Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 351 (NJ DDR 1979, S. 351); Neue Justiz 8/79 351 Pflichten die Rechtsvorschriften und bestehende Verträge zu beachten, die gesellschaftlichen Erfordernisse zu berücksichtigen, die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens einzuhalten und auf die berechtigten Interessen der Partner und anderer Bürger Rücksicht zu nehmen haben (§ 13 ZGB) und daß die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn damit den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden (§ 15 Abs. 2 ZGB). Regeln über das persönliche Eigentum Sowohl angesichts des Regelungsgegenstandes als auch angesichts des Wortlauts der Bestimmungen dürfte wohl auch kein Zweifel daran bestehen, daß der Zweite Teil des ZGB, insbesondere das 2. und 3. Kapitel, eine Einheit mit den §§ 13 und 14 FGB bilden. Sowohl das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten (§13 Abs. 1 FGB) als auch das Alleineigentum der Ehegatten (§ 13 Abs. 2 FGB) sind persönliches Eigentum und werden wie dieses erworben und geschützt §42 A'bs. 3 ZGB macht deutlich, daß lediglich für die Gesamteigentümerbeziehungen zwischen den Ehegatten die §§ 35 bis 41 ZGB keine Anwendung finden, weil hierfür die §§ 15, 16, 39 und 41 FGB sowie 425 Abs. 1 ZGB Spezialregelungen enthalten. Probleme, die vor dem Erlaß des ZGB durch die Rechtsprechung nur mit Hilfe allgemeiner Rechtsprinzipien gelöst werden konnten, finden damit jetzt eine klare gesetzliche Grundlage.8 Bestimmungen über Verträge Von besonderer Bedeutung für das Familienrecht ist das 1. Kapitel des Dritten Teils des ZGB, denn vertragliche Beziehungen gibt es sowohl zwischen Ehegatten (z. B. § 14 FGB) und geschiedenen Ehegatten (z. B. §§ 34, 39 FGB) als auch zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten (z. B. § 22 FGB) sowie in zahlreichen anderen Fällen. § 48 Abs. 1 Satz 2 ZGB legt ausdrücklich fest, daß die §§ 43 bis 93 ZGB nicht nur für die in den folgenden Kapiteln und anderen Teilen des ZGB geregelten Verträge, sondern auch für andere Verträge Anwendung finden. Ausgehend davon lassen sich eine Reihe von Zweifelsfragen auf eindeutiger gesetzlicher Grundlage lösen, so z. B. hinsichtlich einer außergerichtlichen Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft, wenn sie nur einen Teil des gesamten Eigentums erfaßt (vgl. §§ 63 Abs. 2 und 3, 70 ZGB), oder im Hinblick auf eine außergerichtliche Abänderung eines Unterhaltstitels (vgl. insbes. § 68 ZGB). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, daß aus dem FGB die Mehrzahl der bei Verträgen jeglicher Art auftretenden Fälle der gesetzlichen Vertretung abzuleiten ist (z. B. § 11, 43 und 91 FGB) und daß die Überschreitung der gesetzlichen Befugnisse in ihren Rechtsfolgen auch für das Familienrecht in § 59 ZGB geregelt ist. Schließlich muß in diesem Zusammenhang noch erwähnt werden, daß der Inhalt der rechtlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen aus § 43 FGB weitgehend durch die §§ 50 bis 52 ZGB ausgestaltet wird.9 Von wesentlicher Bedeutung für das Familienrecht, insbesondere für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, ist die Festlegung in § 48 Abs. 2 ZGB, daß die allgemeinen Bestimmungen des ZGB über Verträge auch für nicht durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten entsprechende Anwendung finden. So regeln z. B. die §§ 72, 75 und 76 ZGB auch den Leistungsort, die Zahlungsweise und den Zeitpunkt der Erfüllung von Unterhaltszahlungen, § 428 Abs. 2 ZGB ermöglicht deren Hinterlegung, § 431 ZGB läßt die Verrechnung bei Unterhaltsrückständen zu und § 432 Abs. 3 ZGB verbietet die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche. § 86 Abs. 3 ZGB eröffnet nunmehr auch für den Unterhaltsberechtigten die bis Ende 1975 nur für den Erstattungsanspruch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB bejahte Möglichkeit10, Verzugszinsen zu verlangen. Zu beachten ist dabei, daß in den durch § 88 Abs. 3 ZPO geregelten Fällen der 15prozentige Aufschlag an die Stelle der Verzugszinsen tritt Auf die enge Verflechtung zwischen dem die Wohnungsmiete behandelnden 2. Kapitel des Dritten Teils des ZGB (§§ 94 ff.) und dem FGB, die im Wortlaut einzelner Be- stimmungen (vgl. §§ 94 Abs. 1, 100 Abs. 3, 105 A'bs. 1, 121, 125 Abs. 1 ZGB) deutlich sichtbar wird, soll hier nur hingewiesen werden.11 Vorschriften über die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden Enge Beziehungen bestehen zwischen dem Vierten Teil des ZGB, der die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung regelt (§§ 284 ff.),"und dem FGB. