Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 352 (NJ DDR 1979, S. 352); 352 Neue Justiz 8/79 gatten oder einem Verwandten durch die schuldhafte Verletzung von Rechtspflichten entstehen, die im FGB oder in anderen Rechtsvorschriften normiert sind. Es ist deshalb dem Autorenkollektiv des Lehrbuchs des Familienrechts zuzustimmen16, wenn es der schuldhaften Verletzung der elterlichen Pflicht aus § 43 FGB, Vermögensangelegenheiten des Kindes in seinem Interesse zu regeln, die Schadenersatzpflichten aus §§ 330 ff. ZGB folgen läßt. Ebenso entstehen u. U. Schadenersatzansprüche zwischen Ehegatten, wenn einer von ihnen unter Verletzung seiner Rechtspflichten aus § 324 ZGB die Gesundheit des anderen schädigt oder dessen persönliches Alleineigentum zerstört oder beiseite schafft. Etwas komplizierter ist die Rechtslage, wenn der Schaden das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten betrifft und einer von ihnen den Schaden schuldhaft verursacht hat.17 Voraussetzung jeder Schadenersatzverpflichtung ist die Verletzung von Rechtspflichten. Wie sich aus § 278 Satz 2 ZGB ergibt, wird nicht einmal für jeden Fall des Umgangs mit fremdem Eigentum verlangt, so sorgsam zu handeln, wie § 333 Abs. 3 ZGB die Fahrlässigkeit definiert. Schädigt ein Ehegatte gemeinschaftliches Eigentum, dann handelt es sich aber nicht um fremdes Eigentum. Für das eigene Eigentum ergeben sich so hohe Sorgfaltspflichten erst recht nicht (vgl. hierzu auch §§ 13, 22 Abs. 3 und 24 ZGB). Gegen Rechtspflichten (aus diesen Bestimmungen) wird aber verstoßen, wenn der Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum vorsätzlich herbeigeführt und damit der andere Ehegatte, der ja ebenfalls von dem Schaden betroffen wird, bewußt geschädigt wird. Auch die Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen gemäß §§ 356 f. ZGB kann zwischen (ehemaligen) Ehegatten oder Verwandten entstehen, soweit nicht die Spezialregelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 FGB diese ausschließt. So könnte z. B. die Kassation einer Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten nach § 40 FGB eine Rückerstattungsverpflichtung nach diesen Bestimmungen auslösen, wenn die Entscheidung erst nach bereits erfolgter Vollstreckung kassiert wird (vgl. auch § 162 Abs. 2 ZPO). Bestimmungen zum Erbrecht und zu einzelnen Zivilrechtsverhältnissen Es würde den Rahmen und das Anliegen dieses Beitrags sprengen, wenn man die vielfältigen Verzahnungen und Verflechtungen aufzeigen und behandeln wollte, die zwischen den Bestimmungen über das Erbrecht im Sechsten Teil des ZGB und dem FGB bestehen. Hier sei nur darauf hingewiesen, daß sie weit über die ausdrücklichen Verweisungen auf das FGB in den §§ 365 Abs. 3 Satz 2, 396 Abs. 1 Ziff. 2, 406 Abs. 3, 410 Abs. 1 Ziff. 3, 411 Abs. 1, 425 ZGB und § 33 Abs. 2 Notariatsgesetz hinausreichen. Die besonderen Bestimmungen für einzelne Zivilrechtsverhältnisse im Siebenten Teil des ZGB (§§ 428 ff. ZGB) enthalten in bestimmtem Umfang Vorschriften, die zu den allgemeinen Bestimmungen über Verträge gehören und deshalb wie oben im Zusammenhang mit § 48 ZGB im einzelnen dargelegt wurde auch auf Vereinbarungen und auf nicht durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten Anwendung finden, die im FGB ihre Grundlage haben. So folgt aus § 430 ZGB, daß auch familienrechtliche Zahlungsverpflichtungen in der gültigen Währung der DDR zu erfüllen sind. § 432 ZGB regelt die Voraussetzungen und Folgen der Aufrechnung mit einer familienrechtlichen Forderung. Für die Berechnung der im FGB enthaltenen Fristen, so z. B. für die Sechsmonatefrist zur Erhebung der Klage auf Fortdauer des Unterhalts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 FGB, gelten die §§ 470, 471 ZGB. Die als Beispiel genannte Frist gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Verjährungsbestimmungen des ZGB die Rechtslage im Hinblick auf die bisher in der Literatur zum FGB als Ausschlußfristen bezeichneten Fristen teilweise verändert haben. Nach § 222 BGB handelte es sich bis zum 31. Dezember 1975 bei der Verjährung nur um das Recht, die verjährte Leistung zu verweigern. Sie stand der Erhebung einer Klage nicht im Wege und verhinderte eine Verurteilung nicht, wenn der Verklagte diese sog. Einrede nicht geltend machte. Demgegenüber schloß jedoch der Ablauf der Sechsmonatefrist des § 31 FGB die Möglichkeit der gerichtlichen Verurteilung auch für den Fall aus, daß der Verklagte sich nicht auf den Fristablauf berief.16 Damit hatte das FGB eine deutliche Abgrenzung gegenüber den Verjährungseinreden des BGB vorgenommen. Ähnliche Abgrenzungen zur Verjährungsregelung