Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 371 (NJ DDR 1979, S. 371); Neue Justiz 8/79 371 Fragen und Antworten Kann ein Werktätiger gegen eine von ihm selbst ausgesprochene fristgemäße Kündigung Einspruch einlegen? Gemäß § 60 AGB kann der Werktätige gegen eine fristgemäße Kündigung Einspruch einlegen. In der Regel wird sich ein solcher Einspruch gegen eine Kündigung richten, die vom Betrieb ausgesprochen wurde, denn es besteht im allgemeinen keine Notwendigkeit dafür, daß ein Werktätiger eine von ihm selbst ausgehende Kündigung anfleht. Bei der Wahrnehmung des Einspruchsrechts des Werktätigen im Falle einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung wird es sich vor allem um solche Sachverhalte handeln, in denen der Werktätige vom Betrieb ungenügend oder falsch über seine Rechte informiert worden ist und diese falsche Information ihn veranlaßt hat, sein Arbeitsrechtsverhältnis zu kündigen. Bei einem Einspruch gegen eine solche Kündigung haben die Konfliktkommissionen stets davon auszugehen, daß der Einspruch zulässig ist (vgl. G. Kirschner/ J. Michas, Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages [Schriftenreihe zum AGB der DDR, Heft 3], Berlin 1978, S. 94), und zu prüfen, inwieweit der Werktätige durch eine unzulässige Willensbeeinflussung zur Kündigung veranlaßt worden ist. Das gleiche gilt übrigens auch für den Einspruch des Werktätigen gegen einen Aufhebungsvertrag. Sollte die Konfliktkommission feststellen, daß der Werktätige infolge einer unzulässigen Willensbeeinflussung die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses angesüebt bzvr. d;e-ser zugestimmt hat, ist seinem Antrag stattzugeben und die Auflösung des Arbeitsvertrags für rech tsun wirksam zu erklären. R. H. Wann hat ein W-.rktätiger einen Anspruch auf die Gewährung anteiligen Jr.hresurlaubs? § 195 Abs. 1 AGE regelt, daß Werktätige, die nur während eines Teils des Kalenderjahres in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, einen entsprechenden Anteilurlaub erhalten. Diese Formulierung, die von der des § 83 Abs. 1 GBA im Wortlaut abweicht, läßt das Anliegen der Regelung deutlicher werden. Weil es im GBA hieß, daß Anspruch auf Anteilurlaub diejenigen Werktätigen haben, die nur während eines Teils des Jahres arbeiten, wurde zuweilen vermute., daß z. B. eine längere Krankheit (während der der Werktätige ja nicht arbeitet) zur Reduzierung des Urlaubsanspruchs führe. Das aber war mit der Regelung des Ar.teilurlaubs nicht beabsichtigt. Ausschlaggebend für den Anspruch auf vollen Jahresurlaub ist vielmehr das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit seinen wesentlichen Rechten und Pflichten über das gesamte Kalenderjahr. Die Regelung über den Anteilurlaub ist deshalb dann heranzuziehen, wenn ein Arbeitsrechtsverhältnis im Laufe eines Jahres begonnen oder beendet wird oder wenn es während eines Teils des Jahres ruht. Erreicht z. B. ein Werktätiger zum 30. Juni eines Jahres das Rentenalter und scheidet er an diesem Tage aus dem Arbeitsprozeß aus, dann hat er für ein halbes Jahr Anspruch auf anteiligen Urlaub, auch wenn er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni wegen einer Erkrankung für längere Zeit arbeitsunfähig war. In gleicher Weise ist ein Anspruch auf Anteilurlaub gegeben, wenn bei einem Werktätigen im Läufe des Jahres Invalidität eintritt und entweder das Arbeitsrechtsverhältnis mit ihm beendet werden muß oder das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses vereinbart wird. Anspruch auf Anteilurlaub hat schließlich auch ein Werktätiger, der nach Abschluß eines Direktstudiums wieder in den Arbeitsprozeß zurückkehrt oder erstmalig ein Arbeitsrechtsverhältnis begründet. Wird ein Werktätiger fristlos entlassen oder fristlos abberufen, dann kann er im alten Betrieb keinen Anteilurlaub mehr beanspruchen. Insofern enthält § 195 Abs. 3 AGB eine notwendige Ausnahme von der Festlegung in § 195 Abs. 2 Satz 1 AGB, daß einem Werktätigen bei Ausscheiden aus dem Betrieb auf Verlangen der zustehende Anteilurlaub zu gewähren ist. Der zustehende Anteilurlaub ist dem Werktätigen vom Nachfolgebetrieb zu gewähren. