Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 362 (NJ DDR 1979, S. 362); 362 Neue Justiz 8/79 den Gerichten angewendeten unbedingten Freiheitsstrafen schwankt in den Grenzen von einem Viertel bis zu einem Drittel aller ausgesprochenen Strafen. In der Volksrepublik Polen wurde 1971 bei 30,6 Prozent und 1975 bei 36,4 Prozent der Verurteilten Freiheitsentzug angewendet. In der CSSR wurde in den gleichen Jahren bei 27 bzw. 34,8 Prozent und in der SFRJ bei 19,9 bzw. 23,3 Prozent der Verurteilten Freiheitsentzug ausgesprochen. Während früher ungefähr 60 Prozent der zu Freiheitsentzug Verurteilten für die Dauer bis zu einem Jahr verurteilt wurden, wurde später die Anwendungssphäre der kurzfristigen Freiheitsstrafe (insbes. der Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten) bedeutend eingeengt. Dazu trugen besonders die Maßnahmen zur Vervollkommnung der Strafen ohne Freiheitsentzug bei. In den während der letzten 10 Jahre angenommenen Strafgesetzbüchern ist die Mindestdauer der Freiheitsstrafe erhöht worden, und zwar von einem Tag auf einen Monat in der VR Bulgarien und von einer Woche auf drei Monate in der VR Polen. In den sozialistischen Ländern erfolgte eine weitere Differenzierung der Strafvollzugsanstalten unter Berücksichtigung der Strafdauer, des Charakters der begangenen Straftaten (Schuldform), des Vorliegens von Vorstrafen sowie des Geschlechts und Alters der Verurteilten. Außerdem ist ein System von Maßnahmen zur Wiedereingliederung vorgesehen. Personen, die erstmals wegen fahrlässiger Straftaten bis zu drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten bis zu einem Jahr verurteilt worden sind, werden in neu geschaffene besondere Besserungsanstalten eingewiesen. Nach dem Gesetz der VR Bulgarien vom 23. April 1974 wird die Strafe bei diesen Personen in Erziehungs- und Besserungsheimen mit erleichtertem Regime verwirklicht. Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug Die weitere Differenzierung der Strafarten mit dem Ziel, ihre gesellschaftliche Effektivität zu erhöhen, ist eine der Hauptrichtungen beim Ausbau des Strafensystems. Unter den Bedingungen des Sozialismus bilden Straftaten ohne hohe Gesellschaftsgefährlichkeit den überwiegenden Teil aller Straftaten. Deshalb ist die Erarbeitung von wirksamen Mitteln zu ihrer Bekämpfung eines der grundlegenden strafrechtlichen Probleme. Für die gerichtliche Praxis in den sozialistischen Ländern ist die erweiterte Anwendung' von Strafen ohne Freiheitsentzug charakteristisch. Außer den traditionellen Strafen ohne Freiheitsentzug, die weiter vervollkommnet wurden, wie z. B. die bedingte Verurteilung (das StGB der DDR zählt die Verurteilung auf Bewährung zu den Strafen; nach dem StGB der SFRJ wird sie zu einer Art der strafrechtlichen Sanktionen gerechnet), I esserungsarbeit (diese ist in allen sozialistischen Ländern ausgenommen die DDR und die VR Polen bekannt), Geldstrafe und öffentlicher Tadel, sind neue Strafarten ohne Freiheitsentzug eingeführt worden: die Strafe der beschränkten Freiheit (Art. 33 StGB der VR Polen), die Zwangsansiedlung ohne Freiheitsentzug (StGB der VR Bulgarien), der Ersatz der Hauptstrafe durch eine Zuatzstrafe (Art. 56 StGB cer VR Polen). Der Anteil der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen ohne Freiheitsentzug betrug z. B. in der CSSR 1971 66,8 Prozent (davon 39,9 Prozent bedingter Freiheitsentzug, 17 Prozent Besserungsarbeit, 7,2 Prozent andere selbständige Maßnahmen und 2,7 Prozent Befreiung von der Strafe) und 1975 65,2 Prozent (davon 34,8 Prozent bedingter Freiheitsentzug, 20,5 Prozent Besserungsarbeit, 8,4 Prozent andere selbständige Maßnahmen und 1,5 Prozent Befreiung von der Strafe). In der VR Polen wurden in den Jahren 1971 bis 1976 im Durchschnitt 66 Prozent der Verurteilten zu Strafen ohne Freiheitsentzug verurteilt. Bei den Strafen ohne Freiheitsentzug ist auf zwei wichtige Momente hinzuweisen: Es werden nicht nur die bisher in der Gesetzgebung bereits vorgesehenen Arten dieser Strafen vervollkommnet und ihre Anwendungsbereiche erweitert, sondern auch neue Arten in die Strafgesetzbücher aufgenommen. Die Vervollkommnung