des BGB enthalten die §§ 20 Äbs. 1 Satz 1 und 29 Abs. 3 Satz 2 FGB. Dagegen geht das ZGB von einem ganz anders als im BGB konzipierten Verjährungsbegriff aus. Ein Vergleich des Wortlauts des § 472 Abs. 1 ZGB mit dem der genannten FGB-Bestimmungen macht deutlich, daß die bisherige „Ausschlußfrist“ des FGB dieselbe Bedeutung hat wie die im ZGB geregelte Verjährung: Der Anspruch kann nicht mehr durch Klage mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden. Das bedeutet, daß nunmehr sowohl die im FGB ausdrücklich als Verjährungsfrist bezeichneten wie auch die genannten „Ausschlußfristen“ den Verjährungsbestimmungen des ZGB unterliegen. Demzufolge finden auch die Bestimmungen der §§ 472 Abs. 2 (Gewährung von Rechtsschutz trotz Verjährung, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen), 476 und 477 ZGB (Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung) auf die Jahresfrist des § 20 Abs. 3 FGB, die Zweijahresfrist des § 29 Abs. 3 FGB und die Sechsmonatefrist des § 31 Abs. 1 FGB Anwendung. Damit wurde im FGB eine Lücke geschlossen, die in der bisherigen Rechtsprechung zu Schwierigkeiten führte.19 * Es war das Anliegen dieses Beitrags, an einigen konkreten Beispielen sichtbar zu machen, welche wesentliche Bedeutung das ZGB für die Anwendung des FGB hat, und aufzuzeigen, wie die Verflechtung zwischen beiden Gesetzbüchern eindeutige, aus dem Gesetz abzuleitende Antworten auf bisher offene Fragen ermöglicht. Die Behandlung der Folgefragen, die sich aus den erwähnten Beispielen ergeben, muß jedoch speziellen Beiträgen Vorbehalten bleiben. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 1 Autorenkollektiv, Familienrecht, Lehrbuch, 2. überarbeitete Auflage, Berlin 1976, S. 102 ff. 2 Vgl. a. a. O., S. 105 f. 3 Vgl. hierzu das Paragraphenregister des Lehrbuchs S. 495 f. und die dort genannten Fundstellen. 4 Vgl. Autorenkollektiv, Grundfragen des sozialistischen Zivilrechts, Grundriß Zivilrecht, Heft 1, 2. veränderte Auflage, Berlin 1978, S. 34. 5 Vgl. M. PosCh, „Zu einigen theoretischen Grundfragen des sozialistischen Zivilgesetzbuchs“, NJ 1975, Heft 9, S. 267 ff. (268), So kommt Posch zu der von Ihm als selbstverständlich angesehenen Konsequenz, daß die §§ 356 ff. ZGB lm Familienrecht Anwendung finden; diese Konsequenz wird lm Lehrbuch des Familienrechts in keinem Fall gezogen. 6 Vgl. a. a. O., S. 104. 7 Da ln den drei eingangs genannten Veröffentlichungen Übereinstimmung besteht, daß eine Anwendung von Bestimmungen des ZGB ausgeschlossen Ist, soweit das FGB eigene Regelungen enthält, wird diese Seite der Problematik als geklärt behandelt und im folgenden nicht mehr besonders erörtert. 8 Vgl. OG, Urteil vom 29. Januar 1974 - 1 ZzF 26/73 - (NJ 1974, Heft 9, S. 281). In diesem Urteil wurde über Sachen und Rechte entschieden, die während der Ehe mit strafbar erlangten Mitteln erworben worden waren. Die damalige Entscheidung könnte heute auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 1 und 27 Satz 2 ZGB gefällt werden. 9 In diesem Zusammenhang Ist jedoch darauf zu achten, daß diese Bestimmungen des ZGB im Arbeitsvertragsrecht nicht gelten, well Insoweit das AGB ln den §§ 41 Abs. 3, 45, 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 und 142 spezielle Festlegungen getroffen hat. Die Prozeßvertretung von Kindern und Jugendlichen Ist durch § 9 Abs. 2 ZPO ebenfalls abweichend vom ZGB &US§6Stält6t 10 Vgl. FGB-Kommentar, 4. überarbeitete Auflage, Berlin 1973, Anm. 3.5. zu § 39 (S. 164). 11 Hierzu ausführlich W. Seifert, „Die Stellung der Familie ln den Rechtsverhältnissen an der Wohnung“, NJ 1976, Heft 24, S. 738 fl. 12 Vgl. OG, Urteil vom 18. April 1978 - 3 OFK11/78 - (NJ 1978, Heft 12, S. 549). 13 Vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 3.2. zu 8 13 EGFGB (S. 391). 14 Bel einer gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 39, 41 und 16 Abs. 2 FGB bzw. § 132 Abs. 2 ZPO ist die Rechtslage unverändert geblieben. Der Eigentumsübergang erfolgt nach wie vor außerhalb des Grundbuchs mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. 15 Vgl. G.-A. Lübchen/M. Posch, „Die Herausbildung des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1979, Heft 6, S. 239 ff. (241). 16 Vgl. a. a. O., S. 225. 17 Vgl. hierzu Familienrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 173 ff. 18 Vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 4.1. zu § 20 FGB (S. 95). 19 Vgl. hierzu die lm FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 3.2. zu § 31 (S. 141) angeführte Rechtsprechung.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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