Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 341 (NJ DDR 1979, S. 341); Neue Justiz 8/79 341 Die Bedeutung arbeitsrechtlicher Verträge zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb Dozent Dr. sc. ANNEMARIE SÜSSMILCH, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Prof. Dr. sc. WERA THIEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Überlegungen zur Funktion und Wirkungsweise des sozialistischen Rechts bei der weiteren Gestaltung der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft schließen auch die Frage nach günstigen Rechtsformen ein, die die spezifischen Möglichkeiten des Rechts zur Organisation und Regulierung, zum Schutz und zur Fortentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse effektiv werden lassen. Auf der Grundlage des gesamten Normensystems des Arbeitsrechts haben sich die arbeitsrechtlichen Verträge als besonders geeignete Form der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und der eng mit ihnen verbundenen Verhältnisse sowie einzelner ihrer Teilbeziehungen im Arbeitsrecht der DDR entwik-kelt.1 Das trifft sowohl für kollektive ärbeitsrechtliche Verträge, besonders für Rahmenkollektivverträge und für Betriebskollektivverträge, zu2 als auch für alle im AGB ausgestalteten Verträge zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb bzw. mehreren Betrieben. Die arbeitsrechtlichen Verträge zwischen Werktätigen und Betrieb haben in den letzten Jahren an Qualität und Quantität zugenommen. Im Charakter und in der Funktion aller arbeitsrechtlichen Verträge zeigen sich die Tendenzen der Entwicklung des sozialistischen Arbeitsrechts besonders deutlich. Das betrifft insbesondere seine Aufgabe, zur rationellen Nutzung des Arbeitsvermögens beizutragen sowie die soziale Sicherheit der Werktätigen zu gewährleisten. In zunehmendem Maße wird das unmittelbare individuelle Interesse der Werktätigen an der Ausgestaltung der individuellen Rechte und Pflichten genutzt, weil die Einbeziehung der Werktätigen in den Arbeitsprozeß, die Art und Weise ihrer Teilnahme an demselben und weite Teile der inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse3 durch gegenseitige Übereinkunft, d. h. durch Willensübereinstimmung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb gestaltet werden. Objektive Grundlagen a.rbeitsrechtlicher Verträge Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die §§ 38 ff. AGB, und rahmenkollektiwertragiiche Regelungen legen den Inhalt der Arbeitsrechtsverhältnisse fest und normieren, durch welche Handlungen Arbeitsrechtsverhältnisse begründet, näher ausgestaltet, geändert und beendet werden. In diesen Normen kommt der auf objektiven Gesetzmäßigkeiten beruhende Wille der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten zum Ausdruck. Indem in ihnen fixiert wird, daß die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen sowie ihre selbständige weitere Ausgestaltung nur durch Verträge möglich ist, wird in jedem Fall die persönliche Entscheidung des einzelnen Werktätigen gefordert. Auf diese Weise ist der Werktätige im doppelten Sinne an der Ausgestaltung und Entwicklung seiner grundlegenden Beziehungen in der Gesellschaft beteiligt. Die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Verträge zunehmend in diesem Sinne zu nutzen, hat objektive Ursachen. Einige objektive Grundlagen arbeitsrechtlicher Verträge sehen wir in folgenden Beziehungen: 1. Arbeitsrechtliche Verträge sind Ausdruck des Verhältnisses vcr. Individuum und Gesellschaft. Dieses Verhältnis wird durch ha objektive Übereinstimmung gesell- schaftlicher, kollektiver und persönlicher Interessen bestimmt. Die Interesseniibereinstimmung charakterisiert jeden Bereich des gesellschaftlichen Lebens und muß entsprechend den weiterentwickelten gesellschaftlichen Bedingungen jeweils erneut hergestellt werden. Sie wird im Bereich der vom Arbeitsrecht geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse zuerst und unvermittelt deutlich. Nach K. Marx ist der Sozialismus ein „Verein freier Menschen , die mit gemeinschaftlichen Produktionsmitteln arbeiten und ihre vielen individuellen Arbeitskräfte selbstbewußt als eine gesellschaftliche Arbeitskraft verausgaben“.4 Der Werktätige setzt als assoziierter Eigentümer des gesellschaftlichen Eigentums sein Arbeitsvermögen ein, um sich nach Maßgabe seiner Qualifikation, Fähigkeiten und Neigungen an der Realisierung dieses Eigentums zu beteiligen, um es im Interesse der Gesellschaft und im eigenen Interesse zu mehren und um sich dabei selbst zu verwirklichen. 2. Als assoziierter Eigentümer, Produzent und Träger der politischen Macht ist der Werktätige in der Lage, über die Bedingungen und Resultate der Arbeit mit zu entscheiden. Aus dieser Grundbeziehung ergibt sich, daß der einzelne individuelle und gesellschaftliche Interessen gleichzeitig repräsentiert. Somit ist die Entwicklung der Gesellschaft ebenso Voraussetzung für die Entwicklung des einzelnen und seines Arbeitskollektivs, wie umgekehrt die individuelle Entwicklung und die Entfaltung der Arbeitskollektive als Bedingung für die Entwicklung der ganzen Gesellschaft erscheint. Auf dieser objektiv vorhandenen Grundlage entscheidet der Werktätige in konkreter Umsetzung seiner Verantwortung, welchen Beitrag er in Übereinstimmung mit seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten leisten kann und leisten möchte, um seinen Anteil an den gesellschaftlichen Aufgaben zu erbringen und um die Grundlage für die Befriedigung seiner materiellen und geistig-kulturellen Bedürfnisse zu schaffen. Er entscheidet entsprechend den gesellschaftlichen Möglichkeiten, wo, d. h. in welchem Betrieb, er Arbeit leistet und wie er sich selbst, z. B. durch Qualifizierung, in Übereinstimmung mit den betrieblichen Aufgaben vervollkommnet. Der Werktätige erbringt also im Betrieb nicht nur irgendeine Leistung, sondern er befriedigt gleichzeitig in der kollektiven Arbeit im sozialistischen Arbeitskollektiv grundlegende und wesentliche Bedürfnisse, er verwirklicht sich in und durch die Arbeit zunehmend als Persönlichkeit5 3. Der Betrieb als konkrete Organisationsform der Verwirklichung des gesellschaftlichen Eigentums und als Stätte der Entfaltung wesentlicher Seiten der Persönlichkeit der dort beschäftigten Werktätigen entscheidet auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus, wie und mit welchen Werktätigen er seine Aufgaben erfüllt. Hiervon ging auch das Oberste Gericht in seiner Entscheidung aus, nach der der Betrieb bei Struktur- und Stellenplanänderungen verpflichtet ist, den hiervon betroffenen Werktätigen im Rahmen seiner Möglichkeiten zumutbare andere Arbeitsaufgaben im Betrieb anzubieten, ehe er mit 'betriebsfremden Werktätigen Arbeitsverträge zur Übernahme dieser Tätigkeit abschließt. Wir stimmen auch dem Grundsatz des Obersten Gerichts zu, daß sin Änderungsvertrag dann nicht angebeten werden .r.uß, wer- Tc -inf- - :,■. -;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 341 (NJ DDR 1979, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 341 (NJ DDR 1979, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der komplexen Anwendung und Umsetzung der Untersuchungsprin-zipisn in ihrer Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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