besteht in der besseren Organisation der Verwirklichung dieser Strafen, in der Festlegung oder Verbesserung der Kontrolle über das Verhalten des Verurteilten und in der Verstärkung der Zwangselemente bei einigen dieser Strafarten. So war bei der Verabschiedung des neuen StGB der VR Bulgarien die Mindestdauer der Besserungsarbeit von einem Tag auf drei Monate und die Mindesthöhe des Abzugs vom Entgelt auf 10 Prozent festgelegt worden. Außerdem ist die obligatorische Information des Kollektivs über die Verurteilung einer Person zu Besserungsarbeit vorgesehen. Auch die Möglichkeiten der Anwendung von Besserungsarbeit sind erweitert worden. Im StGB der VR Bulgarien ist bei 24,3 Prozent aller Strafandrohungen Besserungsarbeit vorgesehen (früher waren es nur 15,9 Prozent). Bei der Annahme des neuen Strafgesetzbuchs der VR Polen sind die Normen über die bedingte Verurteilung geändert worden. Das Gericht hat das Recht, diese Normen beim Ausspruch von Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bei fahrlässig begangenen Straftaten anzuwenden und zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. In diesem StGB ist ein umfangreicher Katalog von Pflichten festgelegt, die das Gericht dem bedingt Verurteilten während der Bewährungszeit auferlegen kann und die zur Erziehung des bedingt Verurteilten beitragen. Das Gericht kann ihn verpflichten, vollständig oder teilweise den durch die Straftat angerichteten Schaden zu ersetzen, sich beim Geschädigten zu entschuldigen, für den Lebensunterhalt einer anderen Person aufzukommen, im Interesse der Gesellschaft bis zu 20 Stunden monatlich bestimmte Arbeiten auszuführen, eine Arbeit aufzunehmen, eine Lehranstalt zu besuchen oder einen Beruf zu ergreifen und den Aufenthalt in einer bestimmten Umgebung oder den Besuch bestimmter Orte zu meiden. Das Gericht ist berechtigt, während der Bewährungszeit auch andere Aufforderungen in bezug auf das Verhalten des Verurteilten zu stellen, wenn dadurch die Begehung neuer Straftaten verhindert werden kann. Das Gericht kann während der Bewährungszeit in Abhängigkeit vom Verhalten des Verurteilten den Kreis der ihm auferlegten Pflichten erweitern oder abändern (Art. 75 § 2 StGB der VR Polen) oder ihn von ihrer Erfüllung befreien. Das Verhalten des bedingt Verurteilten in der Bewährungszeit und die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten werden kontrolliert. Das Gericht kann für diese Zeit einer dafür benannten vertrauenswürdigen Person (Kurator), einer Institution oder Organisation die Aufsicht über den Verurteilten übergeben. Diese sind verpflichtet, das Gericht über das Verhalten des bedingt Verurteilten, insbesondere über die Erfi llung der ihm auferlegten Pflichten, zu informieren. Die Aufsicht ist ein wichtiges erzieherisches Mittel, die das Ziel hat, den Verurteilten allseitig zu unterstützen, damit er die Bewährungszeit erfolgreich besteht, die Rechtsordnung achtet und keine neuen Rechtsverletzungen begeht. Die Aufsicht wird als wesentliches Element der bedingten Verurteilung betrachtet, die zur Erhöhung ihrer Effektivität und zur Umerziehung des Täters unter den Bedingungen der Freiheit beiträgt. Zur Regelung der bedingten Verurteilung im neuen StGB der VR Polen führt der polnische Strafrechtler S. P a w e 1 a aus: „Alle genannten Formen der bedingten Verurteilung schaffen im Grunde genommen eine neue Qualität.“ Während 1969 lediglich 14 Prozent der bedingt Verurteilten unter Aufsicht gestellt worden waren, stieg die Anzahl 1976 auf 37,5 Prozent an. Es wächst auch die Anzahl der Kuratoren: 1976 gab es 14 738 ehrenamtliche und 524 Berufskuratoren bei den Gerichten. Die Festlegung der Aufsicht macht die bedingte Verurteilung effektiver.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 362 (NJ DDR 1979, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 362 (NJ DDR 1979, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten des im Zusammenhang mit dem und darüber hinaus insbesondere nach den Maßnahmen. und der Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren entsprechend den zentralen Maßnahmen.

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