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB. Die Neufassung des § 14 FGB durch § 12 EGZGB, die Aufhebung des § 13 EGFGB durch § 15 EGZGB und das Inkrafttreten des § 297 ZGB haben die Rechtslage in bezug auf Vereinbarungen zwischen Ehegatten über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden verändert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB nicht nur Vereinbarungen betrifft, die gemäß § 14 Abs. 1 FGB bei bestehender Ehe im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Grundstücke in das gemeinschaftliche Eigentum oder soweit das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FGB möglich ist im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstücke in das Alleineigentum eines Ehegatten überführen sollen. Das Oberste Gericht hat klargestellt, daß § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB. auch für außergerichtliche Vereinbarungen gemäß § 39 FGB Anwendung findet.12 Ergänzend ist noch zu bemerken, daß diese Formvorschrift auch für die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken nach vorzeitiger Aufhebung der Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 FGB gilt. Die Beurkundung für diese Vereinbarungen wird also unverändert vorgeschrieben. Verändert haben sich aber die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung in bezug auf den Übergang des Eigentums. Nach § 13 EGFGB trat die Rechtsänderung bereits mit Abschluß der Beurkundung ein.13 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB d.V.m. § 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB ist das aber nicht mehr der Fall. Das ergibt sich aus dem Vergleich des Wortlauts der Bestimmungen. Während § 13 EGFGB formulierte, Vereinbarungen sind wirksam bestimmt § 14 Abs. 2 FGB „Vereinbarungen bedürfen der Beurkundung“. §13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EGFGB regelten ferner Fragen der Grundbuchberichtigung, die sich aus dem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ergaben. Aus der Tatsache, daß in § 14 Abs. 2 FGB eine entsprechende Regelung fehlt, ergibt sich ebenfalls, daß die Neuregelung nicht lediglich eine Neuformulierung, sondern eine inhaltliche Veränderung darstellt. Nach der jetzigen Rechtslage gibt es somit für diese Vereinbarungen zwischen (geschiedenen) Ehegatten nur eine Besonderheit: Sie bedürfen nicht der staatlichen Genehmigung nach der GrundstücksverkehrsVO, wie sie § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB für alle anderen Verträge zur Übertragung von Grundstückseigentum fordert, weil § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB dieses Erfordernis nicht enthält. Im übrigen gilt aber § 297 ZGB auch für diese Vereinbarungen voll. Sie müssen also die unbedingte und unbefristete Erklärung gemäß Abs. 1 Satz 1 enthalten, das Eigentum geht gemäß Abs. 2 Satz 1 erst mit der Eintragung im Grundbuch über14, und es gehen auch sofern nichts anderes vereinbart ist die Verpflichtungen und das Zubehör mit über (§ 297 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZGB). Verhaltensanforderungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Der Fünfte Teil des ZGB enthält allgemeingültige Verhaltensanforderungen an Bürger Normen also, die sich über den Bereich zivilrechtlicher Beziehungen hinaus an jeden Adressaten richten.15 So bestehen die in den §§ 323 und 324 ZGB verankerten Rechtspflichten über das Verhalten der Bürger zueinander unabhängig davon, ob zwischen ihnen vertragliche Beziehungen bestehen oder nicht, ob sie miteinander verwandt bzw. verheiratet sind oder nicht. Die Normierung (zusätzlicher) spezieller Rechtspflichten im FGB (z. B. in den §§ 2, 3 Abs. 2, 10, 12, 42, 43 und 47 FGB) schränkt diese allgemeinen Pflichten nicht ein. Das gleiche gilt für die Vorschriften über die Wiedergutmachung von Schäden (§§330 ff ZGB), die dem Ehe-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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