Das ist jedoch im vorliegenden Fall geschehen und führte dazu, daß die im Klageverfahren grundsätzlich unverzichtbare mündliche Verhandlung sowie die bei streitigen Sachverhalten notwendige exakte Beweiserhebung umgangen wurden. In der vorliegenden Sache ist es im Zusammenhang mit der Regelung von Nachlaßangelegenheiten zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnem zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Dabei sollen die Antragsgegner die Antragstellerin in der Öffentlichkeit und bei ihrem Prozeßbevollmächtigten des Diebstahls am Nachlaß bezichtigt und von einer Miterbin unechte Urkunden erlangt haben. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es nicht, eine einstweilige Anordnung mit dem dargelegten Inhalt zu erlassen. Soweit es die umstrittenen Schriftstücke anbelangt, ist überhaupt kein Anlaß für eine vorläufige Regelung im Hinblick auf die gestellten Anträge erkennbar. Soweit es für die Klärung der Erbschaftsfragen rechtserheblich ist, müßten in einem ordentlichen Verfahren die Echtheit und die Umstände für das Zustandekommen dieser Schriftstücke geprüft werden. Ihre Existenz allein reicht nicht aus, den Antragsgegnem eine UnterlassungsVerpflichtung aufzuerlegen. Damit würde diesen ohne Prüfung der Sachumstände ein mißbräuchliches Handeln unterstellt und ihnen die Möglichkeit genommen, sich dagegen zu wehren. Auf die exakte Klärung ist es der Antragstellerin aber offenkundig auch gar nicht angekommen, denn nach der am 1. April 1978 beantragten einstweiligen Anordnung ist bis heute keine Klage auf Klärung des Sachverhalts eingeleitet worden. Auch der einmalige und zeitlich nicht einmal bestimmte Vorfall einer angeblichen Verleumdung weitere Vorfälle in der Öffentlichkeit bzw. im Anwaltsbüro wurden nicht konkret dargetan ist ebensowenig geeignet, eine einstweilige Anordnung als Sofortmaßnahme zu rechtfertigen, da dies mangels erkennbarer unmittelbarer Wiederholungsgefahr ein dringliches, einer endgültigen Klärung vorgreifendes Eingreifen nicht trägt. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung hätte deshalb bereits von vornherein abgewiesen werden müssen. Ein dringendes Erfordernis für die Regelung eines einstweiligen Zustands vor Durchführung einer Beratung vor der Schiedskommission bzw. eines ordentlichen Klageverfahrens zur Klärung der umstrittenen Schriftstücke bestand nicht. Um so weniger war es gerechtfertigt, über den Antrag ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das ist gemäß § 16 Abs. 4 ZPO nur bei besonderer Eilbedürftigkeit zulässig.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 375 (NJ DDR 1979, S. 375) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 375 (NJ DDR 1979, S. 375)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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