Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 361 (NJ DDR 1979, S. 361); Neue Justiz 8/79 361 Aus anderen sozialistischen Ländern Die Entwicklung der Strafgesetzgebung in den sozialistischen Staaten Europas Prof. Dr. MI RON ABRAMOWITSCH GELFER, Unionsinstitut für Juristisches Fernstudium, Moskau Die Kriminalität ist eine komplizierte soziale Erscheinung. Ihre Bekämpfung setzt einen ganzen Komplex von allgemeinen und speziellen Maßnahmen voraus. Diese Maßnahmen werden von den staatlichen Organen der sozialistischen Länder, den gesellschaftlichen Organisationen und den Arbeitskollektiven konsequent und koordiniert verwirklicht. Die wichtigste Richtung der Tätigkeit gegen Straftaten ist die Vorbeugung und die Schaffung der sozialen Voraussetzungen, die das Wirken der objektiven Faktoren von Straftaten unterbinden und die subjektiven Faktoren für die Begehung von Straftaten beseitigen. Die Realisierung der umfangreichen Möglichkeiten der sozialistischen Ordnung zur Lösung dieser Aufgabe schmälert nicht im geringsten die Bedeutung des Strafrechts als wichtiges Mittel wenn auch nur als Hilfsmittel zur Kriminalitätsbekämpfung. Um seine Wirksamkeit jedoch zu erhöhen, ist die ständige Vervollkommnung der Straf-' gesetzgebung unumgänglich. Seiner Hilfsrolle entsprechend ist die Anwendungssphäre des Strafrechts eingeschränkt. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Linie, den staatlichen Zwang im Prozeß des sozialistischen Aufbaus einzuschränken, werden nach Möglichkeit andere, außerstrafrechtliche Methoden genutzt (z. B. verwaltungsrechtliche und gesellschaftliche Erziehungsmethoden). Die tiefgreifenden sozial-ökonomischen Veränderungen, die sich in den sozialistischen Staaten vollzogen haben, und die erfolgreiche Lösung der Aufgaben beim Aufbau der entwickelten sozialistischen Gesellschaft führten zu einem weiteren Rückgang der Kriminalität, der mit wichtigen Veränderungen der Kriminalitätsstruktur einhergeht. Diese Umstände machten es notwendig, genauere Kriterien für die Klassifizierung der Straftaten zu erarbeiten, den Kreis der strafbaren fahrlässigen Handlungen festzulegen, den Rückfall in den gefährlichen und den besonders gefährlichen zu unterteilen und die Bedeutung, die Effektivität der angewendeten strafrechtlichen Mittel sowie die weitere Vervollkommnung des gesamten Strafensystems neu zu durchdenken. Erweiterung der strafrechtlichen Mittel und Methoden Dgs System der strafrechtlichen Mittel der veränderten Struktur der Kriminalität anzupassen und die Effektivität dieser Mittel zu erhöhen, das ist ein komplizierter und vielschichtiger Prozeß. Der Kreis der Methoden und Mittel zur Einflußnahme auf die Kriminalität wird erweitert: Vorgesehen sind neben der Anwendung verschiedener Strafarten das vollständige oder teilweise Nichtvollstrecken der ausgesprochenen Strafe, die Befreiung von Strafe und strafrechtlicher Verantwortlichkeit sowie die Anwendung von administrativen und gesellschaftlichen Einwirkungsund Erziehungsmaßnahmen, die die Strafe ersetzen. So heißt es in Art. 1 Abs. 2 des StGB der Volksrepublik Bulgarien, daß das Gesetz Fälle festlegt, in denen für eine begangene Straftat an Stelle der Strafe gesellschaftliche Einwirkungs- und Erziehungsmaßnahmen angewendet werden können. Nach dem StGB der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien werden für die als Straftaten bezeichneten Handlungen Strafen und andere strafrechtliche Sanktionen angewendet. Artikel 5 legt vier Arten von Sanktionen fest: 1. Strafen, einschließlich Todesstrafe und Haft (Haupt- strafen); Geldstrafe (als Haupt- oder Zusatzstrafe); Vermögenseinziehung (nur als Zusatzstrafe). 