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn der Werktätige noch innerhalb des Kalenderjahres ein anderes Arbeitsrechtsverhältnis begründet. Solchen Werktätigen, die zwar wegen schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder ihrer staatsbürgerlichen Pflichten fristlos entlassen werden mußten, aber innerhalb kurzer Zeit wieder ein Arbeitsrechtsverhältnis begründen, geht der einmal erworbene Urlaubsanspruch also nicht verloren. S. L. Kann der Anspruch auf Urlaubsvergütung auch noch von den Erben des verstorbenen Werktätigen geltend gemacht werden? Der Uriaubs&nsprvch ist ein ai befl.si-erhtLcher Anspruch des Werktätigen, cer als perviai-ches Rech: ausgestaltet ist. Er kann wede: übertrage:: n-i- ■ ererbt werden. Das gilt sowohl für der. Anspruch au Freistellung von der Arbeit für die Zeit des Erholungsurlaubs als auch für den Anspruch auf Ur.-ibs vergüt beide Ansprüche sind unmittelbar miteinander verbunden und machen ersi in ihrer Einheit den "naabsaaspruth des Werktätigen aus-Daraus ergibt sich bereits, daß der Anspruch aut Urlaubs-Vergütung nicht allein geltend gemacht werden kann. Stirbt ein Werktätiger, bevor er seinen Erholungsurlaub realisieren konnte, ergeben sich daraus für die Erben keine Ansprüche gegenüber dem Betrieb. Eine rechtlich andere Situation ist allerdings dann gegeben, wenn anstelle des erloschenen Urlaubsanspruchs für den Werktätigen bereits ein Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld gemäß § 200 AGB entstanden war. Ein Werktätiger, der z. B. ab Oktober wegen Invalidität aus dem Arbeitsprozeß ausscheidet, erwirbt, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Erholungsurlaub noch nicht realisiert hat, gemäß § 200 Buchst, a AG5 einen Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Erholungsurlaubs. Da dieser Anspruch nicht mit dem Anspruch auf Erholungsurlaub gleichzustellen ist, gilt auch der Grundsatz der Unvererblichkeit und Nichtübertragbarkeit hier nicht. Bei dem Abgeltungsanspruch handelt es sich lediglich um einen Anspruch des Werktätigen gegenüber dem Betrieb auf Zahlung einer bestimmten Geldleistung. Dieser Anspruch geht im Todesfall auf die Erben über. E. H. Unter welchen Voraussetzungen ist Schonarbeit in der Form der verkürzten Arbeitszeit festzulegen? Ob unter den in § 216 Abs. 1 AGB genannten Voraussetzungen eine Schonarbeit erforderlich ist, obliegt allein der ärztlichen Entscheidung. Die inhaltliche Ausgestaltung der Schonarbeit ist dagegen Sache des Betriebes, wobei die ärztlichen Empfehlungen zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Schonarbeit schließlich wird in Zusammenarbeit zwischen dem be'.-. cr.delnden Arzt und dem Betrieb fest-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 371 (NJ DDR 1979, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 371 (NJ DDR 1979, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit verbunden zur Erhöhung der Rechtssicherheit halten es die Autoren für erforderlich, die bisher sehr abstrakt gehaltene Regelung des umfangreicher und detaillierter zu gestalten.

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