2. Verwarnung; bedingte Verurteilung und gerichtliche Rüge (öffentlicher Tadel). 3. Sichernde Maßnahmen: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Heilbehandlung von Geisteskranken, Alkoholikern und Rauschgiftsüchtigen; Verbot, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben; Fahrerlaubnisentzug; Einziehung von Gegenständen; Ausweisung (bei Ausländem). 4. Erziehungsmaßnahmen gegenüber minderjährigen Straftätern. In der Sozialistischen Republik Rumänien ist durch Dekret des Staatsrates vom 12. Juni 1977 dem Gericht das Recht eingeräumt worden, bei Volljährigen Freiheitsentzug bis zu drei Jahren durch obligatorische Heranziehung zur Arbeit zu ersetzen. Eine solche Umwandlung kann erfolgen, wenn es unter Berücksichtigung der Tatschwere, der Tatumstände und des Verhaltens des Täters zu seiner Erziehung ausreicht, ihn ohne Freiheitsentzug zur Arbeit heranzuziehen. Bei nicht besonders schweren Straftaten Jugendlicher ist die Sache von einem gesellschaftlichen Gericht der Arbeits- oder Lehrstelle dieses Täters (unter Beteiligung eines Berufsrichters) zu verhandeln. Durch die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts wird der Jugendliche dem Kollektiv, in dem er lernt oder arbeitet, nach Festlegung genauer Disziplin- und Verhaltensvorschriften zur Betreuung übergeben. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften wird dem Arbeitskollektiv, dem Lehrerkollektiv und der Familie des Jugendlichen übertragen. Zu prophylaktischen Zwecken wird die Sache auch im Kollektiv der Arbeits- oder Lehrstelle unter Beteiligung von Vertretern der Jugend-, Gewerkschafts- und Schulorganisation und in Anwesenheit der Eltern oder des Vormunds des Jugendlichen ausgewertet. In den sozialistischen Staaten wird (z. B. von Prof. I. Nenow, VR Bulgarien und von Prof. I. Andrejew, VR Polen) der Begriff „strafrechtliche Mittel“ nicht nur für Strafen, sondern auch für andere, vom Strafgesetz vorgesehene Maßnahmen verwendet, wie z. B.: die bedingte Verurteilung, die bedingte Einstellung des Strafverfahrens, den vollständigen oder teilweisen Straferlaß (diese Maßnahmen sind mit dem Auferlegen bestimmter Pflichten verbunden und gehen teilweise mit der Festlegung einer Beaufsichtigung und der Übergabe des Täters zur gesellschaftlichen Bürgschaft einher), sichernde Maßnahmen (VR Polen, SFRJ; in der CSSR werden sie als Schutzmaßnahmen bezeichnet) und erzieherische Maßnahmen gegenüber minderjährigen Rechtsverletzern. Diese Maßnahmen werden in den Fällen angewendet, in denen bestimmte von den Strafgesetzbüchern beschriebene Straftaten begangen wurden. Dabei sind die Umstände zu berücksichtigen, die die strafbare Handlung, ihre Folgen und die Persönlichkeit des Straftäters charakterisieren. Anwendung von Strafen mit Freiheitsentzug Freiheitsentzug ist die strengste Strafe. Sie berührt die Rechte und Freiheiten des Verurteilten am stärksten und wird deshalb in der Regel bei schweren Verbrechen und Rückfalltätern angewendet. Zugleich ist ihre Anwendung auch bei einer Reihe weniger schwerer Straftaten vorgesehen (als einzige Strafart oder alternativ zu Strafen ohne Freiheitsentzug). Wie Prof. I. Nenow angibt, sehen im StGB der VR Bulgarien 93 Strafandrohungen Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (davon 73 alternativ), 80 Strafandrohungen bis zu zwei Jahren (davon 55 alternativ) und 123 Strafandrohungen bis zu drei Jahren (davon 32 alternativ) vor. Der spezifische Anteil der von;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Zusammenarbeit dann weniger aufwendig und,beugt vor allem Pannen vor. Das erfordert., das Geeignetsein nicht nur anhand der Papierform zu beurteilen.

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